Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 3. Mai 2002
Aktenzeichen: 19 U 218/01
(OLG Köln: Urteil v. 03.05.2002, Az.: 19 U 218/01)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 0 298/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.256,06 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Óberleitungsgesetz, jedoch nicht mehr als 9,26 %, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer: unter 20.000,00 EUR
Gründe
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist gemäß § 945 ZPO verpflichtet, der Klägerin den gesamten, ihr im Zusammenhang mit der Vollziehung des Arrestes vom 29.12.2000 - 2 0 602/99 LG Köln - entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dass der Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz gemäß § 945 ZPO verpflichtet ist, hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr. Die Parteien streiten lediglich darum, ob die Klägerin sich ein Anspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegen halten lassen muss, und ob die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen durch die unberechtigte Vollziehung des Arrestes verursacht worden sind.
1.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts, die der Beklagte verteidigt, trifft die Klägerin an der Entstehung des Schadens durch die unberechtigte Vollziehung des Arrests kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Unzutreffend ist der Ansatz des Landgerichts, die Klägerin habe die Vollziehung des Arrests (= die Eintragung der Arresthypotheken) durch Hinterlegung abwenden können. Im Zeitpunkt der Eintragung der Arresthypotheken, den 7.01.2000, hielt sich die Klägerin an ihrem Wohnsitz in den USA auf und wusste überhaupt nichts von dem Erlass des Arrestbefehls. Dieser ist ihr im übrigen nie zugestellt worden, so dass, worauf es allerdings hier nicht entscheidend ankommt, die Eintragung der Arresthypotheken ohnehin wirkungslos und kein dingliches Recht entstanden war (§§ 929 Abs. 2 und 3 ZPO a. F.; siehe hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 932 Rn. 7 m. w. N.). Auch nachdem die Klägerin von der Eintragung der Arresthypotheken Kenntnis erlangt hatte, ist sie weder vom Gericht - nach Einlegung des Widerspruchs - noch von dem Beklagten auf die Hinterlegungsmöglichkeit hingewiesen worden. Auch ist auf ihren mit Schriftsatz vom 14.04.2000 erfolgten Antrag, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Arrestbefehl gegen Sicherheitsleistung einzustellen (Bl. 30, 31 BA 2 0 602/99 LG Köln), weder ein solcher Hinweis erfolgt, noch hat das Gericht über diesen Antrag entschieden. Hingegen war im Hinblick auf die Deckungszusage der Haftpflichtversicherung dem Beklagten spätestens seit dem 4.05.2000 bewusst, dass nunmehr auch hinsichtlich des Schadens infolge des Wassereintritts ein Arrestgrund nicht (mehr) gegeben war. Hinsichtlich des Schadens an dem Kfz des Beklagten war ohnehin der Arrestbefehl aufgrund einer falschen eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Beklagten, die der Beklagte mit unterzeichnet hat, erschlichen worden. Denn hinsichtlich dieses Schadens war dem Beklagten bereits seit Anfang 1999 bekannt, dass insoweit eine gegebenenfalls eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung vorhanden war.
Spätestens ab dem 4.05.2000 war daher der Beklagte verpflichtet, die Zustimmung zur Löschung der Arresthypotheken zu erteilen. Allein seine völlig unverständliche Weigerung, nunmehr diese Zustimmungserklärung abzugeben, hat zu den hier von der Klägerin geltend gemachten Schäden geführt. Angesichts dieses Gesamtsachverhalts verstößt es gegen jedes Rechtsempfinden, hier der Klägerin hinsichtlich der Entstehung der Schäden eine Mitverantwortlichkeit anzulasten.
2.
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind aber in voller Höhe schlüssig dargelegt, belegt und durch die unberechtigte Vollziehung des Arrests verursacht worden. Dies gilt sowohl für den Zinsschaden infolge der verspäteten Ablösung des Bauspardarlehens als auch für den Anlagezinsverlust für die Zeit vom 12.05. bis 7.12.2000. Zur Klärung der grundbuchmässigen Situation war die Klägerin zweifellos berechtigt, Grundbuchauszüge einzuholen, so dass auch die insoweit entstandenen Gerichtskosten einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Selbiges gilt für die Gerichtskosten für die Löschung der Hypotheken, die angesichts der Weigerung des Beklagten, diese herbeizuführen, ebenfalls zu ersetzen sind. Auf die Anwaltskosten hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten zutreffend mit einer 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 I 1 BRAGO berechnet (siehe Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 58 Rn. 29).
Fehler! Textmarke nicht definiert.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO a. F.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.739,37 EUR (=13.181,06 DM).
OLG Köln:
Urteil v. 03.05.2002
Az: 19 U 218/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4dbcedb6d619/OLG-Koeln_Urteil_vom_3-Mai-2002_Az_19-U-218-01