Verwaltungsgericht Regensburg:
Beschluss vom 31. Juli 2008
Aktenzeichen: RO 5 S 08.1158
(VG Regensburg: Beschluss v. 31.07.2008, Az.: RO 5 S 08.1158)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet.
Die Antragstellerin mit Sitz in ... betreibt auf der Internetseite www...de einen Sportinformationsdienst. Das Internetangebot wird überwiegend aus Werbeeinnahmen finanziert. Im Internetportal der Antragstellerin befindet sich im Wesentlichen Werbung für den Veranstalter/Vermittler von Sportwetten b. Auf der Anzeigefläche von b blendet die Antragstellerin disclaimer mit dem Text ein "ab 18 Jahren. Wettabgabe derzeit nur in der ehemaligen DDR".
Nach entsprechender Anhörung untersagte die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 26.6.2008 der Antragstellerin, auf ihrer Internetseite für öffentliches Glücksspiel zu werben und setzte eine Frist bis zum Ablauf des 14. Juli 2008. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- Euro angedroht. Die Wirksamkeit des Bescheides sollte ab 3. Juli 2008 eintreten. Mit Änderungsbescheid vom 4.7.2008 hat die Regierung von Mittelfranken die Zwangsgeldandrohung auf 20.000 Euro erhöht. Die Behörde stützte den Bescheid zum einen auf § 9 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), da die Antragstellerin gegen das Verbot der Werbung im Internet für öffentliches Glücksspiel gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV verstoße. Bei der auf der Internetseite der Antragstellerin festgestellten auf b.de verlinkten Bannerwerbung handele es sich um verbotene Werbung im Sinne von § 5 GlüStV. Der dazugehörige Warnhinweis (Disclaimer), demzufolge Spielern, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhielten, die Teilnahme an geworbenem Glücksspiel nicht in Bayern, sondern nur in der ehemaligen DDR möglich sei, entspreche nicht den Anforderungen. Unabhängig davon werde der Bescheid auch auf § 59 Abs. 3 Satz 1, 2 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien € Rundfunkstaatsvertrag (RStV) - gestützt.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 7.7.2008 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erhoben (RO 5 K 08.1159). Außerdem hat sie am selben Tag beantragen lassen,
1. festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsanordnung vom 26.6.2008 aufschiebende Wirkung hat,
2.hilfsweise zu 1.die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und Nr. 3 der Untersagungsanordnung vom 26.6. 2008 anzuordnen sowie
3.äußerst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und Nr. 3 der Untersagungsanordnung vom 26.6.2007 insoweit anzuordnen, als auch die Werbung für den Sportwettenvermittler b untersagt werde.
Zur Begründung wird vorgetragen, soweit der Bescheid auf § 59 Abs. 3 RStV gestützt werde, sähen die maßgeblichen Vorschriften keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen vor. Auch bei § 9 Abs. 1 GlüStV sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 9 Abs. 2 GlüStV grob rechtsstaatswidrig und mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes, auch gemeinschaftsrechtlich, unvereinbar. Die Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts des Glücksspielstaatsvertrages könne angesichts einer Vielzahl von Zweifeln der Gerichtsentscheidungen nicht von vornherein unterstellt werden. Davon abgesehen habe der Gesetzgeber auch mit dem Glücksspielstaatsvertrag nicht den Weg zu einer kohärenten und systematischen Politik zur Begrenzung von Glücksspielen gefunden. Die problematischen Glücksspielbereiche wie Pferderennwetten und Automatenspiel würden vom Glücksspielstaatsvertrag nicht berührt. Wie die Äußerungen verschiedener Politiker zeigten, gehe es im Glücksspielbereich auch für den Monopolisten nach wie vor um die Erzielung möglichst hoher Einnahmen. Die auf der Internetseite der Antragstellerin bei der Anzeigefläche von b eingeblendeten Disclaimer gingen auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 12.12.2007, Az. 3 BS 286/06, zurück. Dort sei festgestellt worden, dass Internetwerbung für Personen, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhielten, zulässig sei. Allerdings müsse b im Eingangsportal seiner Internetseite deutlich darauf hinweisen, dass Verträge mit Personen, die sich außerhalb des ehemaligen DDR-Gebietes aufhielten, nicht in Betracht kämen. Die Behörden übersähen die besondere Rechtstellung von Internetanbietern wie der Antragstellerin, denen der Glücksspielstaatsvertrag übergangslos die Internetwerbung für Glücksspiele kategorisch verbiete € und zwar auch für rechtmäßige Glückspielangebote staatlicher und privater Anbieter. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen gesetzlichen Verbotsregelung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 und 14 GG sei nicht gesichert. Zweifelhaft sei auch die Verbandskompetenz der Antragsgegnerin für die ergangene Untersagungsverfügung. Sie äußere Wirkungen für den Bereich sämtlicher Bundesländer. Lediglich im Rundfunkstaatsvertrag, nicht jedoch im Glücksspielstaatsvertrag, sei hier eine Regelung im Sinne einer bundesweiten Zentralzuständigkeit des Sitz-Bundeslandes geregelt. § 59 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RStV schieden als Ermächtigungsgrundlage für die Zuständigkeit der tätig gewordenen Regierung von Mittelfranken aus. Der Gesetzgeber habe nicht einmal eine befristete Ausnahmegenehmigung für eine Übergangszeit vorgesehen. Auch gemeinschaftsrechtliche Freiheiten wie die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV stünden dem Vorgehen der Behörden entgegen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach seiner Auffassung ist der Glücksspielstaatsvertrag mit deutschem Verfassungs- und Europarecht vereinbar. Dies gelte auch für das konkrete Verbot der Werbung im Internet nach § 5 Abs. 3 GlüStV. Das Werbeverbot im Internet, nicht jedoch im Radio, sei nicht willkürlich. Anders als beim Radio sei im Internet der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel jederzeit möglich. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.3.2006 eine erhebliche Beschränkung der Werbung für Glücksspiel zur Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols gemacht. Die Werbebeschränkung in § 5 GlüStV diene gerade der Umsetzung dieser Forderung. Im Ergebnis diene der Glücksspielstaatsvertrag gemäß § 1 Nr. 1 GlüStV primär der Prävention und Bekämpfung der Glücksspielsucht. Er ergehe zur Erfüllung einer grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in der obigen Entscheidung anerkannt. Der Jugendschutz stelle ein weiteres wichtiges Ziel des Vertrags dar. Eine Verletzung von Art. 12 oder 14 GG liege nicht vor. Im Grunde gelte für das Verbot der Glücksspielwerbung im Internet in verfassungsrechtlicher Hinsicht nichts anderes als etwa für das Werbeverbot im Internet für Tabakerzeugnisse nach § 21 a Abs. 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes. Zur Vereinbarkeit von § 5 Abs. 3 GlüStV mit Europarecht habe sich die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Stellungnahme zu dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Vertragsverletzungsverfahren (Stellungnahme vom 20.5.2008) überzeugend geäußert. Darauf werde verwiesen. Die Verbandskompetenz des Freistaates Bayern für den streitgegenständlichen Bescheid sei zu bejahen. Die getroffene Untersagung sei auch verhältnismäßig. Dies gelte auch dann, wenn zur Umsetzung des Werbeverbotes es erforderlich sei, die betreffende Werbung vollständig aus dem Internet zu entfernen. Das Oberwaltungsgericht Münster habe dies in seinem Beschluss vom 22.2.2008 für verhältnismäßig gehalten. Auf die Frage, ob die Betätigung des beworbenen Veranstalters/Vermittlers b legal sei, komme es nicht an. Diese Auffassung habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.7.2008, Az. 10 CS 08.1364, für den Bereich des Freistaats Bayern vertreten.
Die Regierung von Mittelfranken hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der vorgelegten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Der Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bleiben ohne Erfolg.
Der auf die Feststellung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 26.6.2008 aufschiebende Wirkung habe, gerichtete Hauptantrag ist unbegründet, weil gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV Widerspruch und Klage gegen Anordnungen oder Glücksspielaufsicht keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Regelung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässig. Im besonderen Fall der Glücksspielaufsicht bestehen gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß § 4 GlüStV ist die Veranstaltung das Vermitteln unerlaubter Glücksspiele verboten. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist ebenfalls verboten. Gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV ist die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. Die unerlaubte Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen ist mit Strafe bedroht, § 284 StGB. An der Durchsetzung dieser gesetzlichen Verbote besteht angesichts der mit dem Glücksspielstaatsvertrag erfolgten Ziele ein besonderes öffentliches Interesse. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums war der Gesetzgeber nicht daran gehindert, die tatsächliche Geltung dieser Vorschriften und ihrer Ziele, wie die Bekämpfung der Spielsucht, durch den Ausschluss der in § 80 Abs. 1 VwGO allgemein vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sicherzustellen. Sofern besondere Umstände im Einzelfall ein anderes Vorgehen verlangen, besteht die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regelungen unter Nr. 1 und Nr. 3 der Verfügung vom 26.6.2008 anzuordnen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung stellt maßgeblich auch auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ab. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Klage nach derzeitiger Einschätzung voraussichtlich erfolglos bleiben würde.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken ergibt sich aus § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV. Nach § 9 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnung im Einzelfall erlassen. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV ist nicht einschlägig, da der Antragsgegner nicht im Namen und nach Ermächtigung eines anderen Landes tätig geworden ist. Das vom Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Zusammenwirken der Behörden verschiedener Länder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV bietet die Möglichkeit, das von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beklagte Tätigwerden einer Vielzahl von Landesbehörden in derselben Angelegenheit zu vermeiden und die Verfahren zu konzentrieren. Allerdings erweitert diese Regelung nur den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Landesbehörden über das jeweilige Staatsgebiet hinaus, soweit ein koordiniertes Vorgehen in mehreren Ländern erforderlich ist. Eine Pflicht zum Zusammenwirken ergibt sich daraus, soweit aufsichtliche Maßnahmen in einem Bundesland genügen, nicht. Da außerdem, wie die Regierung von Mittelfranken nochmals klargestellt hat, Entscheidungen der verschiedenen Landesbehörden jedenfalls im Grundsatz nur im Bereich des betreffenden Bundeslandes Geltung beanspruchen, besteht gegen die Regelung der Behördenzuständigkeit keine rechtlichen Bedenken.
Die Behörde hat ihre Maßnahme auf zwei unabhängig voneinander bestehende Befugnisnormen, nämlich § 9 GlüStV sowie § 59 Abs. 3 RStV gestützt. Nach Auffassung der Kammer in diesem vorläufigen Verfahren bietet § 9 Abs. 1 GlüStV eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Vorgehen von der Regierung von Mittelfranken, so dass ein weiteres Eingehen auf eine evtl. gegebene weitere Kompetenz auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages nicht geboten ist. Nach dieser Vorschrift, § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnung im Einzelfall erlassen. Insbesondere ist sie berechtigt, gegen verbotene Werbung im Internet vorzugehen. Gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. Die Werbung im Internet ist auch nicht erlaubnisfähig. Gemäß § 25 Abs. 6 GlüStV können die Länder lediglich befristet für das Jahr 2008 die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet erlauben. Eine Übergangsregelung für die Werbung im Internet existiert nicht.
Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 GlüStV liegen vor. Die Antragstellerin hat in ihrem Internetportal für die Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen durch b geworben. Für die Definition von Werbung im Internet kann auf die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 5 RStV zurückgegriffen werden. Demnach ist als Werbung anzusehen jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die von einem Telemedien-Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung auf einer von ihm angebotenen Internetseite angebracht wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt zu fördern. Die Antragstellerin hat auf ihrer Internetseite eine Vielzahl von Anzeigeflächen, die auf die Möglichkeit der Teilnahme an Sportwetten hinweisen und mit der Internetseite von b verlinkt sind. Dem Interessierten wird auf diese Weise die unmittelbare Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel eröffnet. Dass die Antragstellerin auf ihrer Internetseite auf diese Weise für den Abschluss von Wettverträgen mit b hinwirkt und somit wirbt, wird augenscheinlich auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die Betätigung des beworbenen Veranstalters/Vermittlers b in Sachsen legal ist. Der der Werbung beigefügte disclaimer ändert an der verbotenen Werbung nichts.
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die Antragstellerin ein in einem anderen Bundesland veranstaltetes öffentliches Glücksspiel bewirbt. Die Regelung in § 5 Abs. 3 GlüStV verbietet die Werbung im Internet als solche und stellt nicht auf den Ort oder gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Veranstaltung des beworbenen Glücksspiels ab. Deshalb machen auch die von der Antragstellerin angebrachten disclaimer die verbotene Internetwerbung nicht rechtmäßig. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.12.2007 (Az. 3 BS 286/06) ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Sie erging vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1.1.2008 auf der Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes und das Werbeverbot in § 5 Abs. 3 GlüStV war damals noch nicht gültig.
Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheides der Antragstellerin die Werbung für öffentliches Glücksspiel ohne Einschränkungen untersagt wird. Grundsätzlich ist die Regierung von Mittelfranken nur befugt, Untersagungsverfügungen für den Bereich des Freistaates Bayern auszusprechen. Das Verbot der Internetwerbung im Allgemeinen überschreitet nicht beim Adressaten, jedoch in seiner Wirkung zwangsläufig diese Grenzen. Andererseits hat die Antragstellerin ihren Sitz in Bayern und unterliegt aus diesem Grund ausschließlich dem Zugriff der Bayerischen Glücksspielaufsicht. Im Ergebnis wirkt der Eingriff für die Antragstellerin deshalb nicht unverhältnismäßig, weil auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages die Werbung für öffentliche Glücksspiele im Internet im gesamten Bundesgebiet verboten ist und der Bescheid des Antragsgegners der Antragstellerin nichts entzieht, was ihr ohne Einschreiten bayerischer Behörden von Gesetzes wegen oder aufgrund von Genehmigungen in anderen Bundesländern erlaubt wäre. Gegen die Ermessensausübung im Übrigen bei Erlass der Untersagungsverfügung bestehen keine rechtlichen Bedenken, § 114 VwGO. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
§ 5 Abs. 3 GlüStV begegnet auch im summarischen Verfahren keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf Art. 5 GG kann offen bleiben, inwieweit die Anzeigefelder für Wetten mit der Verlinkung zu b eine Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen. Immerhin haben die Felder kommunikativen und ermunternden Charakter, sie sollen den Interessierten zum Weiterschalten und letztlich zum Wetten verlocken. Die Hinweise können deshalb im weitesten Sinne als Werbebotschaften verstanden werden, die dem Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zuzuordnen sind. Da die Anzeigenflächen allerdings lediglich auf die Möglichkeit des Wettens hinweisen und vom Betreiber der Plattform keine weiteren Informationen oder Werturteile über das beworbene Produkt abgegeben werden, ist davon auszugehen, dass das Verbot der Internetwerbung im Falle der Antragstellerin den Geltungsbereich des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG lediglich im äußersten Bereich berührt. Wesentlich stärker ist der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, da die Antragstellerin € wie sie glaubhaft vorgetragen hat € mit dem Entzug der Internetwerbemöglichkeiten für Sportwetten einen größeren Teils ihrer Einnahmen verliert und möglicherweise das wirtschaftliche Konzept der klagenden Firma in Frage gestellt wird. Die Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG, ist durch das Werbeverbot im Internet nicht berührt, da sie in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten nicht umfasst. Im Übrigen regeln die Gesetze den Inhalt des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Festzuhalten ist in jedem Fall, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur am äußersten Rande berührt wird. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden das Recht der freien Meinungsäußerung wie auch der Rundfunkfreiheit, auf welche die Antragstellerin sich ebenfalls beruft, ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählen auch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages. Auch die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG kann durch entsprechend gewichtige Belange des Allgemeinwohls eingeschränkt werden.
In seinem Urteil vom 28.3.2006 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 115, 276) im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols grundsätzlich ein zulässiges und geeignetes Mittel ist, die mit der Veranstaltung von Glückspielen verbundenen Gefahren zu bekämpfen. Auch wenn die mit der Durchführung von Lotterien im Verhältnis zu Sportwetten verbundenen Suchtgefahren geringer eingeschätzt werden können und andere EU-Mitgliedsstaaten Glücksspiele und auch Sportwetten freigegeben haben, gilt, dass angesichts des nicht unerheblichen Suchtpotentials auch bei Lotterien der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums bei der Bekämpfung von Suchtgefahren davon ausgehen durfte, dass diese mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Glückspielangebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Unternehmen (BVerfG a.a.O.).
Ziel des Glücksspielstaatsvertrages ist es, nach seinem § 1, das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Diesem Ziel dient die Begrenzung der Glücksspielangebote, um den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern. Außerdem soll der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet werden und sichergestellt werden, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden. Diese Ziele, insbesondere das Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, sind vom Bundesverfassungsgericht als überragend wichtige Gemeinwohlziele qualifiziert worden, da die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Gemeinschaft führt.
Durchgreifende Hinweise darauf, dass das im Jahre 2008 in Kraft getretene Glücksspielrecht nicht geeignet wäre, die oben genannten Ziele zu fördern, sind in diesem summarischen Verfahren nicht erkennbar. So enthalten der Glücksspielstaatsvertrag und das Bayerische Ausführungsgesetz Regelungen über die Pflicht, Sozialkonzepte zu entwickeln, über Suchtrisiken aufzuklären und Maßnahmen zum Jugendschutz zu unterhalten. Insbesondere das in den Regelungen der §§ 8, 21 und 22 GlüStV vorgesehene übergreifende Sperrsystem erscheint als geeignet, die Glücksspielsucht zu dämpfen. Ferner enthält der Glücksspielstaatsvertrag ein generelles Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) sowie ein Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet (§ 5 Abs. 3 GlüStV).
Auch erscheinen die einschränkenden Maßnahmen auf das erforderliche Maß begrenzt. So wurde das staatliche Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential beschränkt. Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne besonderes Gefährdungspotential sowie die Vermittlung von Glücksspielen durch private Anbieter bleibt weiterhin möglich. Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet erscheint hierbei als erforderlich, da die Teilnahme an Glücksspielen über das Internet als besonders bedenklich anzusehen ist, weil dieser Vertriebsweg keine effektive Kontrolle des Jugendschutzes gewährleistet. Die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialer Kontrolle lassen es unter dem Aspekt zur Vermeidung von Glückspielsucht als notwendig erscheinen, den Vertriebsweg im Internet zu verbieten. Hiermit wird auch eine Forderung von Suchtexperten erfüllt, die ein konsequentes Verbot von Online-Glücksspielen verlangen.
Auch eine Europarechtswidrigkeit des staatlichen Monopols für die Veranstaltung von Glücksspielen und das Internetverbot, insbesondere im Hinblick auf Art. 43 und 49 EG-Vertrag, liegt nicht auf der Hand. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH vom 6.11.2003, C-243/01 "Gambelli"; EuGH vom 6.3.2007, C-238/04 "Placanica"). Die Einrichtung eines staatlichen Monopols ist nach diesen Entscheidungen mit Gemeinschaftsrecht nicht von vorneherein unvereinbar. Vielmehr räumt der Europäische Gerichtshof den Mitgliedsstaaten bei der Frage nach der Ausgestaltung einer Regelung eine ausreichende Einschätzungsprärogative für die Ausgestaltung ein. Es ist Sache der Mitgliedsstaaten, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Eine der zulässigen Möglichkeiten für die Mitgliedsstaaten besteht darin, die Gelegenheit zum Spielen generell zu vermindern.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Neuordnung des Glücksspielrechts in Bayern konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht es im Ermessen der Mitgliedsstaaten, inwieweit sie auf ihrem Gebiet im Bereich von Wetten, Lotterien oder anderen Glücksspielen Schutz gewähren wollen. Es obliegt beim Mitgliedsstaat zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art teilweise oder vollständig zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken (EuGH vom 21.10.1999, EuZw 2000, 151 Rs.Zenatti). In der Rs. Placanica (siehe oben) ist bestätigt worden, dass den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zustehe, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher- und Sozialordnung ergeben.
Das vollständige Verbot von Glücksspielen im Internet sowie der Werbung hierfür, §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 3 GlüStV, erscheint als geeignet, die in § 1 GlüStV genannten Ziele zu erreichen. Das Internetverbot für Glücksspiele ist ein wesentlicher Baustein einer glaubwürdigen, nachhaltigen und erfolgversprechenden Strategie zur Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht wie auch des Jugendschutzes. Dies gilt selbst dann, wenn anerkannt werden muss, dass ein Verbot des Glücksspiels im Internet im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Kommunikationsbedingungen wohl nicht vollständig durchsetzbar sein könnte. Immerhin stellt die beabsichtigte Maßnahme ein praktikables Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles dar und fördert dieses in gewissem Umfang. Im Übrigen stellt der Glücksspielstaatsvertrag begleitende Maßnahmen zur Verfügung wie die unter § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 GlüStV, nämlich die Möglichkeit, die Tätigkeit von Zugangsanbietern einzuschränken und insbesondere die Sperrung der Zahlungswege gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Internetglücksspiele Strukturen von Glücksspielen ändern und sie zu Spielen mit höherer Suchtgefahr machen. Auf die den Beteiligten bekannte Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20.5.2008 im Verfahren Nr. 2007/4866 wird insoweit verwiesen. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass Internetspiele die Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten immens erhöhen. Glücksspiel im Internet kann zuhause, privat und heimlich ohne Berücksichtigung der Folgen stattfinden. Es ermöglicht gleichzeitiges Spielen mehrerer Spiele und kann in völliger Anonymität stattfinden. Auch exzessives Spielen kann von der Umwelt nicht beobachtet werden. Darüber hinaus bietet das Internet besondere Spielverlockungen durch ansonsten nicht mögliche Marketingstrategien, etwa durch Schleifenverweise zwischen Anbieterseiten oder sich selbst öffnende Software. Das Spielverhalten der Spieler kann rechnergestützt analysiert werden. Es ist möglich, Internetspieler durch entsprechende, je nach Spielverlauf optimierte Angebote zu erheblich gesteigertem Glücksspiel zu bewegen. Letztlich wird über das Internetglücksspiel das Glücksspiel in die Privatwohnungen und an den Arbeitsplatz gebracht, eine leichte allgegenwärtige Verfügbarkeit herbeigeführt, soziale Kontrollmöglichkeit ausgeschaltet und ein kundengenaues Marketing ermöglicht. Wegen dieser vom Glückspiel im Internet ausgehenden besonderen Gefahren hat der Gesetzgeber folgerichtig und in jedenfalls vertretbarer Weise auch von einer Übergangsregelung bei der Internetwerbung abgesehen.
Die Androhung von Zwangsgeld gemäß Nr. 3 des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.7.2008 begegnet, auch hinsichtlich der Höhe, keinen rechtlichen Bedenken.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass auch der weitere Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen, als auch die Werbung für den Sportwettenvermittler b untersagt werde, unbegründet ist. Da § 5 Abs. 3 GlüStV die Werbung im Internet für Glücksspiele unterschiedslos verbietet, kommt es auf die Person des Beworbenen und die RechtmäßigkeitseinesHandelns nicht an.
Der Antrag war deshalb vollständig mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Nr. 1.5).
VG Regensburg:
Beschluss v. 31.07.2008
Az: RO 5 S 08.1158
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