Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 34/01

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2003, Az.: 29 W (pat) 34/01)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Oktober 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Widergabe von Ton, Bild oder Daten, maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Büroartikel (ausgenommen Möbel)" sowie für die Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung, Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Transport und Lagerwesen, Erziehung, Ausbildung, Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I) und Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zurückgewiesen wurde.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarkewapparadeist, nach einem Teilverzicht, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch für

"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Transport und Lagerwesen; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 vollständig mit der Begründung zurückgewiesen, dem angemeldeten Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde das Zeichen lediglich als Hinweis auf eine Parade von Waren oder Dienstleistungen verstehen, die nach dem wap-Standard arbeiteten bzw sich damit befassten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig, denn "wap" beschreibe einen universellen Funktionscharakter, der lediglich mittelbar die Präsenz dieses Standards in verschiedenen Waren und Dienstleistungsbereichen beschreibe, nicht aber die Technologie selbst. "Parade" sei nicht beschreibender Natur, da die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zu einem "prunkvollen Aufmarsch" aufwiesen. Ein Freihaltebedürfnis sei nicht zu erkennen.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Oktober 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach einem Teilverzicht der Anmelderin in der Sache teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senates ist die angemeldete Marke für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder wegen fehlender Unterscheidungskraft noch als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl ua BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; GRUR 1999, 1 093 - FOR YOU; GRUR 1999, 1 089 - YES).

Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, bedeutet der Zeichenteil "wap" nichts anderes als den Hinweis auf den für die drahtlose Kommunikation entwickelten Standard des sogenannten "wireless application protocol" (vgl dazu Handbuch der Telekommunikation, Hanser-Verlag 2000, S 596; Microsoft Press, - Computerlexikon, 7. Aufl, 2003, S 804). Damit wird lediglich auf den so benannten Standard der Bereitstellung von Webinhalten und anderen datenbasierten Diensten über ein drahtloses Netzwerk hingewiesen. "Parade" wiederum bezeichnet zwar ursprünglich einen prunkvollen Aufmarsch, insbesondere im militärischen Bereich, hat aber auch die Bedeutung, etwas der Öffentlichkeit zu präsentieren, zur Schau zu stellen, offen zu zeigen oder an die Öffentlichkeit zu bringen (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6, S 2 850). Insoweit findet das Wort "Parade" auch in der Werbung Verwendung (vgl Wörterbuch der Werbesprache, 1. Aufl 1991, S 168 zum Stichwort "Paradestück").

Gleichwohl kann der angemeldeten Bezeichnung ein ausschließlich produktbeschreibender oder lediglich anpreisender Charakter hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klasse 9 sowie der Büroartikel der Klasse 16 nicht entnommen werden; insoweit ist auch nicht hinreichend sicher festzustellen, dass es sich hierbei lediglich um Werbeaussagen allgemeiner Art handelt. Denn wenn die unter die Klasse 9 fallenden Waren grundsätzlich auch solche Waren enthalten, die nach dem wap-Standard arbeiten, ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens (vgl BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) ein unmittelbar beschreibender Bezug hinsichtlich dieser Waren nicht mit der zur Schutzverweigerung erforderlichen Sicherheit zu erkennen.

Anders verhält es sich mit den Druckereierzeugnissen, insbesondere bedruckten und/oder geprägten Karten aus Karton oder Plastik sowie den Lehr- und Unterrichtsmitteln, da diese sich inhaltlich mit dem Gegenstand des angemeldeten Zeichens, nämlich der öffentlichen Verbreitung verschiedener Inhalte mittels eines drahtlosen Netzwerkzugangs befassen können (vgl BGH GRUR 2001, 1 042 - REICH UND SCHÖN). Insoweit wird der Verkehr wegen des beschreibenden Charakters in der angemeldeten Bezeichnung nur eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen sehen.

Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 39 und 41 wiederum ist - mit Ausnahme der Dienstleistung "Unterhaltung", hinsichtlich derer eine Auswahlmöglichkeit etwa für Klingeltöne oder Links zu Unterhaltungsmedien (vgl etwa die übermittelte Fundstelle http://bueger.metropolis.de/fallguy/links.html) beschreibend bezeichnet wird - ein derartiger Bezug nicht zu erkennen, weshalb hier dem angemeldeten Zeichen die erforderliche geringe Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

Nachdem die Anmelderin bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 42 einen Teilverzicht mit Ausnahme der Dienstleistung "Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" erklärt hat, ist auch hier ein beschreibender Bezug nicht ausreichend sicher feststellbar, so dass die - gering anzusetzende - Unterscheidungskraft gegeben ist.

Da die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit unspezifisch und verschwommen wirkt und zumindest interpretationsbedürftig erscheint, steht ihr auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Denn auch, wenn der Marke ein gewisser beschreibender Bezug zu eigen ist, muss berücksichtigt werden, dass sich die angemeldete Bezeichnung nicht als eine bloße, in sprachüblicher oder sonst naheliegender Form gebildete Wortneuschöpfung darstellt. Es handelt sich um die Abkürzung eines englischen Fachausdruckes in Kombination mit einem deutschen Wort, was zumindest als nicht ganz üblich bezeichnet werden kann. Daher kann die angemeldete Wortneuschöpfung nicht als ein zur Alltagssprache zählendes und aus gebräuchlichen Kürzeln allgemein verständlich zusammengefügtes Wort im Sinne einer sprachüblich gebildeten Sachangabe angesehen werden. Insoweit ist mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte weder ein Interesse an einer aktuellen noch an einer zukünftigen Verwendung mit hinreichender Sicherheit feststellbar (vgl auch BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8, Rdn 74, 75). Dem entspricht, dass die konkret beanspruchte Gesamtbezeichnung nicht nur für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke maßgebend ist, sondern dass diese auch nur in diesem Umfang Schutz genießt und deshalb andere Mitbewerber nicht an einer beschreibenden Verwendung ähnlicher Bezeichnungen oder einzelner Wortelemente gehindert sind (vgl Althammer/ Ströbele, aaO, § 8 Rdn 142).

Grabrucker Voit Finkbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2003
Az: 29 W (pat) 34/01


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