Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Januar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 141/00
(BPatG: Beschluss v. 16.01.2001, Az.: 33 W (pat) 141/00)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2000 wird aufgehoben.
Gründe
I Die Anmeldung der farbigen (blaue Schrift, orangegelber Balken) Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endevom 28. Oktober 1999 für die Dienstleistungen "Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Bank-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte; Immobilienvermittlung und -verwaltung; Vemögensverwaltung durch Treuhänder" hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts am 13. Januar 2000 ua unter dem Gesichtspunkt der Täuschungsgefahr beanstandet.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2000 hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei. Dazu hat sie ausgeführt, "WGZ-Bank" sei ein Hinweis auf die Rechtsform sowie die Banken-Art. Es handle sich um die übliche Abkürzung für "Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank". Genossenschaften könnten frei gegründet werden, so dass mehrere westdeutsche Zentralbanken hierfür entstehen könnten. "Die Initiativbank" sei beschreibend, die Gestaltung werbeüblich.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "Initiativbank" sei ein Phantasiewort. Zusammen mit der graphischen Gestaltung sei die Marke schutzfähig. Besondere Originalität, Eigenwilligkeit oä seien für die Unterscheidungskraft nicht notwendig. Die Kombination der Wörter ergebe einen mehrdeutigen Sinn. Schon damit sei Unterscheidungskraft gegeben. Auch "WGZ-Bank" sei unterscheidungskräftig. Die Abkürzung besage nicht, dass es sich um eine in Westdeutschland ansässige Zentralbank handle. Sie bezeichne ausschließlich die "WGZ-Bank", die 1970 gegründet worden sei und Zentralbank für 370 Genossenschaftsbanken sei. Dementsprechend gebe es die Marken WGZ-FinanzProfi, WGZ-CashProfi und WGZ-KontoProfi. Weder die beantragte Marke noch Bestandteile aus ihr würden derzeit als beschreibende Angaben benutzt. Eine Prognose für eine künftige Benutzung sei nicht möglich. Damit bestehe kein Freihaltungsbedürfnis. Im übrigen sei selbst die Anmeldung einer fremden Geschäftsbezeichnung keine Irreführung. Firmenwahrheit iSd § 37 HGB sei kein Kriterium im Markenregisterverfahren. Eine Genehmigung der Westdeutschen Genossenschafts-Zentralbank könnte vorgelegt werden, sei aber nicht nötig.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2000 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Wort/Bildmarke für die Klassen 35 und 36 zu beschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Dass "WGZ" die bekannte Abkürzung für "Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank" ist, konnte die Markenstelle nur im Hinblick auf die bekannte bestehende Bank sagen. Aus sich heraus ist dies nicht erkennbar. Das W kann für Wirtschaft, Wohnung und vieles andere stehen; GZ könnte auch Girozentrale bedeuten. So ließe sich eine Vielzahl möglicher und in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen auch sinnvoller Bedeutungen anführen.
Nachdem "WGZ" also keine allgemeine eindeutig beschreibende Abkürzung ist, besteht kein Freihaltungsbedürfnis. Es kommt nicht darauf an, ob sich neue Genossenschaften gründen und eine weitere Zentralbank in Westdeutschland gründen könnten.
Die Bezeichnung "WZG-Bank" ist auch unterscheidungskräftig, da der Sinn der Abkürzung bzw des Akronyms nur durch eine bekannte Firmenbezeichnung vorgegeben ist. Die Unterscheidungskraft wird vorliegend noch verstärkt durch die Anordnung der Markenwörter und die Farben.
Die von der Markenstelle zunächst gerügte Möglichkeit einer Täuschungsgefahr steht dem Markenschutz für die angemeldete Marke nicht entgegen, weil das absolute Schutzhindernis der Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG nur hinsichtlich der Art, Beschaffenheit oder geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommt, nicht aber hinsichtlich der betrieblichen Herkunftstäuschung, der insbesondere im Widerspruchsverfahren Rechnung getragen wird.
Winklerv. Zglinitzki Albrecht Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)141-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 16.01.2001
Az: 33 W (pat) 141/00
Link zum Urteil:
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