Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Februar 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 89/99
(BPatG: Beschluss v. 01.02.2000, Az.: 27 W (pat) 89/99)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 24. August 1998 aufgehoben.
Gründe
I Die Bezeichnung "Global-Master" soll für die Waren "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere Brillen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Jacken" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß sich die beanspruchte Bezeichnung aus zwei geläufigen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammensetze. Das Wort "global" sei als Fremdwort auch im Deutschen als Hinweis auf "Welt" bzw "weltweit" üblich. "Master" sei in der Bedeutung "Meister, Herr, Sieger" bekannt, wie sich dies zB aus der Entscheidung "Finishmaster" (BPatGE 35, 249) ergebe. Nach derzeitigen Sprachgewohnheiten habe sich diese Bezeichnung im Sinne eines Werbeversprechens in der Bedeutung von "Meister, meisterhaft" durchgesetzt. In bezug auf die beanspruchten Waren weise die Anmeldung deshalb lediglich darauf hin, daß es um meisterhafte Produkte gehe, die weltweit angeboten würden; es handle sich also nur um einen werberühmenden Qualitätshinweis. Selbst wenn eine beschreibende Verwendung des Begriffes "Global-Master" derzeit nicht nachweisbar sei, erschließe sich der Sinngehalt dieser sprachüblichen Aussage dem Verkehr ohne weiteres. Eine - wie die Anmelderin argumentiere - eventuelle Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke ändere hieran nichts, da jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der genannte beschreibende Gehalt im Vordergrund stehe. Auch der Hinweis auf (angeblich) vergleichbare Eintragungen führe nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Schutzfähigkeit der Anmeldemarke.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist die Marke schutzfähig. Sie sei als beschreibender Begriff weder bekannt noch nachweisbar. Es sei auch weder bekannt noch dargetan, daß das Wort "global" als beschreibender Hinweis auf ein weltumfassendes Warenangebot üblich sei. Weiterhin hat sie auf die "Master"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (Mitt 1996, 216) verwiesen, wo festgestellt werde, daß eine Verwendung dieses Wortes im Sinne von "meisterlich, meisterhaft, Meister" für die deutsche Werbung jedenfalls nicht belegt sei, weshalb ihm auch eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Dementsprechend seien auch unterschiedliche Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Master" als schutzfähig angesehen worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 einer Eintragung nicht entgegenstehen.
Die Markenstelle mag die möglichen (unterschiedlichen) Bedeutungen der Bestandteile der Anmeldemarke richtig genannt haben. Ihre Schlußfolgerung, daß der Verkehr die Marke deshalb regelmäßig nur als beschreibende Angabe für "meisterhafte Produkte, die weltweit vertrieben werden" verstehe, vermag der Senat hingegen nicht zu teilen. Der Hauptbegriff der angemeldeten Wortfolge ist das Wort "Master". Die Rechtsprechung zu Marken, die aus diesem Wort bestehen oder es enthalten, ist nicht einheitlich; in jüngerer Zeit setzt sich aber eher die Meinung durch, daß "Master" (schon aus philologischen Gründen) nicht einfach mit Begriffen wie "Meister, meisterlich" gleichgesetzt werden kann und in der Werbung üblicherweise auch nicht so verwendet wird. Dies ist in der auch von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts (aaO), auf die verwiesen wird, ausführlich dargelegt (vgl auch die in PAVIS wiedergegebenen Entscheidungen "MEISTER", "Treppenmeister", "Masterwood", "Mastertube", "MASTERBANKING" usw). Selbst wenn man im Hinblick auf frühere negative Entscheidungen (vgl zB "Finishmaster", "MASTER", "ECOMASTER", sämtlich in PAVIS wiedergegeben) davon ausgehen will, daß die Werbegepflogenheiten hinsichtlich des Wortes "Master" vielleicht nicht auf allen Warengebieten gleich sein mögen, sind doch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß bei den hier beanspruchten Waren dieses Wort in der Werbung als übliche beschreibende Angabe verwendet würde oder so verstanden werden müßte. Schon von daher vermag der Senat die Anmeldemarke nicht lediglich als beschreibende Angabe im Sinne der Argumentation der Markenstelle aufzufassen. Aber selbst wenn man einmal davon ausgehen möchte, daß das Wort "Meister" (iS eines Spitzenprädikats) eine richtige und übliche Übersetzung für "master" wäre, ergäbe dann die Kombination "Global-Master" in wörtlicher Übersetzung allenfalls den (etwas umständlichen) Begriff mit dem (sicher nicht ohne weiteres warenbeschreibenden) Sinn "globaler Meister, weltweiter Meister", nicht aber die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung eines Hinweises auf ein Angebot weltweit vertriebener meisterhafter Produkte. Allenfalls könnte man zu einer solchen Deutung nach einigen Überlegungen kommen, was aber der Verneinung einer noch hinreichenden Unterscheidungskraft entgegensteht. Schließlich liegt es auch nicht nahe (- auch die Markenstelle ist hiervon nicht ausgegangen), die angemeldete Wortfolge einfach nur mit der berühmenden Angabe "Weltmeister" zu übersetzen, da hierfür der richtige Ausdruck "world champion" wäre (vgl zB Cassell's German & English Dictionary, S 562). Nach allem kann der Anmeldemarke eine noch hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Da auch ein relevantes Freihaltungsbedürfnis - das im übrigen auch die Markenstelle nicht angenommen hat - nicht erkennbar ist, konnte der Beschwerde der Erfolg nicht versagt werden.
Hellebrand Friehe-Wich Albert Mr/Fa
BPatG:
Beschluss v. 01.02.2000
Az: 27 W (pat) 89/99
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