Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 156/03

(BPatG: Beschluss v. 20.12.2004, Az.: 30 W (pat) 156/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Premium-Panel. Sie ist nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch bestimmt für die Waren "Gehäuse, nämlich Leergehäuse für industrielle Installation und Elektronik".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses - die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen, weil sie in der Bedeutung "erstklassige Schalttafel/Bedienungsfeld" ein beschreibender Hinweis sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält unter Hinweis auf eine nicht nachgewiesene Verwendung der angemeldeten Bezeichnung die Anmeldung jedenfalls auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses wegen Mehrdeutigkeit und Unverständlichkeit für nicht beschreibend für die noch beanspruchten Waren.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung Premium-Panel ist auch hinsichtlich der noch beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, das sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 Ziff 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 Ziff 100 - Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren verwendet werden. Es genügt nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn die Zeichen oder die Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor). Ob die Angabe im geschäftlichen Verkehr bereits verwendet wird, ist für § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG von Bedeutung (vgl EuGH C-064/02 vom 21. Oktober 2004 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Das Wort "Premium" ist in der englischen, wie auch in der deutschen Sprache als Adjektiv ein Hinweis auf "erstklassig, von bester Qualität"; in Wortzusammensetzungen bezeichnet es ein Spitzenprodukt (vgl PONS, Großwörterbuch Englisch S 687; Collins, German-English/English-German Dictionary S 1673; Duden, Das große Fremdwörterbuch S 1089); in diesem Sinn ist das Wort in Zusammensetzungen in unterschiedlichen Warenbereichen im Gebrauch; so ist "premium gas" "Superbenzin" (vgl Collins aaO), "premium brand" die "führende Marke/Premium-Marke" oder "premium fruit" sind "erstklassige Früchte" (vgl PONS aaO); im Deutschen wird von Premium-Produkten im Bereich von Getränken wie Bier und Cola gesprochen (vgl http://www.lexikondefinition.de/suche/index.html zum Stichwort "Premium"; vgl auch BPatG 25 W (pat) 45/98 - PREMIUM und 29 W (pat) 100/01 - PREMIUM, jeweils veröffentlicht aus PAVIS PROMA CD-ROM). In Bezug auf die hier beanspruchten Gehäuse ist "Premium" damit ein beschreibender Hinweis auf ein Spitzenprodukt.

Das englische Wort "Panel" ist im Bereich der Technik die Bezeichnung für eine "Schalttafel" (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch S 806); "Panel" ist in dieser Bedeutung als Bezeichnung für eine Anzeige- und Regelungseinheit von Maschinen oder Anlagen in die deutsche Sprache eingegangen (vgl Wahrig, Fremdwörterlexikon 1999 S 677; Duden, Das große Fremdwörterbuch S 985; vgl auch BPatG 24 W (pat) 235/94 - ErgoPanel und HABM R1049/00 - VISUAL PANEL, jeweils veröffentlicht aus PAVIS PROMA CD-ROM). In Bezug auf die hier maßgeblichen Gehäuse ist das Wort "Panel" damit eine beschreibende Angabe: es kann zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und Bestimmung der Waren im Sinn eines Gehäuses für Panels dienen; solche Angaben sind nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausdrücklich von der Eintragung ausgeschlossen, und nicht nur, wie die Anmelderin offenbar meint, solche Angaben, die sich in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs erschöpfen; das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG enthält, wie eingangs schon aufgeführt, eine - nicht abschließende - Aufzählung beschreibender Angaben; darunter fallen alle Bezeichnungen über im Verkehr wichtige Umstände bezüglich der angemeldeten Waren/Dienstleistungen (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 279).

Die Anmeldung bedeutet insgesamt "Spitzen-Panel (Schalttafel), erstklassiges Panel". Auch in der Gesamtheit ergibt sich damit kein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile: Premium-Panel ist eine beschreibende Angabe in dem Sinn, dass die beanspruchten Gehäuse nach ihrer Art und Beschaffenheit für Panels aus Premium-Produktenlinien bestimmt sind. Die Anmeldung ist deshalb nach § 8 Abs 2 Nr 2 MargenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise leicht verständlichen, erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten, sprachüblich gebildeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1, MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






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Az: 30 W (pat) 156/03


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