Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 32/00

(BPatG: Beschluss v. 12.05.2000, Az.: 33 W (pat) 32/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Patentamt ist die Bezeichnung

"European Pfandbriefbank"

für die Dienstleistungen

"Finanzwesen, insbesondere Bank- und Kreditgeschäfte sowie Finanzdienstleistungen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe aus einem rein beschreibenden Sachhinweis auf Finanzdienstleistungen, die von einer europäischen Bank für Pfandbriefe erbracht würden. Daran ändere auch die Zweisprachigkeit nichts, weil das englische Wort "European" und der entsprechende deutsche Ausdruck "Europäisch" zu nahe beieinander lägen, um dem Verkehr in der Wortkombination "European Pfandbriefbank" als ungewöhnlich aufzufallen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Zur Begründung macht die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelderin schriftsätzlich geltend, daß die angemeldete Bezeichnung aus einer in ihrer Gesamtheit betrachtet hinreichend originellen und dem Verkehr als ungewöhnlich auffallenden Kombination des englischsprachigen Wortelements "European" mit dem deutschen Ausdruck "Pfandbriefbank" bestehe. Als weiteres Indiz für die Originalität der angemeldeten Wortkombination sei ferner zu berücksichtigen, daß es weder unter den Mitgliedern des Verbandes Deutscher Hypothekenbanken noch unter den hundert größten deutschen Kreditinstituten ein weiteres Unternehmen dieses Namens gebe. Daraus könne der Schluß gezogen werden, daß die Bezeichnung "Pfandbriefbank" keinen beschreibenden Charakter habe. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß das Patentamt und das Europäische Markenamt bereits vergleichbare Wortkombinationen als schutzfähig erachtet habe.

II Die Beschwerde ist unbegründet. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und daher gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die angemeldete Bezeichnung "European Pfandbriefbank" von ihrem Sinngehalt her aus einer rein beschreibenden Angabe über den räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich eines Bankunternehmens. Eine Hypothekenbank, deren Geschäft in der Gewährung langfristiger, durch Grundstücksrechte gesicherter Kredite besteht, wobei die Finanzierung dieser Kredite durch Ausgabe von festverzinslichen Pfandbriefen erfolgt, gehört zur Gattung der Pfandbriefanstalten bzw Realkreditinstitute (vgl Brockhaus Enzyklopädie, 1998 Bd 17, S. 47) und wird dementsprechend durch die Bezeichnung "Pfandbriefbank" gattungsmäßig beschrieben. Der Zusatz "European" bringt in ebenfalls rein beschreibender Weise zum Ausdruck, daß die betreffende Bank europaweit tätig ist bzw in Kooperation mit Hypothekenbanken anderer europäischer Länder Pfandbriefe ausgibt. Die Üblichkeit solcher Emissionen ist beispielsweise einer Anzeige der Allgemeinen Hypothekenbank AG in der FAZ vom 5. Mai 2000 über die Ausgabe öffentlicher Pfandbriefe unter Beteiligung zahlreicher weiterer ausländischer Banken (wie ua der Societe Generale und der Credit Agricole Indosvez) zu entnehmen.

Die Kombination von Wörtern aus verschiedenen Sprachen mag zwar im allgemeinen eine gewisse Eigentümlichkeit besitzen. Bei der hier zu beurteilenden Bezeichnung "European Pfandbriefbank" ist jedoch wegen ihres im Vordergrund stehenden glatt beschreibenden Aussagegehalts von vornherein kaum zu erwarten, daß der Verkehr die Zweisprachigkeit überhaupt bewußt wahrnimmt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt der Verkehr die nicht nur begrifflich identischen, sondern auch sprachlich gebräuchlichen Wörter "European" und "Europäisch" meist automatisch gleich, ohne sich Gedanken über die sprachliche Herkunft zu machen. Aber auch der Teil des Verkehrs, dem die Zweisprachigkeit auffällt, hat keinen Anlaß, diese als ungewöhnlich und phantasievoll anzusehen, weil es für ein europaweit tätiges deutsches Unternehmen naheliegt, sich oder ein speziell mit dem Auslandsgeschäft befaßtes Tochterunternehmen als "European" zu bezeichnen. Das gilt um so mehr, als die englische Sprache im internationalen Geschäfts- und Handelsverkehr dominierend ist.

Zu berücksichtigen ist ferner, daß das deutsche Wort "Pfandbrief" in der Fachsprache des Finanzwesens nach Art eines eigenständigen, die Besonderheit des deutschen Pfandbriefs herausstellenden und von dem englischen Begriff "mortgage" abgrenzenden Fachausdrucks verwendet wird. Dies ergibt sich beispielsweise aus der von der Anmelderin eingereichten Kopie einer Anzeige des Verbandes Deutscher Hypothekenbanken in der Financial Times vom 24. August 1999, wo der Begriff "Pfandbrief" als "German Pfandbrief" bezeichnet und im Rahmen eines englischsprachigen Textes mehrfach erwähnt wird (zB Pfandbriefe usually offer a yield pickup over Bunds; the liquidity of the Pfandbrief market).

Inwieweit der Fachverkehr die angemeldete Bezeichnung möglicherweise deshalb mit einem ganz bestimmten Unternehmen verbindet, weil es im Inland gegenwärtig neben der Anmelderin keine weitere Bank dieses Namens gibt, wie die Anmelderin unter Vorlage einer Aufstellung "Hypothekenbanken im Internet" geltend macht, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellt sich die Bezeichnung "European Pfandbriefbank" für die breiten Bevölkerungskreise, an die sich die beanspruchten Dienstleistungen wenden, nur als beschreibender Hinweis auf irgendeine europäische Pfandbriefbank dar. Der Verkehr ordnet die bekannten Begriffe Pfandbriefanstalt, Pfandbriefinstitut oder Pfandbriefbank keinesfalls einem bestimmten Unternehmen zu, sondern sieht darin - wie bereits ausgeführt - nur reine Gattungsbezeichnungen. Das gilt um so mehr, als es beispielsweise derzeit noch die Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekeninstitute gibt und bis zu ihrer Fusionierung auch die Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank die Bezeichnung "Pfandbriefbank" als beschreibende Angabe in ihrem Unternehmenskennzeichen geführt hat. Die sich in diesem Zusammenhang stellende weitere Frage eines zumindest künftigen Freihaltungsbedürfnisses der Mitbewerber an der angemeldeten Wortkombination "European Pfandbriefbank" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, bedarf wegen des in jedem Fall anzunehmenden Versagungsgrundes des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft allerdings keiner abschließenden Erörterung.

Ein Recht auf Eintragung der angemeldeten Marke kann die Anmelderin schließlich auch nicht aus der deutschen und europäischen Voreintragung der Wortmarke "Bundesdruckerei" herleiten, die trotz der beschreibenden Bedeutung dieser Bezeichnung möglicherweise darauf beruht, daß es bekanntermaßen traditionell nur ein einziges derartiges staatliches Unternehmen gibt.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Schermer Ko






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Beschluss v. 12.05.2000
Az: 33 W (pat) 32/00


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