Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 17/00

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2000, Az.: 24 W (pat) 17/00)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 13. Oktober 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 186 440 bezogen auf "ätherische Öle" teilweise und wegen des Widerspruchs aus der Marke 673 896 vollständig gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 394 05 768 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 186 440 teilweise gelöscht, und zwar bezogen auf "ätherische Öle". Ferner wurde die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 673 896 vollständig gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschungen wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2000
Az: 24 W (pat) 17/00


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