Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 58/01
(BGH: Beschluss v. 23.09.2002, Az.: AnwZ (B) 58/01)
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2000 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 2000 zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) erneut widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. September 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluß vom 22. April 2001 (AnwZ (B) 5/01) hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2000 zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie im Bescheid vom 9. Februar 2000 ausgesprochen, rechtskräftig widerrufen. Im Hinblick darauf haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des Verfahrens zweifelsfrei weggefallen wäre, ist weder von dem Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Deppert Schlick Otten Frellesen Salditt Schott Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 23.09.2002
Az: AnwZ (B) 58/01
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