Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. März 2005
Aktenzeichen: I-16 U 114/04

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 18.03.2005, Az.: I-16 U 114/04)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung von Beteiligungen der Kläger als atypisch stille Gesellschafter an der Beklagten zu 1. sowie um die Wirksamkeit eines mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Treuhandvertrages.

Die Kläger zeichneten am 29. September 2000 jeweils eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter an dem "Unternehmenssegment VII" der Beklagten zu 1. in Form einer Einmaleinlage in Höhe von 10.000,-- DM zuzüglich 5 % Agio sowie von monatlichen Rateneinlagen in Höhe von 300,-- DM zuzüglich 5 % Agio, und zwar der Kläger zu 1. für eine Beteiligungsdauer von 240 Monaten beginnend ab dem 15. Dezember 2000 und die Klägerin zu 2. für eine Beteiligungsdauer von 180 Monaten beginnend ab dem 15. November 2000.

Die Beteiligungen wurden von der Zeugin W... vermittelt, die den Klägern einen Emissionsprospekt der Beklagten zu 1. aushändigte. In den Zeichnungsscheinen, die die Kläger in ihrer Wohnung unterschrieben, heißt es unter der Rubrik "Hinweise" u. a.:

Dieses Angebot ... stellt keine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung dar.

Bei Beendigung der stillen Gesellschaft kann zum Ausgleich eines eventuell negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht bestehen."

Die Zeichnungsscheine enthalten eine von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung, welche folgenden Wortlaut hat:

"Meine Beitrittserklärung zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmenssegment VII der S.... AG kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. ... "

Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeichnungsscheine zu den Vertragsnummern 18649756 und 18649755 wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen verwiesen (Bl. 11 - 17, Bl. 18 - 21 GA).

Auf ihre Beteiligungen zahlten beide Kläger ihre Einmaleinlage in Höhe von jeweils 10.500,-- DM inklusive Agio ein. Ferner erbrachten die Klägerin zu 2. sieben und der Kläger zu 1. mindestens sechs Einlageraten in Höhe von 315,-- DM inklusive Agio.

Die Kläger beteiligten sich außerdem jeweils über die Beklagte zu 2. als Treuhänderin in Form einer Kommanditeinlage an der an der V.... GmbH & Co. KG (nachfolgend: V....). Hierzu unterzeichneten sie nach einem Gespräch mit einem anderen Vermittler am 22. Juni 2001 eine Beitrittserklärung und einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2. und beauftragten diese, Beteiligungen an der V... zu bewirken, was auch geschah. Die Kläger beteiligten sich jeweils mit einer Kommanditeinlage in Form von monatlichen Rateneinlagen in Höhe von 113,-- EUR zuzüglich 5 % Ratenausgabeaufschlag (5,65 EUR), der Kläger für eine Beteiligungsdauer von 239 Monaten, die Klägerin zu 2. für eine Beteiligungsdauer von 178 Monaten. Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung und des Treuhandvertrages wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen (Bl. 50 - 53, Bl. 54 - 55 GA).

Im Juli 1997 schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1. jeweils eine Änderungsvereinbarung ab, nach welcher die stillen Beteiligungen an der Beklagten zu 1. rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 beitragsfrei gestellt und in 2001 bereits erbrachte Rateineinlagen auf die ausstehende Vertragssumme bei der V.... eingezahlt werden sollten (Bl. 24 - 26 GA, Anlage B 1).

Mit Schreiben vom 21. März 2002 kündigte die Klägerin zu 2. gegenüber der Beklagten zu 2. ihren Vertrag mit sofortiger Wirkung.

Mit Anwaltsschreiben vom 4. Februar 2003 widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. ihre Beteiligungserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Kläger begehren nunmehr von der Beklagten zu 1. die Rückzahlung ihrer Einlagen sowie die Feststellung, dass sie der Beklagten zu 1. nichts mehr schulden. Außerdem erstreben sie die Feststellung, dass ihr Beitritt zur Beklagten zu 2. sowie der mit dieser geschlossene Treuhandvertrag nichtig sind und sie auch der Beklagten zu 2. nichts mehr schulden. Hilfsweise verlangen sie jeweils die Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember 2002 und die Auszahlung eines sich daraus ergebenden Guthabens.

Die Kläger haben vorgetragen:

Sie hätten beide bis einschließlich Juni 2001 jeweils sieben Raten in Höhe von 315,-- DM an die Beklagte gezahlt. Zusammen mit den von ihnen erbrachten Einmaleinlagen hätten sie damit jeweils Einzahlungen in Höhe von 12.705,-- DM oder 6.495,96 EUR geleistet.

Ihre Beitrittserklärungen hätten sie gegenüber der Beklagten zu 1. wirksam widerrufen. Die in dem Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Außerdem verstießen die Beteiligungsverträge gegen das Kreditwesengesetz. Ferner bestehe ein Schadensersatzanspruch, weil die Zeugin W... sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe. Ein Hinweis auf Risiken sei nicht erfolgt; insbesondere seien sie weder auf das Verlustrisiko noch auf das Risiko einer Nachschusspflicht hingewiesen worden. Ihr Beitritt sei zudem als sittenwidrig zu qualifizieren. Außerdem erklärten sie vorsorglich den Widerruf ihrer Beteiligungserklärungen wegen verspäteter Genehmigung durch die Hauptversammlung der Beklagten zu 1.

Der mit der Beklagten zu 2. geschlossene Treuhandvertrag und die der Beklagten zu 2. erteilte Vollmacht verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb nichtig.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Kläger jeweils 6.495,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Leitzinssatz seit dem 20. März 2002 zu zahlen,

festzustellen, dass sie der Beklagten zu 1. aus den Verträgen mit den Nummern 18649756 und 18649755 entsprechend den Beitrittserklärungen vom 29. September 2000 nichts mehr schulden,

festzustellen, dass die Beitrittserklärung und der Treuhandvertrag zwischen ihnen und der Beklagten zu 2 vom 22. Juni 2001 nichtig sind und sie der Beklagten zu 2. nichts mehr schulden,

hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, für ihre Beteiligungen jeweils gesondert eine Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember 2002 zu erstellen, darüber hinaus die sich aus der Abschichtungsbilanz ergebenden Guthabensbeträge an sie zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Die Klägerin zu 2. habe von November 2000 bis Juni 2001 monatliche Einlageraten gezahlt, der Kläger zu 1. von Dezember 2000 bis Juni 2001. Die Raten für Juni 2001 hätten die Kläger jeweils auf ihr Konto zurückbuchen lassen. Entsprechend der Änderungsvereinbarung seien jeweils Umbuchungen in Höhe von 1.575,-- DM oder 805,30 EUR erfolgt. Außerdem hätten die Kläger aus ihren Einmaleinlagen jeweils gewinnunabhängige Entnahmen in Höhe von 91,67 DM oder 46,87 EUR getätigt. Auf die Beteiligungen an der Beklagten zu 1. hätten die Klägerin zu 2. damit lediglich 5.643,81 EUR und der Kläger zu 1. nur 5.482,85 EUR geleistet.

Weshalb der mit der Beklagten zu 2. abgeschlossene Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sein solle, sei weder dargetan noch ersichtlich.

Ein Anspruch auf Rückzahlung ihrer geleisteten Einlagen nach dem Haustürwiderrufsgesetz stehe den Kläger gegen die Beklagte zu 1. nicht zu; die Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Eine ratierliche Auszahlung sei hier nicht vereinbart worden. Die Beteiligungen seien auch nicht sittenwidrig. Die Behauptungen der Kläger zum Vermittlungsgespräch würden bestritten. Die Zeugin W... habe vollständig und richtig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt. Diese Risiken ergeben sich auch mit aller Deutlichkeit aus dem Zeichnungsschein und dem Emissionsprospekt. Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Beitrittserklärungen, welcher ohnehin nur auf das Haustürwiderrufsgesetzt gestützt worden sei, habe die Hauptversammlung der Beklagten zu 1. die Beteiligungsverträge der Kläger bereits genehmigt gehabt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem im Februar 2003 erklärten Widerruf könnten die Kläger jedenfalls deshalb keine Rechte herleiten, weil die einwöchige Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Beteiligungsverträge seien auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz nichtig, weil jedenfalls die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Die Beteiligungen seien auch nicht sittenwidrig. Die Kläger könnten auch keine Rechte aus dem Gesichtspunkt des Widerrufs wegen zu später Genehmigung ihrer Beteiligungsverträge herleiten, weil ihre Beteiligungen spätestens am 20. Dezember 2002 und damit noch vor der Widerrufserklärung vom 4. Februar 2003 von der Hauptversammlung der Beklagten zu 1. genehmigt worden seien. Ein Schadensersatzanspruch stehe den Klägern nicht zu. Eine Pflichtverletzung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar. Die Hilfsanträge seien ebenfalls nicht begründet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.

Die Kläger tragen vor:

Der von ihnen erklärte Widerruf sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verspätet gewesen, weil die vertraglichen Belehrungen nicht den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprächen.

Weiter verfolgt werde auch der rechtliche Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages wegen des Fehlens einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Bereits in erster Instanz sei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen und Mitteilungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen aus Herbst 1999 hingewiesen worden.

Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Bundesaufsichtsamtes zeige sich die mangelnde Risikobelehrung der Beklagten und ihrer Abschlussvertreterin. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass die Beklagte ihnen nicht zur Kenntnis gebracht habe, dass Vorwürfe des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes gegen sie erhoben und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen sie geführt würden. Die Zeugin W... habe sie hierauf pflichtwidrig nicht hingewiesen. Wenn sie hierüber ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären, hätten sie die Beteiligungen nicht gezeichnet.

Es sei allgemein bekannt, dass das System der Beklagten bereits im September 2000 derart "beschädigt" gewesen sei, dass für sie keine realistische Chance bestanden habe, investiertes Geld oder künftig zu investierendes Geld herauszubekommen.

Mit dem Antrag,

die Berufung zurückzuweisen,

verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil. Sie treten dem Berufungsvorbringen der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen und tragen außerdem vor:

Der erstmals in der Berufungsinstanz von den Klägern erhobene Vorwurf, sie seien bei Vertragsschluss nicht auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig hingewiesen worden, sei neu und verspätet. Er könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen habe insoweit eine Aufklärungspflicht nicht bestanden. Die Beklage zu 2. sei von dem Ermittlungsverfahren ohnehin nicht betroffen gewesen; ihr gegenüber werde ein entsprechender Vorwurf von den Klägern auch nicht erhoben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Februar 2005 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die gegen die Beklagte zu 1. in erster Linie geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Einlagen stehen den Klägern ebenso wenig zu wie der ferner erhobene Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass der Beklagten zu 1. gegen sie aus den Beteiligungsverträgen keine Ansprüche mehr zustehen. Die hilfsweise im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachten Ansprüche auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember 2002 und auf Auszahlung eines sich aus einer solchen ergebenden Guthabens bestehen ebenfalls nicht. Unbegründet ist auch der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Feststellungsantrag. Gleiches gilt für die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Hilfsanträge.

Über die bereits erteilten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:

1.

Die gegen die Beklagte zu 1. erhobene Klage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen.

a)

Ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen steht den Klägern gegen die Beklagte zu 1. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

aa)

Ein gegen die Beklagte zu 1. gerichteter Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Die Voraussetzungen für einen solchen Bereicherungsanspruch sind nicht schlüssig dargetan.

(1)

Die Beteiligungsverträge sind wirksam abgeschlossen worden. Dass die Beklagte zu 1. beim Abschluss der Verträge nicht durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten worden sei, machen die Kläger nicht geltend. Zudem hätten sich die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Beklagten spätestens mit der Vorlage der Verträge zur Beschlussfassung der Hauptversammlung im Dezember 2001 mit den Vertragsabschlüssen einverstanden erklärt und diese genehmigt.

(2)

Bei den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen, mit denen die Kläger am Gewinn der Beklagten zu 1. beteiligt worden sind, handelt es sich zwar rechtlich um Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, die erst mit Zustimmung der Hauptversammlung und anschließenden Eintragung ins Handelsregister wirksam werden (§§ 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG) und die bis dahin schwebend unwirksam sind. Die Beteiligungsverträge der Kläger sind aber unstreitig durch die Hauptversammlung der Beklagten am 20 Dezember 2001 genehmigt worden. Ein Nichtigkeitsgrund (§ 241 AktG) ist weder dargetan noch ersichtlich; angefochten ist der Beschluss nicht. Die Verträge sind auch unstreitig am 11. April 2003 im Handelsregister wirksam eingetragen worden. Sie sind damit rechtswirksam zu Stande gekommen.

(3) Die Kläger haben sich, wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, nicht vor der Genehmigung der Beteiligungsverträge durch die Hauptversammlung der Beklagten zu 1. und ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam von den Verträgen gelöst.

Zu dem erst in der Klageschrift vom 2. Mai 2003 erklärten Widerruf ihrer Beteiligungsverträge, welchen sie damit begründet haben, dass die Hauptversammlung der Beklagten ihre Beteiligung nicht "baldmöglichst" genehmigt habe, waren die Kläger nicht berechtigt. Zu diesem Zeitpunkt konnten sie sich mehr einseitig von den bereits wirksam zu Stande gekommenen Verträgen lösen, weil diese durch die Hauptversammlung der Beklagten zu 1. bereits im Dezember 2001 genehmigt worden und am 11. April 2003 auch im Handelsregister eingetragen worden waren.

Der vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 4. Februar 2003 erklärte Widerruf ist allein auf das Haustürwiderrufsgesetz gestützt worden. Ein Widerruf wegen verzögerter Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Beklagten zu 1. ist mit diesem Schreiben nicht erklärt worden. Darauf, ob und wie sich der Vertragspartner eines schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrages während des Schwebezustandes von diesem einseitig lösen kann (vgl. dazu OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/0; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an. Allerdings müsste ein Widerruf analog § 178 BGB wegen angeblicher Verzögerung der Beschlussfassung, soweit ein solcher Widerruf rechtlich möglich sein sollte, auch daran scheitern, dass vorliegend zum Zeitpunkt des Widerrufs am 4. Februar 2003 der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bereits vorlag. Überdies kann bei einer großen Zahl von zustimmungspflichtigen Verträgen selbst eine Frist von bis zu zwei Jahren bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung noch angemessen sein (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1795 m.w.N.). Sofern während des Schwebezustandes ein rücktrittsähnliches Gestaltungsrecht des neu beteiligten Gesellschafters gegeben sein sollte, bedürfte es zu dessen wirksamer Ausübung entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 283, 326 BGB a.F. einer vorherigen erfolglos gebliebenen Fristsetzung (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1795 m.w.N.), an welcher es hier ebenfalls fehlt.

(4)

Die Verträge über die streitgegenständlichen Beteiligungen an der Beklagten zu 1. sind auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nicht als von Anfang nichtig anzusehen. Das hat das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt.

(4.1)

Für eine Sittenwidrigkeit der Beteiligungsverträge nach § 138 BGB sind bereits keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden. Der Vortrag der Kläger ist für eine derartige Annahme völlig unzureichend. Die Kläger zeigen vor allem nicht schlüssig auf, dass der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen des ihm anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlung zurückgeblieben sei. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die stillen Gesellschafter haben hier im Gegenzug für ihre Einlagen u. a. eine Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhalten. Jede Chance beinhaltet zugleich auch das Risiko, dass sie sich letztlich wirtschaftlich nicht realisieren lässt (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Dass das Konzept der Beklagten von vornherein nicht plausibel gewesen wäre, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich.

(4.2)

Soweit sich die Kläger in erster Instanz auf die lange Laufzeit der Verträge berufen haben, sind sie darauf zu verweisen, dass sie sich selbst für eine Laufzeit von 240 bzw. 180 Monaten entschieden haben, obwohl sie auch eine Laufzeit von 120 Monaten hätten wählen können. Außerdem vermag eine lange Laufzeit allein eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung ohnehin nicht zu begründen (vgl. hierzu OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Hinzu kommt, dass es vorliegend um einen langfristigen Aufbau einer Kapitalanlage ging, was bereits naturgemäß eine gewisse Laufzeit erfordert (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2004, 28, 30). Außerdem bestand hinsichtlich der mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Beteiligungsverträge ein vorzeitiges Kündigungsrecht. Eine Disparität von Chancen und Risiken ist insoweit - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht erkennbar.

(4.3)

Der bloße Verweis auf die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, das bei einer anderen Beteiligung als stiller Gesellschafter eine Disparität von Chancen und Risiken auf Grund der dort gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion angenommen hat, reicht zur Darlegung einer Sittenwidrigkeit der hier in Rede stehenden Beteiligungen nicht aus. Das in erster Instanz noch in Bezug genommene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2002 (5 U 78/01, ZIP 2002, 1244) betrifft unstreitig nicht die Beklagte zu 1. und es betrifft auch eine andere Anlage. Diese - zwischenzeitlich ohnehin wirkungslose (BGH, Beschluss v. 25.4. 2003 - II ZR 228/02) - Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall auch gar nicht übertragbar, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet (vgl. a. OLG München, v. 27.11.2002 - 27 U 286/02; OLG Dresden, WM 2004, 726, 727). Anders als in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall sieht der vorliegende Gesellschaftsvertrag insbesondere weder einen Vorabgewinn der Aktiengesellschaft in Höhe von 30 % des ausgewiesenen Jahresüberschusses noch eine Gebühr zugunsten der Geschäftsinhaberin von bis zu 1 % jährlich für Gesellschafterbetreuung und Anlegerkontenverwaltung vor. Auch ist vorliegend eine vorzeitige Kündigung für die Zeichnungsdauer nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist hier eine vorzeitige Kündigung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages möglich. Dabei bleibt dem Gesellschafter auch der Gegenbeweis vorbehalten, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Dass eine solche vorzeitige Kündigung mit negativen Auswirkungen verbunden sein kann, liegt auf der Hand und kann eine Sittenwidrigkeit nicht begründen, weil es sich hier um eine langfristige Kapitalanlage handelt, bei welcher der Anleger aus steuerlichen Gesichtspunkten zunächst Verluste zugewiesen bekommt, welche in der Folgezeit erst wieder ausgeglichen werden müssen. Hierüber wird der Anleger in dem Emissionsprospekt auch ausdrücklich belehrt. Ungeachtet dessen wird ihm durch das vorzeitige Kündigungsrecht aber eine vorzeitige Beendigung ermöglicht. Die sich daraus in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall angeblich ergebende schwerwiegende Disparität von Chancen und Risiken besteht damit bei dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht. Bei einem Vergleich des im Sachverhalt des Urteils des OLG Schleswig auszugsweise wiedergegebenen Emissionsprospekts mit dem hier vorliegenden Emissionsprospekt bezüglich der Risikoaufklärung ist zudem festzustellen, dass die dort kritisch dargestellten Beschönigungen und Verschleierungen im Entscheidungsfall nicht vorliegen. Dass der Prospekt die Anleger in objektiv nicht gerechtfertigter Weise in Sicherheit wiege, wie dies das OLG Schleswig für den dortigen Prospekt festgestellt hat, haben die Kläger hier auch gar nicht geltend gemacht.

(5)

Die vorliegenden Gesellschaftsverträge sind auch nicht wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) nach § 134 BGB nichtig.

Dabei kann dahinstehen, ob die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben in Raten unter Verzinsung des restlichen Auseinandersetzungsguthabens ein genehmigungsbedürftiges Einlagengeschäft im Sinne des KWG darstellt. Ebenso muss der Senat hier nicht entscheiden, ob § 32 KWG überhaupt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist (ablehnend z. B. KG, KGR 2002, 60; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 134 Rdnr. 11 u. 20).

Die mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Beteiligungsverträge sehen - entgegen der Annahme der Kläger - keine ratierliche Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben vor. Vereinbart ist hier ausschließlich eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe (§ 23 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). Damit stellt sich hier auch nicht die vom Landgericht erörterte und bejahte Frage, ob dem Anleger bei einer vertraglich vorgesehenen ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsgutachtens eine Vertragsanpassung dergestalt, dass nunmehr die Auszahlung in einer Summe erfolgt, möglich und zumutbar ist.

(6)

Andere Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe zeigen die Kläger nicht auf.

(7) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger auch keinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) auf Rückgewähr ihrer Einlagezahlungen gegen die Beklagte zu 1. haben.

(7.1)

Die Kläger haben ihren Beitritt zur Beklagten als atypisch stille Gesellschafter schon nicht wirksam gemäß §§ 1 ff HWiG widerrufen. Der Widerruf ist, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 1 Abs. 1 HWiG erfolgt. Die Kläger haben den Widerruf erstmals mit Anwaltsschreiben vom 4. Februar 2003 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Wochenfrist des § 1 Abs. 1 HWiG bereits abgelaufen.

Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihnen ausgehändigte und von ihnen jeweils am 29. September 2000 auch jeweils unterzeichneten Widerrufsbelehrungen nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HWiG erfüllt hätten und daher die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG von einem Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung gelte. Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden; sie genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG.

Da sich die Widerrufsbelehrung auf dem selben Schriftstück wie die auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung befindet, muss sie von dieser zwar räumlich getrennt bleiben. Das ist hier aber der Fall. Die Widerrufsbelehrung ist von der gesondert zu unterzeichnenden Beitrittserklärung räumlich getrennt und drucktechnisch deutlich genug hervorgehoben. Das ergibt sich zum einen aus der unstreitigen farblichen Gestaltung, nämlich der dunklen Farbunterlegung; zum anderen springt die Belehrung auch deshalb deutlich ins Auge, weil sie als einziger Abschnitt des Formulars ohne Unterbrechung über die gesamte Seitenbreite eingerahmt ist. Außerdem ist dieser Abschnitt des Formulars mittig in Fettdruck deutlich mit dem Wort "Widerrufsbelehrung" überschrieben. Das in dem Zeichnungsschein enthaltene Empfangsbekenntnis ist ebenfalls räumlich getrennt von der Widerrufsbelehrung und von den Klägern auch jeweils gesondert unterschrieben worden. Auch unter diesem Aspekt ist die Belehrung deshalb nicht zu beanstanden.

Des Weiteren sind auch die inhaltlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gewahrt. Aus dem ersten Satz der Belehrung ergibt sich die Dauer der Frist, nämlich eine Woche. Im zweiten Satz wird darauf hingewiesen, wann der Beginn des Fristlaufes eintritt, nämlich mit Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung. Die Belehrung macht damit deutlich, dass die Beitrittserklärung binnen einer Frist von einer Woche widerrufen werden kann und dass die Frist erst mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnt, wie es der Wortlaut des Gesetzes vorsieht. Anlass zu irgendwelchen Missverständnissen über den Beginn des Fristlaufes besteht hier daher nicht. Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend.

(7.2) Damit genügt die vorliegende Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, so dass die Widerrufsfrist eine Woche nach dem 29. September 2000 abgelaufen war. Die Widerrufserklärung der Kläger in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2003 ist deshalb verspätet.

(7.3)

Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2004 (II ZR 6/03; WM 2005, 278 = ZIP 2005, 254) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung Zweifel daran geäußert hat, ob die dortige Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, betraf dies eine Widerrufsbelehrung, die für den Beginn der Frist auf die "Unterzeichnung" abgestellt hat. Das ist hier aber nicht der Fall. Zudem hat der Bundesgerichtshof die Frage der ordnungsgemäßen Belehrung ausdrücklich offen gelassen, weil ein wirksamer Widerruf jedenfalls zu einer Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft führen würde.

(8)

Steht den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen aus den erörterten rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass ihre hierauf gestützte Zahlungsklage ohnehin deshalb keinen Erfolg haben könnte, weil insoweit die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft eingreifen würden. Diese sind nämlich auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz (vgl. BGH, v. 29.11.2004 - II ZR 6/03, WM 2005, 278, 279 f. = ZIP 2005, 254).

bb) Die Kläger haben auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) oder einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht schlüssig dargetan. Das für das Schuldverhältnis der Parteien maßgebliche Recht richtet sich insoweit nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

(1) Auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. bzw. eine der Beklagten zu 1. gemäß § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung der Zeugin W... wegen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über die mit der in Rede stehenden Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken können sich die Kläger nicht berufen. Das gilt schon deshalb, weil die eine solche Pflichtverletzung verneinende Entscheidung des Landgerichts mit der Berufung nicht angegriffen wird. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Kläger ihre Behauptung, die Zeugin W... habe sie als Vermittlerin nicht auf Risiken, insbesondere auf das Risiko einer möglichen Nachschusspflicht, sowie auf das Konzept der anfänglichen Verlustzuweisung hingewiesen, nicht nachgewiesen hätten. Diese Beurteilung des Landgerichts greift die Berufung nicht an. Sie lässt auch keine Rechtsfehler erkennen:

(1.1)

Inhalt und Umfang vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den konkreten Umständen, insbesondere den Gefahren, die dem Vertragspartner aus dem Vertragsabschluss typischerweise drohen, aber auch nach seiner Lebens- und Geschäftserfahrung. Eine Pflicht zur Aufklärung über alle für den Vertragspartner erheblichen Umstände besteht nicht; entscheidend ist, ob eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanscheuung im Einzelfall erwartet werden darf. Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, so dass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf (vgl. BGH, NJW 1993, 2107 m.w.N.).

(1.2)

Die Zeugin W... hat hier als Anlagevermittlerin für die Beklagte zu 1. gehandelt. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht, auch wenn Überschneidungen möglich sind. Der jeweilige Pflichtenumfang kann auch nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalles (BGH, NJW-RR 1993, 1114 m. w. N.). Dem Anlagevermittler tritt der Kunde regelmäßig selbständiger gegenüber als einem Anlageberater. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen beiden zustande kommende Vertrag zielte lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtete den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Kunden von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW 1990, 506, 507; NJW-RR 1993, 1114, 115, ZIP 2003, 1928, 1929). Das gilt auch bei der Vermittlung einer Anlage in Form der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter; hier muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2004, 1407; OLG Braunschweig, OLGR 2004, 561).

(1.3)

Danach war die Zeugin W... hier (nur) verpflichtet, die Kläger ausreichend und zutreffend zu informieren. Dass sie diese Pflicht verletzt haben könnte, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht feststellbar.

Die Kläger sind schon auf Grund der Warnhinweise im Zeichnungsschein in groben Zügen über mögliche Nachteile oder Gefahren informiert worden. Danach ist ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beteiligung nicht um eine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung handelt, dass den Anleger im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft zum Ausgleich eines etwaigen negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht treffen kann, dass er im Falle einer vorzeitigen Kündigung Emissionskosten zu zahlen hat und dass das gezahlte Agio verfällt.

Die Zeugin W... hat zudem ausgesagt, dass mit den Klägern zahlreiche Gespräche geführt worden seien, in deren Verlauf sowohl der Emissionsprospekt, den sie den Klägern bereits bei ihrem zweiten Besuch überreicht gehabt habe, und der Zeichnungsschein im Einzelnen durchgesprochen worden seien. Hierbei sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Anlage nicht um eine festverzinsliche Anlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung handele. Auch sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es zu einer Nachschusspflicht kommen könne.

Danach sind den Klägern aber Risikohinweise erteilt worden. Dass diese unzureichend gewesen seien, zeigen die Kläger nicht schlüssig auf. Sofern die Kläger davon ausgegangen sein sollten, sie tätigten eine sichere und risikolose Kapitalanlage, ist dies schon angesichts der im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweise nicht nachvollziehbar. Außerdem - und dies ist entscheidend - hat die Zeugin W... nochmals mündlich entsprechende Hinweise erteilt. Schließlich ist die Zeugin W... nach ihrer Aussage auch den Emissionsprospekt mit den Klägern durchgegangen. Dieser enthält ausführliche Risikohinweise (vgl. insbesondere Seiten 10 - 11, 31, 108 und 109 - 119 des Prospekts, Anlage B 4), hinsichtlich derer die Kläger nicht geltend machen, dass sie unzureichend seien.

(1.4)

Damit ist eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über die Risiken des Geschäfts nicht feststellbar.

(2)

In zweiter Instanz wollen die Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung auch nur noch daraus herleiten, dass hier ein Hinweis auf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und Vorwürfe des Präsidenten des Bundesamtes für das Kreditwesen nicht erfolgt sei.

(2.1) Mit diesem neuen Vorbringen können die Kläger in zweiter Instanz zwar gehört werden, weil die Tatsache, dass damals ein Ermittlungsverfahren geführt worden ist, unstreitig ist. Die Beklagten haben im Verhandlungstermin auf entsprechende Nachfrage klargestellt, dass eine Kenntnis der Beklagten zu 2. im Vermittlungszeitpunkt von dem angesprochenen Ermittlungsverfahren nicht bestritten werde. Auch wenn die Klage in erster Instanz auf eine hieraus hergeleitete Aufklärungspflichtverletzung nicht gestützt worden und von einem Ermittlungsverfahren im ersten Rechtszug nicht die Rede gewesen ist, ist das neue Vorbringen der Kläger zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um unstreitigen Tatsachenvortrag handelt. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, auch wenn - wie hier - keine der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben sind. Die Vorschrift ist nämlich auf solche Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen und unstreitig werden, nicht anwendbar (BGH, WM 2005, 99, 100 ff; WM 2005, 295, 296).

(2.2)

Dieses neue Vorbringen kann der Klage jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Auch insoweit ist eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht feststellbar.

(2.2.1)

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Anlageinteressenten in einem Vermittlungsgespräch oder in einem Anlageprospekt der Umstand eines gegen Vorstandsmitglieder der Anlagegesellschaft laufenden Ermittlungsverfahren mitgeteilt werden muss, ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner von den Klägern in Bezug genommenen, die Beklagte zu 1. betreffenden Entscheidung vom 8. September 2004 (3 U 118/03, OLGR 2004, 561) angenommen, ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gehöre zu den Umständen, über die ein Anlageinteressent bei dem Vermittlungsgespräch aufgeklärt werden müsse. Ihm solle damit die Entscheidung möglich sein, ob er aufgrund dieser Umstände von einer Zeichnung absehen wolle. Der Umstand, dass die Ermittlungen später eingestellt worden seien, lasse dabei keine andere rechtliche Bewertung zu. Dem vermag der erkennende Senat - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht zu folgen.

(2.2.2)

Die gegen Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 1. erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe haben sich hier als unbegründet erwiesen, wovon die Beklagten ausgehen durften. Zu einer Anklageerhebung ist es nicht gekommen; das Ermittlungsverfahren ist unstreitig im September 2002 eingestellt worden. Wollte man der Anlagegesellschaft in einem derartigen Fall die Pflicht auferlegen, bereits auf ein laufendes staatsanwaltschaftliches (Vor-)Ermittlungsverfahren hinzuweisen, liefe dies auf eine Verpflichtung der Anlagegesellschaft hinaus, ihr eigenes Produkt schlecht zu machen und sich - trotz Unschuldsvermutung - selbst zu schädigen. Folge wäre, dass praktisch kein potenzieller Anleger eine Anlage mehr bei ihr tätigen würde, selbst wenn sie versuchen würde, die gegen sie erhobenen Vorwürfe - soweit möglich - zu entkräften. Die Anlagegesellschaft könnte ihren Betrieb de facto einstellen. Das wäre indes unzumutbar und kann von einer Anlagegesellschaft auch nicht verlangt werden. Eine uneingeschränkte Pflicht zur Aufklärung über alle für den Vertragspartner erheblichen Umstände besteht gerade nicht; entscheidend ist, ob eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (vgl. BGH, NJW 1993, 2107).

(2.2.2)

Im Streitfall kommt - worauf der Senat ausdrücklich hingewiesen hat - hinzu, dass die Kläger nicht schlüssig aufzeigen, welche relevanten strafrechtlichen Vorwürfe gegen wen wann erhoben worden sind. Weder ist dargetan, welche konkreten Vorwürfe vom Bundesamt für das Kreditwesen erhoben worden sein sollen, noch ist dargetan oder ersichtlich, gegen wen aus welchem Grunde das Ermittlungsverfahren geführt wurde. Zum Gang des angesprochenen Ermittlungsverfahrens ist nichts vorgetragen. Inwieweit die erhobenen Vorwürfe für die hier in Rede stehende Beteiligung von Relevanz gewesen sein könnten, ist nicht feststellbar. Eine uneingeschränkte Pflicht, auf jede Strafanzeige und jedes Ermittlungs- oder gar Vorermittlungsverfahren, unabhängig von deren Anlagerelevanz und Substanz, hinzuweisen, kann jedenfalls nicht anerkannt werden. Insbesondere kann keine Pflicht der Gesellschaft bestehen, auf offensichtlich unbegründete und substanzlose Vorwürfe hinzuweisen. Insoweit fehlt es aber an substanziiertem Vorbringen der Kläger.

(2.2.3) Eine Aufklärungspflichtverletzung kann der Senat hier deshalb nicht feststellen. Das gilt um so mehr, als nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten seit dem Jahre 1994 wiederholt Strafanzeigen gestellt und Vorermittlungsverfahren geführt worden waren, die alle eingestellt worden waren (Bl. 222 u. 224 GA). Dass das hier in Rede stehende Ermittlungsverfahren auf neuen, weitergehenden Erkenntnissen beruhte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte zu 2. durfte deshalb berechtigterweise davon ausgehen, dass auch das in Rede stehende Verfahren alsbald wieder eingestellt würde, zumal nach ihrem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vorbringen die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach Vorermittlungen zunächst sogar einen Anfangsverdacht verneint hatte (Bl. 223 GA). Unstreitig ist überdies, dass das Verwaltungsgericht Berlin in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Juni 2000 festgestellt hat, ein der Strafanzeige zugrundeliegender Prüfbericht des Banken-Prüfungsverbandes sei "mangelhaft" und nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet (Bl. 225 GA). Zumindest vor diesem Hintergrund konnte und durfte die Beklage davon ausgehen, dass auch die auf diesen Prüfbericht gestützte Strafanzeige kein anderes Schicksal haben könne als die bisherigen Strafanzeigen. Jedenfalls kann der Beklagten zu 1. unter diesen Umständen eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden.

(3) Soweit die Kläger in zweiter Instanz schließlich noch ausgeführt haben, das System der Beklagten sei bereits im September 2000 derart "beschädigt" gewesen, dass für sie keine realistische Chance bestanden habe, investiertes Geld oder künftig zu investierendes Geld herauszubekommen, können die Kläger mit diesem von den Beklagten ausdrücklich bestrittenen neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Ohnehin fehlt hierzu schlüssiger und nachprüfbarer Sachvortrag.

c) Die gegen die Beklagte zu 1. hilfsweise erhobene Stufenklage ist ebenfalls unbegründet.

aa)

Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1. kein Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz (Abschichtungsbilanz) zum 31. Dezember 2002 zu. Die Kläger haben ihre Beteiligungsverträge gegenüber der Beklagten zu 1. nicht gekündigt und ihnen stand ein Grund zur außerordentlichen Kündigung auch nicht zu. Die Kläger haben - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht schlüssig aufgezeigt, dass hier ein wichtiger Grund im Sinne des § 723 BGB i.V.m. § 234 HGB bestanden hat. Haben die Kläger ihre Beteiligungsverträge nicht zu dem angegebenen Stichtag rechtswirksam gekündigt, kann ihnen auch ein Anspruch auf Zahlung eines sich aus einer entsprechenden Bilanz ergebenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustehen.

bb)

Einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 2004 nach Maßgabe von § 22 i.V.m. § 17 des Beteiligungsvertrages machen die Kläger mit ihrer Klage nicht geltend. Mangels einer vorzeitigen Kündigung der mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Gesellschaftsverträge nach § 17 des Gesellschaftsvertrages besteht ein solcher Anspruch auch nicht.

2. Die gegen die Beklagte zu 2. erhobene Klage hat das Landgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 2. keinen rechtlich begründeten Anspruch auf Feststellung, dass die gegenüber der Beklagten zu 2. abgegebenen Beitrittserklärungen und die mit der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Treuhandverträge nichtig sind und sie der Beklagten zu 2. aus diesen Verträgen nichts mehr schulden.

a) Die Kläger haben sich jeweils durch gesonderten Vertrag über die Beklagte zu 2. als Treuhänderin in Form einer Kommanditeinlage an der V.... beteiligt. Hierzu haben sie eine Beitrittserklärung unterzeichnet und einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2. abgeschlossen. Gleichzeitig haben sie die Beklagte zu 2. beauftragt, die in der Beitrittserklärung vereinbarten Kommanditbeteiligungen an der V.... zu bewirken. Das ist unstreitig geschehen. Die Kommanditanteile werden von der Beklagten im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kläger gehalten.

b)

Mit ihrer Klage haben die Kläger in Bezug auf die Beklagte zu 2. alleine geltend gemacht, die mit dieser abgeschlossenen Treuhandverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (Bl. 9 GA).

c)

Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist aber weder schlüssig dargetan noch feststellbar. Bei dem zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Treuhandverträgen ging es ausschließlich um das treuhänderische Halten und Verwalten von Kommanditanteilen an der V.... Die Beklagte zu 2. sollte die Kommanditanteile zwar im Auftrage der Kläger erwerben. Vertragliche Beziehungen der Kläger sollten aber ausschließlich mit der Beklagten zu 2. als Treuhänderin begründet werden und die Kläger sollten selbst rechtlich nicht Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft werden, ihre Anteile sollten vielmehr von der Beklagten zu 2. treuhänderisch im eigenen Namen, aber für ihre Rechnung gehalten werden. Sonstige Verträge, insbesondere Darlehensverträge, sollten von der Beklagten zu 2. nicht abgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag ist damit nicht gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig.

d) Andere Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe machen die Kläger in Bezug auf den mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Vertrag nicht geltend.

e)

Soweit sie auch die Feststellung begehren, dass sie der Beklagten zu 2. nichts mehr schulden, haben die Kläger auch hierauf keinen Anspruch. Die Kläger zeigen nicht schlüssig auf, aus welchen anderen Gründen sie der Beklagten zu 2. nichts mehr schulden sollten. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Ihre gegenüber der Beklagten zu 2. abgegebenen Vertragserklärungen haben die Kläger schon nicht widerrufen. Ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz scheidet aus, weil die Beteiligungen an der Beklagten zu 2. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ebenfalls keine ratierliche Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben vorsehen. Der Vorwurf, dass ein Hinweis auf Vorwürfe des Präsidenten des Bundesamtes für das Kreditwesen und das staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren unterblieben sei, wird gegen die Beklagte zu 2. nicht erhoben; die Beklagte zu 2. war von dem Ermittlungsverfahren unstreitig auch gar nicht betroffen. Im Übrigen kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die die Beklagte zu 1. betreffenden Ausführungen verwiesen werden.

d) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die die Beklagte zu 2. betreffenden Hilfsanträge keinen Erfolg haben können. Zwar hat die Klägerin zu 2. ihren Vertrag gegenüber der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 21. März 2002 (Bl. 60 GA) fristlos gekündigt. Diese Kündigung war jedoch mangels eines wichtigen Grundes unwirksam. Eine Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche (vorzeitige) Kündigung scheidet von vornherein aus, weil der Treuhandvertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht nicht vorsieht.

3. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 100 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 ZPO. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat die auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO beruhende Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts neu gefasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird endgültig auf 34.958,52 EUR festgesetzt, wovon jeweils die Hälfte auf die Berufung des Klägers und die der Klägerin entfallen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 9. Februar 2005 verwiesen, mit welchem - in Abänderung der in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts enthaltenen Wertfestsetzung - bereits der Streitwert für die erste Instanz auf 34.958,52 EUR festgesetzt worden ist.

Die Beschwer der Kläger beträgt 34.958,52 EUR, wovon auf jeden Kläger 17.479,26 EUR entfallen.

Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen über ein gegen die Verantwortlichen einer Anlagegesellschaft laufendes Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden muss, ist schon im Hinblick auf eine Anzahl zu erwartender ähnlich gelagerter weiterer Verfahren klärungsbedürftig. Im Hinblick auf die erörterte Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig erfordert zudem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

R... v... R.... F...






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 18.03.2005
Az: I-16 U 114/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4ed207452cf3/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_18-Maerz-2005_Az_I-16-U-114-04




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