Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Dezember 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 105/06

(BPatG: Beschluss v. 06.12.2006, Az.: 32 W (pat) 105/06)

Tenor

1. Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

2. Der Markeninhaber trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Für die Markeninhaberin ist unter der Nummer 300 85 972 die Wortmarke DRACULA für Waren der Klassen 1, 9, 16, 17, 21, 29, 30, 31 und 34 eingetragen.

Mit Beschluss vom 15. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 30 auf den Widerspruch der Inhaberin der Marke 1 067 538 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und dem Markeninhaber die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Die vom Markeninhaber gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung galt mangels rechtzeitiger Zahlung der Erinnerungsgebühr als nicht eingelegt. Den Antrag des Markeninhabers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 28. Januar 2004 zurückgewiesen. Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Beschwerde des Markeninhabers hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 21. Juli 2004, der am 18. August 2004 rechtskräftig geworden ist, festgestellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (32 W (pat) 90/04).

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Widersprechenden vom 23. Dezember 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Dezember 2005, hat der Kostenfestsetzungsbeamte der Markenabteilung 3.2. mit Beschluss vom 8. März 2006 die zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren antragsgemäß auf 621,22 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Eine Begründung hat er nicht eingereicht.

Der Markeninhaber beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet. Der in Übereinstimmung mit der beantragten Kostenfestsetzung im angegriffenen Beschluss festgesetzte Kostenbetrag sei aufgrund der in Widerspruchsverfahren üblicherweise angesetzten Bemessungsgrundlagen ermittelt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig (§ 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 MarkenG). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Die Markenabteilung hat die Kosten nach § 63 Abs. 3 MarkenG zutreffend auf 621,22 € festgesetzt.

1. Die Kostenfestsetzung durch die Markenabteilung war zulässig. Der im Widerspruchsverfahren ergangene Beschluss der Markenstelle vom 15. September 2003 und die darin ausgesprochene Kostenauferlegung sind rechtskräftig. Die nach der Kostenentscheidung erstattungsberechtigte Widersprechende hat einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und eine Kostenberechnung eingereicht.

2. Die Kostenfestsetzung in dem angegriffenen Beschluss ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu erstatten sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). In diesem Sinne sind die von der Widersprechenden im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Widerspruchsgebühr in Höhe von 230,-- DM (nach Umrechnung mit dem Faktor 1,95583 = 117,60 €), die Kosten für den anwaltlichen Vertreter in Höhe von 945,-- DM (= 483,17 €) sowie das Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 40,-- DM (= 20,45 €) erstattungsfähig ((Kirschneck in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 63 Rdn. 4; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 80 Rdn. 26 und Rdn. 45).

Die Zugrundelegung der BRAGO für die Berechnung der Anwaltskosten und des Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht zu beanstanden. Da es für die Leistungen der Patentanwälte keine gültige Gebührenordnung gibt und es auch an einer taxmäßigen oder üblichen Vergütung i. S. v. § 612 Abs 2 BGB fehlt, können die Gebührensätze der Patentanwälte nur nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmt werden (BPatGE 15, 195, 199; BPatGE 38, 74, 75). Den zutreffenden Maßstab für die Feststellung des nach billigem Ermessen zu Erstattenden bieten dabei für vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 erteilte Aufträge (vgl. die Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) die Gebühren der BRAGO als einer für einen vergleichbaren Berufsstand geltenden gesetzlichen Gebührenregelung (BPatGE 41, 6, 7).

Die Verfahrensgebühr in Höhe von 945,-- DM ist auf der Basis des bei Widerspruchsverfahren seinerzeit üblichen Gegenstandswertes von 20.000,-- DM zutreffend berechnet (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 71 Rdn. 29; §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 BRAGO). Bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 40,-- DM handelt es sich um die nach § 26 BRAGO übliche Pauschale. Die Aufstellung und Berechnung der Kosten ist somit nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung des EURO-Umrechnungsfaktors von 1,95583 sind die Kosten daher in Höhe von 621,22 € zutreffend festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 71 Abs. 1 MarkenG dem Markeninhaber aufzuerlegen. In Nebenverfahren wie Kostenfestsetzungsbeschwerden entspricht es in der Regel der Billigkeit, dem Obsiegenden die ihm entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., 8. Aufl., § 71 Rdn. 17).






BPatG:
Beschluss v. 06.12.2006
Az: 32 W (pat) 105/06


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