Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. Februar 2001
Aktenzeichen: 6 U 179/00
(OLG Köln: Urteil v. 16.02.2001, Az.: 6 U 179/00)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 09.08.2000 verkündete Urteil der 28. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln - 28 O 355/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil nach erfolgter Teilrücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2001 insgesamt wie folgt neu gefasst wird:Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das Werk "Deutsche Rechnungsle-gungsstandards" mit DRS 2 und 3 als Loseblattwerk und/oder Einzelhefte mit DRS 2 und 3 herauszugeben/herausgeben zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der nachfolgend wiedergebenden Eigenwerbung der Antragsgegnerin in der Ausgabe Nr. 103 des Bun-desanzeigers vom 31.05.2000 angekündigt ist: Die Kosten des Verfahrens tragen die Antrags-gegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Teil zurückgenommen hat. Denn das Landgericht hat dem Verfügungsbegehren der Antragstellerin dem Grunde nach zu Recht entsprochen, weil die vom "Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V." (im folgenden: "DRSC") bzw. seinem Standardisierungsrat im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz (in folgenden: "BMJ") entwickelten Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung in Form der "Deutsche Rechnungslegungsstandards" urheberrechtsschutzfähige Schriftwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG sind und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 5 UrhG nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat es demzufolge gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu unterlassen, die vom BMJ bekanntgemachten Leistungsergebnisse des DRSC in Form der nunmehr vorliegenden Deutsche Rechnungslegungsstandards "DRS 2 und 3" als Loseblattwerk und auch als Einzelhefte herauszugeben und zu verbreiten.
Dass und aus welchen Gründen die Deutschen Rechnungslegungsstandards am Urheberrechtsschutz des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG teilhaben, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits im einzelnen überzeugend dargetan. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ausdrücklich in Bezug, sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab und fasst nachfolgend zusammen, warum ihm das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin keinen Anlass gibt, die Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit anders zu beurteilen, als das Landgericht es getan hat:
Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das am 06.08.1999 verkündete, u.a. in GRUR 2000, 1022 f. veröffentlichte Urteil des Senats in dem Rechtsstreit 6 U 80/98 die Auffassung vertreten hat, die Antragstellerin müsse im einzelnen substantiieren, aus welchen Gründen das Werk, an dem der DRSC bestehende ausschließliche Nutzungsrechte von den Mitgliedern seines Standardisierungsrats unstreitig erworben und alsdann auf die Antragstellerin übertragen hat, überhaupt urheberrechtsschutzfähig sei, vermag der Senat dem schon deshalb nicht beizupflichten. Der damals zur Entscheidung stehende Lebenssachverhalt ist mit dem des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. In dem genannten Urteil hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung "Ausschreibungsunterlagen" des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1984 (GRUR 1984, 659 = NJW 1985, 1631) ausgeführt, dass für wissenschaftliche Schriftwerke ein Schriftwerkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nur dann in Betracht kommt, wenn das Werk die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige persönliche geistige Schöpfung erkennen lässt, und dass diese persönliche geistige Schöpfung bei wissenschaftlichen Schriftwerken ebenso wie bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in der individuellen Darstellung selbst, also in der Formgestaltung zum Ausdruck kommen müsse. Da das technische Gedankengut eines Werkes anerkanntermaßen (vgl. etwa BGH, a.a.O. "Ausschreibungsunterlagen"; BGH GRUR 1981, 352, 353 "Staatsexamensarbeit"; BGH NJW 1979, 1548 "Flughafenpläne" und Schricker/Urheberrecht, § 2 Rdn. 8 und 32) nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und folglich auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, herangezogen werden könne, könnten solche Schriftwerke nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargestellten Stoffes am Urheberrechtsschutz teilnehmen, trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats sei hierzu jedoch nichts vorgetragen worden.
Im Streitfall liegen die Dinge anders. Denn bei den Deutschen Rechnungslegungsstandards handelt es sich schon nicht um Werke rein technischen Inhalts, deren Urheberrechtsschutzfähigkeit der Senat in seinem Urteil vom 06.08.1999 und der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Ausschreibungsunterlagen" zu prüfen hatten. Denn während Gegenstand des Senatsurteils vom 06.08.1999 technische Lieferbedingungen für Betonschutz-Fertigteile bzw. technische Lieferbedingungen für gebrauchte polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen waren, geht es im Streitfall um Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, die der DRSC als privates Rechnungslegungsgremium nach entsprechendem Vertragsschluss mit dem BMJ im Sinne des § 342 Abs. 1 HGB unter Berücksichtigung der Belange der Gesetzgebung, der öffentlichen Verwaltung und des Rechtsverkehrs erst entwickelt und alsdann in den nunmehr vorliegenden Deutsche Rechnungslegungsstandards 2 und 3 dargestellt hat. Anders als bei den Werken rein technischen Inhalts liegt es im Streitfall auf der Hand, dass die vom DRSC entwickelten Deutschen Rechnungslegungsstandards in ihrer Begriffsbildung, der Gedankenformung, der Diktion und der Zusammenstellung urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen. Das folgt, wovon sich der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Inaugenscheinnahme der Werke überzeugt hat, ohne weiteres schon aus der vom DRSC vorgenommenen Auswahlgestaltung, indem zum Beispiel bei den Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 ("Kapitalflussrechnung") der Gegenstand und der Geltungsbereich beschrieben und Definitionen vorgenommen werden, um alsdann die Regeln zum Beispiel über die Darstellung und Ermittlung der Zahlungsströme in einer Kapitalflussrechnung oder aber dem sog. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit verbal und auch anhand von Schaubildern und Tabellen anschaulich darzustellen und zu erläutern. Schon aus diesem Grunde besteht kein Anlass, die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Werke in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang eingewendet hat, der Standardisierungsrat habe sich praktisch nur an britischen und angloamerikanischen Vorbildern für solche Standards orientiert und im wesentlichen nur die bereits vorbekannten internationalen Rechnungslegungsstandards der International Accounting Standard Committee (IASC) und der Generally Accepted Accounting Principals ("US-Gaap") übernommen, ist das schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn aus der von den Parteien zitierten Fachliteratur (Wysocki, Der Betrieb 1999, 3273 ff.; Pilhofer, DStR 2000, 292 ff. und Stahn, Der Betrieb 2000, 233 ff.) ergibt sich, dass sich die neuen Regeln des DRSC zur Aufstellung von Kapitalflussrechnungen und internationale Standards zwar in wesentlichen Punkten einander ähneln, dass sie sich aber auch signifikant unterscheiden und dass die Deutschen Rechnungslegungsstandards in ihren Anforderungen deutlich über vorbekannte internationale Rechnungslegungsstandards hinausgehen.
Erweisen sich die von der Antragsgegnerin ohne Zustimmung der Antragstellerin veröffentlichten Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 und 3 demgemäß als im Sinne des § 2 UrhG schutzfähig, steht dem aus § 97 Abs. 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruch der Antragstellerin die Vorschrift des § 5 UrhG nicht entgegen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UrhG, wonach solche amtlichen Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden, ist nicht einschlägig. Ihre unmittelbare Anwendung scheitert bereits daran, dass die hier in Rede stehenden Deutschen Rechnungslegungsstandards kein amtliches Werk im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Denn amtliche Werke sind nur die aus einem Amt herrührenden Werke (vergleiche nur BGH GRUR 1972, 713, 714 "Im Rhythmus der Jahrhunderte"; BGH GRUR 1982, 37, 40 "WK-Dokumentation" und BGH GRUR 1984, 117, 118 = NJW 1984, 1621, 1622 "VOB/C"). Bei dem Standardisierungsrat handelt es sich indes ersichtlich nicht um ein Amt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Lebenssachverhalt, was der Senat mit den Parteien bereits im Termin vom 26.01.2001 im einzelnen erörtert hat, nicht entscheidend von dem vom Bundesgerichtshof im Jahre 1983 entschiedenen Fall "VOB/C". Im übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 17.07.2000 (Blatt 80 ff. d.A.) selbst ausdrücklich betont, die Gründung und die Arbeit des DRSC sei vor dem Hintergrund internationaler Vorbilder, namentlich des IASC und der US-Gaap zu sehen, bei dem IASC handele es sich um die bedeutendste nichtstaatliche Organisation, die sich der globalen Harmonisierung der externen Rechnungslegung widme. Auch dieser Vergleich zeigt, dass kein Anlass besteht, den DRSC als reine privatrechtliche Organisation, die es aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages übernommen hat, die Standards zu entwickeln, als "Amt" im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen oder im Wege der Analogie einem solchen Amt gleichzustellen. Letzteres kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 5 UrhG eine Ausnahmeregelung beinhaltet und deshalb eng auszulegen ist (siehe dazu BGH NJW 1984, 1621, 1622 a.E., "VOB/C").
Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 UrhG liegen nicht vor. Danach sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. In Anbetracht der Tatsache, dass die vom Standardisierungsrat erarbeiteten Empfehlungen ersichtlich keine Gesetze oder Verordnungen sind und es sich bei ihnen auch nicht um amtliche Erlasse handelt, kann im Streitfall allenfalls die Frage diskutiert werden, ob die Veröffentlichung der Deutschen Rechnungslegungsstandards 2 und 3 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers eine amtliche Bekanntmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Urhebergesetzes darstellt. Auch das ist indes nicht der Fall. Denn dazu wäre erforderlich, dass die Deutschen Rechnungslegungsstandards aus einem Amt stammen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH NJW 1984, 1621 "VOB/C"), dass unter einem Amt jede mit Verwaltungskompetenzen und Hoheitsbefugnissen betraute Behörde oder beliehene Institution verstanden werden könne, dass die Übertragung von Verwaltungskompetenzen und Hoheitsbefugnissen an einen beliehenen Unternehmer aber einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, diese Grundlage könne in einem formellen Gesetz oder in einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Rechtsverordnung bestehen, die Übertragung selbst könne dann durch einen Verwaltungsakt vorgenommen werden, der auf eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung gestützt sei. An einer solchen Übertragung hoheitlicher Befugnisse fehlt es im Streitfall. Denn das BMJ hat keine hoheitlichen Befugnisse auf den DRSC übertragen, ihn vielmehr lediglich vertraglich verpflichtet, Rechnungslegungsempfehlungen zu erarbeiten, die das BMJ dann in seiner Bekanntmachung auch deutlich als vom DRSC entwickelt dargestellt hat. Anders als in dem der Entscheidung "DIN-Norm" des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990, 1003, 1004) zugrundeliegenden Lebenssachverhalt ist es im Streitfall im übrigen so, dass der DRSC sich und seine Arbeit selbst finanziert hat und nicht durch Hoheitsakt damit beauftragt worden ist, im Namen und auf Rechnung einer Behörde allgemeinverbindliche (DIN-) Normen zu entwickeln. Dass durch die Bekanntmachung der Rechnungslegungsstandards die widerlegliche Vermutung für die betroffenen Unternehmen begründet wird, die die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung seien beachtet worden (§ 342 Abs. 2 HGB), reicht nicht aus, um das Werk als allgemeinverbindlich anzusehen. Im übrigen erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob das BMJ als Behörde durch eine bloße Bekanntmachung eines fremden Leistungsergebnisses den einem Dritten zustehenden Urheberrechtsschutz unterlaufen könnte. Nähere Ausführungen auch zu dieser Frage sind jedoch entbehrlich, weil das BMJ in seiner Bekanntmachung die Standards - wie gesagt - ausdrücklich als von einem Dritten verabschiedete Standards gekennzeichnet hat, ohne sich das Werk inhaltlich zu eigen zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. In der Beschränkung des Verfügungsantrages auf die bereits von der Antragsgegnerin veröffentlichten Deutsche Rechnungslegungsstandards 2 und 3 sowohl bei Einzelheften als auch bei einem Loseblattwerk liegt eine Teilrücknahme des Verfügungsbegehrens, weil nunmehr von ihm und dem jetzt ausgesprochenen Unterlassungsgebot nicht mehr ohne weiteres solche Standards erfasst sind, die die Antragsgegnerin noch nicht veröffentlicht hat. Diese Teilrücknahme bewertet der Senat mit 1/3 des ursprünglichen wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 26.01.2001 180.000,-- DM, danach 120.000,-- DM.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
OLG Köln:
Urteil v. 16.02.2001
Az: 6 U 179/00
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