Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 329/07

(BPatG: Beschluss v. 26.01.2010, Az.: 6 W (pat) 329/07)

Tenor

Das Patent 103 39 919 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 103 39 919, dessen Erteilung am 28. Oktober 2004 veröffentlicht wurde, ist am 30. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 -Ventilsteuerung).

2.

Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wird daher von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

3.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Mit der Rücknahme des Einspruchs ist eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen aufgrund fehlender Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung bei gegebener Sachund Rechtslage nicht veranlasst. Die Prüfung der Einspruchsgründe, der Entgegenhaltungen und der geltend gemachten, hinreichend substantiiert dargelegten offenkundigen Vorbenutzungen hat nämlich keine Anhaltspunkte gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 26.01.2010
Az: 6 W (pat) 329/07


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