Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Januar 2013
Aktenzeichen: 12 O 450/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.01.2013, Az.: 12 O 450/11)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung zu viel gezahlter Urheberrechtsabgaben in Anspruch.

Die Parteien sind langjährige Geschäftspartner und haben im Jahre 2005 einen Vertriebsvertrag geschlossen.

Gemäß Art. 1.1. wurde der Vertriebsvertrag im Hinblick auf Computermonitore und optische Laufwerke (sog. ODD - "optical disc drives") geschlossen. ODD ermöglichen den Zugriff auf optische Datenträger. Beispiele sind etwa CD-Rom Laufwerke, CD-Brenner und DVD-Brenner.

Nach Art. 12.5. des Vertriebsvertrags sollte die Beklagte als "Einführer" der ODD im Sinne des Urheberrechts gelten und die GEMA-Gebühren (Urheberrechtsabgabe) unmittelbar an die Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ) zahlen. Für den Fall, dass Produkte nachweislich im Ausland verkauft wurden, sollte die Klägerin die Urheberrechtsabgabe von der Beklagten zurückfordern können.

Wegen der Einzelheiten des Vertriebsvertrags wird auf die zu den Akten gereichte englische Originalfassung (Bl. 13-23 d.A.) sowie die beglaubigte Übersetzung ins Deutsche (Bl. 84-97 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin erwarb im Rahmen des Vertriebsvertrags Brenner von der Beklagten, die zum Einbau in einen PC bestimmt waren. Zwischen Januar 2008 und dem 07.05.2010 erwarb die Klägerin 64.038 zum Einbau bestimmte Brenner von der Beklagten, wovon 13.746 exportiert wurden (vgl. Anlagenkonvolut K14). Für insgesamt 50.292 Brenner zahlte die Klägerin der Beklagten Urheberabgaben in Höhe von netto 7,37 € pro Stück zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer.

Die ZPÜ, die die Urheberrechtsabgabe einzieht, stellte am 29.04.2010 nach Verhandlungen mit der Geräteindustrie gemeinsam mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) einen verbindlichen Tarif auf, der rückwirkend für die Zeit ab dem 01.01.2008 für zum Einbau bestimmte Brenner eine Urheberrechtsabgabe von netto 1,875 € pro Stück festlegte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten "Gemeinsamen Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG für PCs und zum Einbau bestimmte Brenner" (Bl. 59-63 d.A.) Bezug genommen.

Daraufhin wurde seitens der Beklagten eine Verrechnung der zu viel gezahlten Abgaben mit weiteren Forderungen der ZPÜ vorgenommen. Eine Verrechnung der Differenzsumme von netto 5,495 € pro Stück, d.h. einer Gesamtsumme von 328.744,19 € (50.292 x 5,495 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer) zwischen der Klägerin und der Beklagten fand hingegen nicht statt.

Ende April 2010 legte die Beklagte der Klägerin den Entwurf einer "Vereinbarung über die Vergütungspflicht für urheberrechtliche Abgaben auf DVD-Brenner, Combo-Blu-Ray-Brenner und Blu-Ray-Brenner" vor (vgl. Bl. 65-67 d.A.). Dieser Entwurf wurde von den Parteien nie unterzeichnet.

Die Klägerin forderte die Beklagte seit Mai 2010 in mehreren Schreiben auf, die auf die Urheberrechtsabgabe zu viel gezahlten Beträge zu erstatten, zuletzt durch Anwaltsschreiben vom 14.07.2011.

Die Beklagte verweigerte die Erstattung mehrfach und teilte mit Schreiben vom 25.07.2011 abschließend mit, dass die geforderte Zahlung nicht erfolgen werde.

Die Klägerin behauptet, bei der Urheberrechtsabgabe handele es sich nicht um eine interne Kalkulationsgröße, sondern um einen konkret zu beziffernden Betrag. Sie meint, dass dieser Betrag nur in dem Umfang des gesetzlichen Vergütungsanspruchs geschuldet sei. Die Klägerin behauptet ferner, beide Parteien hätten den Willen gehabt, dass eine Differenz zwischen tatsächlich anfallender Urheberrechtsabgabe und einer etwaigen Überzahlung zu erstatten sei.

Nach dem die Klägerin zunächst mit dem Antrag zu 1. einen Betrag von 330.163,16 Euro geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

1. 328.744,19 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2010 zu zahlen; sowie

2. 3.609,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, allein sie trage das Abgabenrisiko, was sich schon daraus ergebe, dass sie allein gesetzlich zur Zahlung der Urheberabgaben an die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sei. Die Beklagte behauptet weiterhin, die Abgabenbeträge seien von der Klägerin in die Gerätepreise eingepreist und so an die Endkunden weitergereicht worden. Schließlich behauptet die Beklagte, die Klägerin habe bei Vertragsschluss gewusst, dass die Abgabenhöhe nicht endgültig gewesen sei und eine rückwirkende Änderung möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2012 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.

I.

Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Zahlung der zu viel gezahlten Urheberrechtsabgaben aus dem Vertriebsvertrag vom 18.03.2005 zu. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.

Eine Einigung über die Zahlung von Urheberabgaben findet sich in Artikel 12.5 des Vertriebsvertrags. Danach wurde vereinbart, dass die Beklagte die Urheberabgaben unmittelbar an die ZPÜ zahlt. Der Vertriebsvertrag enthält keine Regelung bezüglich einer rückwirkenden Herauf- oder Herabsetzung der Urheberabgaben. Eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB kommt hier nicht in Betracht.

Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag, mit dem die Beteiligten in privatautonomer Verantwortung ihre Interessen in Bezug auf einen Lebenssachverhalt geordnet haben, eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (Busche, in: MüKo-BGB, 6. Auflage, 2012, § 157 Rn. 38). Vom objektiven Regelungsinhalt des Vertrags war die streitgegenständliche Frage der Erstattung zu viel bezahlter Urheberabgaben zwar nicht umfasst. Es handelte sich dabei jedoch nicht um eine regelungsbedürftige Situation. Die ergänzende Vertragsauslegung kann nicht dafür herangezogen werden, um einem Vertrag einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv gar nicht vereinbaren wollten (Ellenberger, in: Palandt, 71. Auflage, 2012, § 157 Rn. 8). Treffen die Parteien zu einem bestimmten Punkt keine Regelung, kann meist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen wollten (BGH, NJW 1980, 2347; NJW 1963, 2071). Die ergänzende Auslegung darf zu keiner Erweiterung des Vertragsgegenstands führen und muss in dem Vertrag auch eine Stütze finden (BGH, NJW 1980, 2347; NJW 1953, 937).

Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie, die die Vertragsfreiheit und damit auch die Vertragsgestaltungsfreiheit gewährleistet (Busche, a.a.O., Vorbemerkung zu § 145 Rn. 10). Aus der Gestaltungsfreiheit folgt wiederum die Freiheit, die Regelungsinhalte eines Vertrags autonom und abschließend festzulegen (Busche, a.a.O., Vorbemerkung zu § 145 Rn. 24). Die Vertragsgestaltungsfreiheit ist Schranken ausgesetzt und ausnahmsweise kann auch ein Widerspruch gegen dispositives Recht die Vertragsfreiheit beschränken, wenn diesem eine Leitbildfunktion zukommt (vgl. Busche, a.a.O., Vorbemerkung zu § 145 Rn. 26).

Eine richterliche Ergänzung des vertraglich Vereinbarten muss sich also als zwingende und selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrags ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (vgl. BGH, NJW 1980, 2347; NJW 1963, 2071).

So verhält es sich hier nicht. Die Parteien haben von einer vertraglichen Regelung bezüglich der Abgabenhöhe gänzlich abgesehen. Sie haben lediglich vereinbart, wer die Urheberabgabe abzuführen hat und die nicht erwähnten Regelungspunkte offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften überlassen.

Die gesetzliche Grundlage für die Urheberrechtsabgabe findet sich in §§ 54 ff. UrhG. Danach entstehen für die streitgegenständlichen optischen Laufwerke urheberrechtliche Vergütungsansprüche, die an die Verwertungsgesellschaften abzuführen sind. Die Vergütungsansprüche richten sich primär gegen den Hersteller (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 54b Rn. 1). § 54b UrhG bestimmt zwar, dass neben den Hersteller eine gesamtschuldnerische Haftung von Händlern und Importeuren tritt. Allerdings haftet ein Händler nicht, wenn er die Geräte oder Speichermedien von einem Lieferanten bezieht, der an einen Gesamtvertrag mit Verwertungsgesellschaften gebunden ist (Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, § 54b Rn. 2).

Die Beklagte, von der die Klägerin die streitgegenständlichen Geräte bezieht, ist an einen Gesamtvertrag gebunden, weshalb die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche nach der gesetzlichen Regelung nur sie treffen.

Konsequenz des Verzichts einer Regelung über die Abgabenhöhe war demnach eine der gesetzlichen Regelung entsprechende Risikoverteilung zwischen den Parteien. Alleinige Schuldnerin gegenüber den Verwertungsgesellschaften war die Beklagte, während die Klägerin lediglich über ihre vertraglichen Beziehungen zur Beklagten zur Zahlung der Urheberabgaben verpflichtet war.

Dass die Urheberabgabe innerhalb der Wertschöpfungskette jeweils an die nächste Stufe weitergegeben wird, entspricht ebenfalls dem Leitbild des Urheberrechts. Dies ergibt sich aus der Hinweispflicht gemäß § 54d UrhG, die Transparenz schaffen und dem nachfolgenden Abnehmer anzeigen sollte, dass neben dem Kaufpreis auch die Vergütung übernommen wird, da der Gesetzgeber vorsah, dass die Urheberabgabe letztlich auf den Endverbraucher abgewälzt wird (vgl. Dreier, a.a.O., § 54d Rn. 2).

Einen Ausgleich in die entgegengesetzte Richtung innerhalb der Wertschöpfungskette sieht die gesetzliche Regelung hingegen nicht vor. Damit trägt bei einem Fehlen einer expliziten vertraglichen Regelung der Veräußerer gegenüber dem Abnehmer das Risiko hinsichtlich der Urheberrechtsabgabe. Dies widerspricht auch nicht dem gesetzlichen Leitbild, sodass der vertraglichen Gestaltungsfreiheit hier keine Schranken gesetzt sind.

Die Einigung, die zwischen den Parteien getroffen wurde, führt dazu, dass die Beklagte gegenüber den Verwertungsgesellschaften das alleinige Risiko trug. Dass sie durch Verhandlungen mit diesen letztlich eine Absenkung der Urheberabgabe erreichen konnte, lag allein in ihrer Risiko- und damit auch ihrer "Chancen"- sphäre. Denn die Verhandlungen hätten auch dazu führen können, dass im Ergebnis eine höhere Urheberabgabe abzuführen war. In diesem Fall wäre es der Beklagten auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung ebenfalls nicht möglich gewesen, rückwirkend die Differenzsumme von der Klägerin zu verlangen. Auf der anderen Seite lag es in der Sphäre der Klägerin, die Urheberrechtsabgabe an die nächste Stufe der Wertschöpfungskette weiterzugeben und damit ihr Risiko überhöhter Urheberabgaben zu reduzieren.

Allein aus dem Umstand, dass die Parteien in Artikel 12.5 des Vertriebsvertrages vereinbart haben, dass für den Fall, dass Produkte nachweislich im Ausland verkauft wurden, die Klägerin die Urheberrechtsabgabe von der Beklagten zurückfordern kann, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Parteien eine entsprechende Regelung bei einer nachträglichen Änderung der Abgabenhöhe wollten. Der geregelte Fall betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Wegfall der Abgabenpflicht im Hinblick auf den Export, nicht aber eine Änderung der Abgabenhöhe.

II.

Ein Erstattungsanspruch steht der Klägerin aus entsprechenden Gründen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zu.

Für eine Anwendung des § 313 BGB ist eine schwerwiegende Änderung der Verhältnisse erforderlich (BGH, NJW 1989, 289). Eine Vertragsstörung ist nur dann schwerwiegend, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass zumindest eine der Parteien bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte (Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 313 Rn. 18). Allerdings steht einer Vertragspartei auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zu, wenn es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen (BGH, NJW 2010, 1874, 1877; NJW 2006, 899, 901). Die Abgrenzung der Risikosphären wiederum kann sich aus Vertrag, Vertragszweck und dispositivem Recht ergeben (BGH, NJW 1979, 1818).

Die Risikosphären waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber eindeutig festgelegt. Sie ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und stehen ebenfalls nicht im Widerspruch zu dem, was in dem Vertriebsvertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde. § 313 BGB ist daher nicht anwendbar.

III.

Schließlich steht der Klägerin auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß §§ 812 ff. BGB zu.

Was durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen erlangt wurde, muss nur dann herausgegeben werden, wenn der Vermögenszufluss ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertriebsvertrag ist hier ein Rechtsgrund, der abschließend die Risikoverteilung zwischen den Parteien und damit auch die Urheberabgabe regelt.

IV.

Da der Klägerin die mit Antrag zu 1. geltend gemachte Forderung nicht zusteht, kann sie die mit Antrag zu 2. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert: EUR 330.163,16






LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.01.2013
Az: 12 O 450/11


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