Landgericht München I:
Urteil vom 6. September 2011
Aktenzeichen: 33 O 10509/11
(LG München I: Urteil v. 06.09.2011, Az.: 33 O 10509/11)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 19.05.2011 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt (vgl. Auskunft Bundesrechtsanwaltskammer, Anlage A 1).
Der Antragsgegner ist kein Rechtsanwalt (vgl. Auskunft Rechtsanwaltskammer München, Anlage A 3 und amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Anlage A 4). Gleichwohl bezeichnete er sich in einem an den Antragsgegnervertreter gerichteten Schreiben vom 19.01.2011 wie folgt (vgl. Schreiben, Anlage A 2):
"N. U. ... Straße 11 Rechtsanwalt ... M."
Mit Schreiben vom 21.04.2011 wurde der Antragsgegner erfolglos abgemahnt (vgl. Abmahnung samt Rückschein, Anlagen A 5 und A 6).
Auf Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.05.2011 einen auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrag zurückgenommen (Bl. 5 d.A.).
Auf Antrag des Antragstellers vom 17.05.2011 hat die Kammer am 19.05.2011 die auf Blatt 6/7 der Akte befindliche Beschlussverfügung erlassen und mit dieser dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
"verboten, Dritten gegenüber unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" aufzutreten."
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.
Der Antragsgegner räumt ein, dass es nicht in Ordnung gewesen sei, seine Stellungnahme vom 19.01.2011 mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu überschreiben. Das Schreiben sei jedoch ausschließlich an den Antragsgegnervertreter gerichtet gewesen. Durch die einmalige interne Verwendung der in Rede stehenden Berufsbezeichnung habe er nicht in den Wettbewerb des Antragstellers eingegriffen. Er sei in keinem Fall gegenüber Dritten unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" aufgetreten und habe auch nie behauptet, Rechtsanwalt zu sein. Potentiell Rechtssuchenden gegenüber sei er nie als Rechtsanwalt aufgetreten, weshalb es schon an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehle. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch keine spürbare Beeinträchtigung gemäß § 3 Abs. 1 UWG vorgetragen. Außerdem sei allein die Rechtsanwaltskammer zur Geltendmachung derartiger Ansprüche legitimiert. Am 18.04.2011 habe der Antragsteller längst Kenntnis davon gehabt, dass der Antragsgegner kein zugelassener Rechtsanwalt sei, da dessen Mandant R. F. bereits Anfang März entsprechende Anfragen bei der Rechtsanwaltskammer München und anderswo gestellt und diesem das Ergebnis seiner Recherchen mitgeteilt habe (vgl. Anfrage, Anlage B 2). Dass die einstweilige Verfügung vom 19.05.2011 erst am 04.06.2011 im Parteibetrieb zugestellt wurde, zeige, dass eine besondere Dringlichkeit nicht Vorgelegen habe.
Der Antragsgegner beantragt daher,
die einstweilige Verfügung vom 19.05.2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.05.2011 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 19.05.2011 aufrecht zu erhalten und den Widerspruch kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Antragsteller trägt vor, dass der Antragsgegner wettbewerbswidrig gehandelt habe, da er Dritten gegenüber wahrheitswidrig behauptet habe, Rechtsanwalt zu sein, worin ein Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG liege. Mit dem in Rede stehenden Schreiben, von dem der Antragsteller - was eidesstattlich versichert werde (vgl. Bl. 5 d. A.) - am 18.04.2011 Kenntnis erlangt habe, habe der Antragsgegner am Rechtsverkehr teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2011 Bezug genommen.
Die einstweilige Verfügung war gemäß §§ 925, 936 ZPO zu bestätigen.
Gründe
I. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch sowohl aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG als auch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 12 Abs. 4 BRAO zu.
191. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, beide Parteien sind als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in derselben Branche tätig. Der ebenso wie der Antragsteller in M. ansässige Antragsgegner, der sich in dem in Rede stehenden Schreiben vom 19.01.2011 als Rechtsanwalt ausgegeben hat, ist zumindest potentieller Wettbewerber auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 29. Auflage, § 2 Rdnr. 94 ff. und § 8 Rdnr. 3.27 ff.). Ungeachtet dessen wird das konkrete Wettbewerbsverhältnis bereits durch die hier streitgegenständliche Verletzungshandlung begründet, denn aufgrund der Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" setzt sich der Antragsgegner selbst in Wettbewerb zum Antragsteller (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker). Für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs ist nicht nur die Rechtsanwaltskammer gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, sondern auch der Antragsteller als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
2. Mit seinem Schreiben vom 19.01.2011 handelte der Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr:
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist unter einer geschäftlichen Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, zu verstehen.
b) Das in Rede stehende Schreiben ist entgegen der Auffassung des Antragsgegnervertreters nicht nur intern, sondern im geschäftlichen Verkehr verwendet worden. Das Schreiben des Antragsgegners enthält eine Stellungnahme zu einem laufenden Schlichtungsverfahren und war von vornherein darauf ausgerichtet, nach außen hin, nämlich in dem genannten Schlichtungsverfahren, verwendet zu werden. Dies bestätigt letztlich auch der Antragsgegnervertreter, wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführt, dass der Antragsgegner denkbarer Zeuge im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gewesen sei. Dass jedoch der Stellungnahme eines Rechtsanwalts als gemäß § 1 BRAO unabhängigem Organ der Rechtspflege unter Umständen eine ganz wesentliche Bedeutung zukommen kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Schreiben des Antragsgegners ist mithin sowohl geeignet, seinen eigenen Wettbewerb zu fördern, indem er potentielle Mandanten auf sich aufmerksam macht, als auch denjenigen des Antragsgegnervertreters, der als Rechtsanwalt ebenfalls Wettbewerber des Antragstellers ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 29. Auflage, § 2 Rdnr. 96 g), indem er diesem eine bessere Position im Schlichtungsverfahren verschafft.
233. Das Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis ist stets irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG und unter Umständen sogar strafbar nach § 132 a StGB (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rdnr. 5.145 und 5.149).
4. Zugleich liegt in der unzutreffenden Bezeichnung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 12 Abs. 4 BRAO. § 12 Abs. 4 BRAO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da die Betätigung auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen einer öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf und die betreffende Norm damit gleichzeitig im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität der Dienstleistungen sicherstellen will (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 29. Auflage, § 4 Rdnr. 11.49). Der Verstoß des Antragsgegners gegen diese Vorschrift ist angesichts der Bedeutung, die die Rechtsordnung wie auch der Verkehr dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege beimessen, bereits aufgrund dieser einen Verletzungshandlung auch zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern geeignet und stellt mithin zugleich auch eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar.
II. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner bislang nicht abgegeben.
III. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet, ein dringlichkeitsschädliches Verhalten des Antragstellers liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegnervertreters nicht vor. Der Verfügungsantrag wurde am 17.05.2011 nach durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (vgl. Bl. 5 d. A.) glaubhaft gemachter Kenntniserlangung am 18.04.2011 innerhalb der im Oberlandesgerichtsbezirk München geltenden Monatsfrist gestellt. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 i.V.m. § 936 ZPO wurde ebenfalls eingehalten.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 7. Auflage, § 925 Rdnr. 7). Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.
LG München I:
Urteil v. 06.09.2011
Az: 33 O 10509/11
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