Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 154/04

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2006, Az.: 32 W (pat) 154/04)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke SKATETOWN ist am 20. Januar 2004 für Waren in Klasse 28 sowie Dienstleistungen in den Klassen 41 und 43 angemeldet worden.

Nach Beanstandung durch die Markenstelle für Klasse 41 (mit Übersendung von Internet-Belegen) hat der Anmelder am 15. Juni 2004 das nachfolgende Verzeichnis beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht:

28: Rollschuhe, Inline Skates;

41: Betrieb einer Rollschuhdiskothek, Verleih von Rollschuhen und Inline Skates;

43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen.

Durch Beschluss der Markenstelle - Beamtin des gehobenen Dienstes - vom 30. Juni 2004 ist die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die Bezeichnung SKATETOWN werde der Verkehr lediglich als Hinweis auf einen Ort verstehen, an dem ein breites Angebot an Rollschuhen bereitgehalten und diesbezügliche Aktivitäten angeboten würden. Die Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen rundeten das Angebot in der "Rollschuh-Stadt" ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 30. Juni 2004 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu verfügen.

Seiner Ansicht nach kann der deutschen Übersetzung (Rollschuhstadt) kein Sinn zugeordnet werden, so dass ein unterscheidungskräftiger Phantasiebegriff vorliege.

Nach Beratung des Senats sind dem Anmelder in einem Zwischenbescheid Kopien weiterer Internet-Seiten zur Kenntnis übersandt worden. Der Anmelder hat daraufhin mitgeteilt, es werde auf die Klassen 28 und 41 verzichtet.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 a. F. MarkenG). In der Sache hat sie auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.

Die Erklärung des Anmelders, es werde auf die Klassen 28 und 41 verzichtet, ist gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG dahingehend zu verstehen, dass nunmehr nur noch die "Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen" in Klasse 43 beansprucht werden. Für diese verbleibenden und somit jetzt allein verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen stehen einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Der englischsprachige Begriff SKATETOWN (wörtlich übersetzt: Rollschuhstadt), der seinen Ursprung - wie die Recherchen des Senats nahe legen - in dem Werktitel eines US-amerikanischen Spielfilms aus dem Jahr 1979 haben dürfte, wird zwar mittlerweile als Etablissementbezeichnung für Rollschuhbahnen/Rollschuhdiscos in den USA und vereinzelt auch im deutschsprachigen Raum verwendet. Für Verpflegungsdienstleistungen, auf die nunmehr ausschließlich abzustellen ist, liegt keine Produktmerkmalsbezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 202, 204 m. w. N.). Eine unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Angabe steht auch nicht im Vordergrund des Verständnisses maßgeblicher Publikumskreise, so dass ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insoweit nicht verneint werden kann.

Der angegriffene Beschluss der Markenstelle ist deshalb, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, d. h. bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 43, aufzuheben.






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2006
Az: 32 W (pat) 154/04


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