Bundesverwaltungsgericht:
Beschluss vom 22. Dezember 2010
Aktenzeichen: 5 B 14.10

(BVerwG: Beschluss v. 22.12.2010, Az.: 5 B 14.10)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2) hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist bei der Ermittlung ausreichender Ausbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2 c) AFBG a.F. bei der Prüfung der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit einer auf mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilten Fortbildungsmaßnahme (in Teilzeitform) nach dem AFBG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung der gesamte Zeitraum von Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts bis zum Ende des letzten Maßnahmeabschnitts (Bruttomethode) oder (sind) nur die einzelnen Maßnahmeabschnitte ohne die dazwischen liegende unterrichtsfreie Zeit (Nettomethode) zu berücksichtigen€"

Diese Frage rechtfertigt es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es sich um eine Frage ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG in der nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407). Diese Vorschrift ist jedoch - wie auch die Beschwerde einräumt - im Rahmen der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) - wobei auch die gleichzeitige Hinzufügung der Sätze 7 und 8 des § 2 Abs. 3 AFBG zu berücksichtigen ist - durch eine Neufassung ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f., vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).

1.1 Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.). Von einer solchen Offensichtlichkeit kann hier nicht die Rede sein. Vielmehr stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage - wie auch die Beschwerde selbst einräumt - nach der genannten Gesetzesänderung gerade nicht mehr in gleicher Weise. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG geändert, sondern zugleich unter Bezugnahme auf diese Vorschrift nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 7 und 8 AFBG ausdrücklich bestimmt, dass für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend ist, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht, und dass alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht (BA S. 13 f.) hat diese Rechtsänderung gerade als Bestätigung seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG a.F. herangezogen und unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, BTDrucks 16/10996, S. 22) ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich für die sog. Bruttobetrachtung entschieden habe.

1.2 Eine weitere Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz ist zwar auch dann zu machen, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Hierauf beruft sich die Beschwerdeführerin, die für das Vorliegen einer solchen Sachlage darlegungspflichtig ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.), jedoch ohne Erfolg. Die allgemeine Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei noch in einer Vielzahl von Verfahren von Bedeutung, genügt hierfür nicht. Gleiches gilt für den Hinweis auf zwei vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführte Verfahren, über die zwischenzeitlich entschieden worden sei und in denen die aufgeworfene Rechtsfrage ebenfalls entscheidungserheblich gewesen sei. Aus einer geringen Zahl der in einer Anwaltskanzlei vorhandenen bzw. abgeschlossenen Fälle kann nicht auf eine Vielzahl in der Rechtspraxis noch offener Verfahren geschlossen werden, in denen es tatsächlich auf die aufgeworfene Frage ausgelaufenen Rechts ankommt. Jedenfalls lässt sich aus diesem Vorbringen der Beschwerde nicht entnehmen, dass das ausgelaufene Recht und die hierzu aufgeworfene Rechtsfrage auch zukünftig - und dies ist entscheidend - für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung ist. Aus dem Hinweis der Klägerin auf vier zur Revision zugelassene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ergibt sich nichts anderes, zumal die Klägerin selbst einräumt, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesen Verfahren die Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage zur Anwendung der Brutto- bzw. Nettomethode offengelassen habe.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.






BVerwG:
Beschluss v. 22.12.2010
Az: 5 B 14.10


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