Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 56/02

(BPatG: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: 30 W (pat) 56/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist PARKPILOT für "Elektrische und elektronische Geräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß es sich um elektronische Ein-/Ausparkhilfen handele.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung wegen Mehrdeutigkeit für schutzfähig, zumal die Marke nicht für "Einparkhilfen" bestimmt sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2002 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke PARKPILOT ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen "PARK" und "PILOT" zusammen. Beide Wortelemente kommen in der deutschen Sprache so auch vor. "Park" ist in Verbindung mit Kraftfahrzeugen ein Hinweis auf das Parken (Abstellen) und begegnet dem Verkehr in dieser Bedeutung vielfach. Nur zur Veranschaulichung wird auf Wörter wie "Parkplatz", "Parkverbot" oder auch "Park & Ride" hingewiesen. Das Wort "Pilot" bezeichnet im Allgemeinen einen Flugzeugführer (im Rennsport auch einen Rennfahrer, vgl Duden, Fremdwörterbuch 7. Aufl S 770). Im Bereich der Technik wird der Begriff "Pilot" mit einem "Steuergerät" gleichgesetzt, wie der Begriff "Autopilot" zeigt: das ist eine automatische Steuerungsanlage in Flugzeugen, Raketen oder Ähnlichem (vgl Duden aaO S 108; Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Band II S 260; vgl auch die auf PAVIS PROMA CD-ROM veröffentlichten Entscheidungen des BPatG 24 W (pat) 48/95 - CNC-Pilot; 24 W (pat) 73/96 - MULTI-PILOT; 33 W (pat) 349/01 - Colorpilot).

Die Bezeichnung PARKPILOT ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß die beanspruchten Waren "Elektrische und elektronische Geräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge" nach ihrer Art oder Beschaffenheit Steuergeräte sind, die den Kraftfahrzeugführer beim Ein- oder Ausparken des Kraftfahrzeugs elektrisch/elektronisch unterstützen. Lediglich zur Veranschaulichung ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, daß bereits seit geraumer Zeit von Kraftfahrzeugherstellern wie auch im Fahrzeugzubehörhandel elektrische/elektronische Geräte als Einparkhilfen angeboten werden, die den Fahrer beim Einparken des Fahrzeugs zB durch akustische Signale unterstützen (vgl zB www.renault.de; www.ztronic.de/carequipment/parkhilfe.asp); darüberhinaus sind Systeme - sogenannte Parkautomaten - in der Entwicklung, die das Manövrieren des Fahrzeugs in Parklücken ganz übernehmen (vgl COMPUTERWOCHE Nr. 41 vom 11. Oktober 2002 S 74, auch online www.computerwoche.de/heftarchiv/2002/-20021011/a80109777).

Daß die Wörter "Park" und "Pilot" daneben auch die Bedeutung von "Landschaftsgarten" bzw "Flugzeugführer" haben, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der Anmeldung nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (auch BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Nur wenn sich für den Ausdruck auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt erkennen läßt, ist er ob dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH GRUR 1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Das ist hier aber - wie oben ausgeführt - nicht der Fall: im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren "Elektrische und elektronische Geräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge" sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt; der Gedanke, daß der Wortteil "PARK" für einen "Landschaftsgarten" steht und "PILOT" für einen "Flugzeugpiloten" liegt vielmehr ausgesprochen fern.

Die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH GRUR aaO - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: 30 W (pat) 56/02


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