Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 161/99
(BPatG: Beschluss v. 19.05.2000, Az.: 33 W (pat) 161/99)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
Gründe
I Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke VM 01 für die Waren
"Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten);
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugen- und Glaserkitten;
Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse19 enthalten)".
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Zwar könne die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Die Verwendung von Ein-, Zwei- und Dreibuchstabencodes in Verbindung mit ein-, zwei- und dreistelligen Zahlen sei aber für die Waren auf dem Gebiet der Klebstoffe und Baumaterialien übliche Praxis. Hierzu hat die Markenstelle auf Auszüge aus Lieferprospekten verschiedener Hersteller Bezug genommen und insbesondere auf das Lieferprogramm der Firma D... hin- gewiesen, die ihre Vergußmörtel mit den Bezeichnungen "Cerinol-VM 01 - 03" anbiete. Die angemeldete Marke erwecke lediglich die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung, ohne daß es darauf ankomme, daß der Verkehr damit eine konkrete Aussage verbinde.
Im Erinnerungsbeschluß hat die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung damit begründet, daß es speziell auf dem Gebiet der Baustoffe und der Bauchemie üblich sei, entsprechende Waren neben der eigentlichen Bezeichnung zusätzlich mit Buchstaben und/oder Zahlenkodierungen zu versehen, um besondere Abmischungen, Körnungen oder sonstige Angaben innerbetrieblich zu kennzeichnen. Hierzu hat sie auf die Angebote des Baumarkts "BayWa" im Katalog Baustoffe 1998/99 hingewiesen, wonach der Buchstabe "V" in Kombinationen wie beispielsweise "VZ" für "Betonerstarrungsverzögerer", wie "BV" für "Betonverflüssiger", wie "klimation Stv" zur Kennzeichnung von Mauerziegeln oder als Typ- und Größenangabe "VZ 57, VZ 59, VZ 62 etc" für Garagentore und -Türen aufgeführt sei. Der Buchstabe "M" werde seinerseits in den Bezeichnungen "LM" für Leichtmauermörtel oder auch für Wärmedämmörtel, für Normalmauermörtel ("NM") sowie für Spritzmörtel ("SM") verwendet.
Der Verkehr werde demzufolge nicht in der Lage sein, die zahlreichen Bezeichnungen mit den Buchstaben "V" und "M" sowie deren Kombinationen sicher auseinander zu halten und sie einem bestimmten Hersteller zuzuordnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, daß die angemeldete Bezeichnung ebenso wie die weiteren Anmeldungen seit Jahrzehnten in Benutzung seien. Nach dem Wegfall des früheren Eintragungsverbots für Zahlen und Buchstaben seien diese und weitere Anmeldungen zur Abwehr von Nachahmungen und der Eintragung von Drittzeichen erforderlich geworden. Die Buchstaben- und Zahlenkürzel im Baustoffbereich seien sehr oft individuell vorgenommen und lieferten keine wirkliche Aussage über den zugehörigen Sprachgebrauch. Die Anmelderin verweist außerdem auf ihre Marken "K 01", "Z 01" und "B 03" sowie auf Buchstaben- oder Zahlenfolgen wie "HQ, DDM, 442, A3" und ähnliche Kombinationen, die unter der Geltung des Markengesetzes eingetragen worden seien.
Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Waren der Klasse 19 wie folgt eingeschränkt:
"Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jedoch jeweils ausgenommen Vergußmaterialien; sämtliche vorgenannte Waren der Klasse 19 auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten)."
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie weiterer Baustoffkataloge, Lieferübersichten und DIN-Normen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend hervorgehoben, daß Buchstaben und Zahlen, einzeln oder in Kombination, nach dem Markengesetz nicht mehr generell vom Schutz ausgeschlossen sind, sondern in jedem Einzelfall festgestellt werden muß, ob die konkret angemeldete Verbindung schutzfähig oder wegen ihrer beschreibenden Aussage schutzunfähig ist. Dabei ist jedoch eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die die besonderen Umstände des betreffenden Warengebietes zu berücksichtigen hat und dabei keine höheren Anforderungen stellen darf, als sie bei den sonstigen markenfähigen Wort- oder Bildzeichen vorausgesetzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Wortmarke die Unterscheidungskraft unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes nicht abzusprechen, wenn ihr für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um eine so gebräuchliche Bezeichnung bzw Abkürzung handelt, daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES mwN; Beschluß vom 8. Dezember 1999 - I ZB 25/97 - St. Pauli Girl, MarkenR 2000, 99). Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH MarkenR 1999, 400 -FÜNFER).
Aufgrund der Einschränkung des Warenverzeichnisses ist klargestellt, daß die angemeldete Bezeichnung nicht für Vergußmörtel oder die sonstigen Vergußmaterialien der Waren der Klasse 19 beansprucht wird. Insoweit ist ein beschreibender Bezug, den die Abkürzung "VM 01" im Sinne von Vergußmörtel der Körnung 1 nahelegt, hinsichtlich des eingeschränkten Warenverzeichnisses nicht gegeben.
Eine relevante Täuschungsgefahr im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ist damit gleichfalls nicht verbunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Abkürzungen von Haus aus ein nur der Vereinfachung dienendes sprachliches Hilfsmittel darstellen und ihnen für die Beschreibung von Waren ohne weitere Parameter nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie der vollständigen Wiedergabe in der Langfassung (vgl BPatG GRUR 1999, 330 - 24 W (pat) 206/96 - CT; 33 W (pat) 209/97 - MC). Hinzu kommt, daß die angemeldete Bezeichnung, zwar geeignet erscheint als naheliegende Abkürzung für Vergußmörtel aufgefaßt zu werden, sie als geläufige Fachbezeichnung, die beim Publikum irrige Erwartungen weckt - abgesehen von Verwendungsbeispielen individueller Hersteller - aber weder von der Markenstelle noch vom Senat festgestellt werden konnte.
Wegen der weiteren Gründe wird im übrigen auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betreffend die Marke "VK Plus" verwiesen und Bezug genommen, die für die selben Waren beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigekit dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstaben- und Zahlenkombination "VM 01" nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses entsprechend .
Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Pagenberg Richterin Dr. Schermer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Pagenberg Pagenberg Cl
BPatG:
Beschluss v. 19.05.2000
Az: 33 W (pat) 161/99
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