Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 373/04
(BPatG: Beschluss v. 29.06.2009, Az.: 8 W (pat) 373/04)
Tenor
Der Beschluss vom 26. Februar 2009 wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor die Ziffer 1 als Beschreibungsseite entfällt.
Gründe
Der Beschluss vom 26. Februar 2009 ist gemäß § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Patentschrift keine Beschreibungsseite 1 aufweist. Wie aus den Unterlagen für jeden Dritten klar erkennbar beginnt die Beschreibung auf der Seite 2/9 der Patentschrift. Da der richtige Inhalt ohne weiteres feststellbar ist, bedarf die Entscheidung des Senats, die Beschreibungsseite 1 im Tenor als Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zu streichen, auch keiner vorgängigen mündlichen Verhandlung.
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BPatG:
Beschluss v. 29.06.2009
Az: 8 W (pat) 373/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4e346a2f927e/BPatG_Beschluss_vom_29-Juni-2009_Az_8-W-pat-373-04