Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 12. Februar 2004
Aktenzeichen: 11 S 46/04

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 12.02.2004, Az.: 11 S 46/04)

Der Streitwert einer erfolglosen Beschwerde des Klägers gegen einen die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - entsprechend der Bestimmung in I Nr 9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für andere Zwischenstreitigkeiten - mit 20% des Werts der Hauptsache (hier: Klage gegen Ausweisung) anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Aussetzung des Klageverfahrens - 8 K 53/01 - ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 800.- festgesetzt.

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (vgl. § 147 VwGO) ist nicht begründet. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, das Klageverfahren 8 K 53/01 im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.12.2002 im Verfahren 4 K 4760/02 (InfAuslR 2003, 87) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 1 lit.b und Abs. 2 EG-Vertrag gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

Allerdings verstößt der von drei Berufsrichtern der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gefasste Beschluss vom 4.3.2003, das Klageverfahren (8 K 53/01) nicht auszusetzen, gegen § 87 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO entscheidet über die Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Das Klageverfahren, dessen Aussetzung der Kläger beantragte, befand sich zu dem Zeitpunkt, als der angegriffene Beschluss erging, noch im vorbereitenden Stadium. Mithin hätte über die Aussetzung des Verfahrens nicht die Kammer des Verwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO), sondern der Berichterstatter allein entscheiden müssen. Die Zuständigkeit des Berichterstatters für die in § 87 a Abs. 1 VwGO aufgeführten Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren ist zwingend, eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Spruchkörper und dem Berichterstatter besteht nicht. Für die in § 87 a Abs. 1 VwGO aufgeführten Entscheidungen stellt die Regelung damit eine zwingende Bestimmung des gesetzlichen Richters dar (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4.8.1994 - - m.w.N. und vom 4.1.1996 - 1 S 3230/95 -, NVwZ-RR 1997, 140).

Der Verstoß gegen die zwingende Bestimmung des gesetzlichen Richters führt allerdings nicht allgemein dazu, dass ein mit der Beschwerde angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden müsste. Denn eine solche Zurückverweisung lässt der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare (vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 130 Rn 3) § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) nur noch unter engen Voraussetzungen zu. Auch dann, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet, ist die Zurückverweisung nur dann zulässig, wenn - was hier nicht vorliegt - aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (anders noch § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der alten Fassung vom 19.3.1991).

Offen bleiben kann, ob dieses Zurückverweisungsverbot des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in analoger Anwendung auch dann gilt, wenn dem Verwaltungsgericht - wie in § 94 VwGO vorgesehen - bei der angefochtenen Entscheidung Ermessen eröffnet ist (verneinend zu § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO a.F., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.1.1996 aaO.). Ebenso muss nicht entschieden werden, ob § 94 VwGO entsprechend angewandt werden kann, wenn es - wie vorliegend - nicht um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis geht, sondern eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll (bejahend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.9.2001 - 9 S 1464/01 - DÖV 2002, 35; verneinend Beschluss vom 6.10.1992 - 11 S 1597/92 -). Denn unabhängig davon liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vor. Die Entscheidung über die Klage ist nicht von der Antwort auf die vorgelegte europarechtliche Rechtsfrage abhängig und daher ist auch die noch ausstehende Entscheidung des EuGH nicht vorgreiflich. Denn auch wenn entsprechend der vom Kläger vertretenen Rechtsmeinung von der Anwendbarkeit des Art. 14 ARB 1/80 ausgegangen wird und die nach der Ausweisungsverfügung vom 11.12.2000 eingetretenen, von ihm geltend gemachten Veränderungen berücksichtigt werden (anders die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 - VBlBW 2002, 394), hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg. Erfolg könnte die Klage nämlich nur dann haben, wenn vom Kläger aufgrund dieser nachträglichen Veränderungen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Rs C-340/97 -, InfAuslR 2000, 161; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 - mwN.), nicht mehr ausginge, der Ausweisungszweck demnach entfallen wäre. Davon kann aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt, allein im Hinblick auf die Haftentlassung, die begonnene Berufsausbildung und die günstigen Stellungnahmen der Bewährungshelferin und des ehemaligen Arbeitgebers noch nicht ausgegangen werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die zuletzt abgeurteilte Tat mehr als 5 Jahre zurückliegt, was für den 24 Jahre alten Kläger einen erheblichen Lebenszeitraum der Straffreiheit darstellt; auch ist zu würdigen, dass er eine Lehre begonnen hat und wohl bestrebt ist, seinem Leben eine neue Richtung zu geben. Jedoch ist er erst seit 2 ½ Jahren aus der Haft entlassen und lebte danach nur bis zum 1.2.2003 in der Bundesrepublik Deutschland, seitdem aber in der Türkei, wobei über die dortige Lebensführung nichts bekannt ist. Er hat sich demnach im Anschluss an die Haftentlassung lediglich ca. 1 ½ Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten, was angesichts der von ihm verübten Straftaten, u.a. gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung und gemeinschaftliche Erpressung, und der im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16.11.1999 festgestellten schädlichen Neigungen ein zu kurzer Zeitraum ist, um eine von ihm ausgehende Gefährdung bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneinen zu können. Der Senat bemerkt ergänzend, dass davon die dem Kläger eröffnete Möglichkeit, die genannten, für ihn günstigen Umstände in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG geltend zu machen, unberührt bleibt und dass sie erst in einem solchen Verfahren von der Ausländerbehörde angemessen zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist notwendig, da die Beschwerde zurückgewiesen wurde und daher nach Nr. 2504 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG Kostenfolgen hat (vgl. auch § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.9.2001, aaO.).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 und 14 Abs. 1 GKG. Der Senat geht für den vorliegenden Zwischenstreit entsprechend der Bestimmung in I. Nr. 9 des Streitwertkatalogs für andere Zwischenstreitigkeiten von 20% des Werts der Hauptsache aus (ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.7.2001 - 1 C 01.970 -, NVwZ-RR 2002, 156).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 12.02.2004
Az: 11 S 46/04


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