Landgericht Berlin:
Urteil vom 31. August 2010
Aktenzeichen: 103 O 34/10
(LG Berlin: Urteil v. 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte bot im Internet unter www...de Fahrzeuge an. Dabei machte sie keine Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Zugleich forderte die Klägerin Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 869,00 €, nämlich einer 1,5-Geschäftsgebühr nach einem Wert von 15.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale, und setzte hierzu eine Frist bis zum 02.09.2009.
Die Beklagte gab am 31.08.2009 eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch die Kosten nicht.
Die Klägerin trägt vor: Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Die Beklagte habe gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG sowie gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen.
Abmahnkosten würden jetzt noch in Höhe von 651,80 €, eine 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Wert von 10.000,00 € zuzüglich Pauschale, geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 651,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Das Landgericht Berlin sei örtlich nicht zuständig, da sie ihren Geschäftssitz in Oberursel habe.
Ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht, da die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Die Klägerin mahne massenhaft ab. Ihre Abmahn- und Prozesstätigkeit stehe in keinem Verhältnis zu ihrem eigentlichen Geschäft.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Berlin ist örtlich zuständig. Gemäß § 14 Abs. 2 UWG ist für Klagen eines Mitbewerbers auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, auch wenn der Beklagte im Inland eine Niederlassung hat. Bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist daher jedes deutsche Gericht zuständig, auch das Landgericht Berlin.
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu, denn die Abmahnung war nicht berechtigt.
Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn sie begründet, befugt und nicht missbräuchlich ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 12 Rnr. 1.68). Begründet ist die Abmahnung, wenn das beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig ist.
Das war hier der Fall. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG war die Beklagte als Diensteanbieter im Internet verpflichtet, das Handelsregister, die entsprechende Registernummer und ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, was sie unstreitig unterließ. § 5 TMG enthält Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weil er verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen soll.
Die Abmahnung war jedoch nicht befugt, weil der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustand. Er scheitert an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG. Danach sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Eine spürbare Beeinträchtigung liegt nicht schon deshalb vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG handelt. § 5 a UWG setzt Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG um. Dieser verbietet eine Anwendung von § 3 Abs. 1 UWG nicht (Kammergericht, Beschluss vom 16.07.2009, 24 W 102/09).
Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, sind diese Angaben irrrelevant.
Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch die fehlenden Angaben ist nicht erkennbar. Die Klägerin trägt dazu auch nichts vor.
Auf die Frage, ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, kommt es danach nicht an.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
LG Berlin:
Urteil v. 31.08.2010
Az: 103 O 34/10
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