Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Februar 2009
Aktenzeichen: 9 W (pat) 361/05
(BPatG: Beschluss v. 09.02.2009, Az.: 9 W (pat) 361/05)
Tenor
Der Einspruch der Einsprechenden zu I wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Erteilung des Patents 102 47 015 mit der Bezeichnung "Dichtungsprofil mit Zierleiste" wurde am 3. Februar 2005 veröffentlicht. Am 3. Mai 2005 ging ein Einspruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden zu I "namens und im Auftrag der Firma G... North America Inc.
South D... Highwayin D..., D... , USA"
ein. Am selben Tag ging ein weiterer Einspruch der Fa. I..., B... House, in C...town, County W..., IRL, ein, der mit Schriftsatz vom 27. April 2006 zurückgenommen wurde.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin geltend gemacht, sie könne die Identität der Einsprechenden zu I auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank nicht ermitteln. Sie habe auch keine Kenntnis davon, ob die Vertreter der Einsprechenden zu I eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der hervorgehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete.
Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden zu I Kopien von schriftlichen Vollmachten vorgelegt, die unter der maschinenschriftlich eingefügten Bezeichnung "G... North America Inc." zum einen eine Unterschrift enthalten, unter der handschriftlich "N... PRESIDENT & <unleserlich>" eingefügt ist, und zum anderen eine Unterschrift, unter der ebenfalls handschriftlich eingefügt ist "P... 11-06-07". Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 wurden weiter vorgelegt Kopien einer Bestätigung, dass die "G... North America Inc." am 28. Juli 2004 nach den Gesetzen des Staates Delaware gegründet wurde sowieu. a. eine Kopie des "Certificate of incorporation", in deren Nr. 9 u. a. angegeben ist: "W... is the sole incorporator...". Des Weiteren wurden vorgelegt Kopien von Schriftstücken, die überschrieben sind mit
"G... NORTH AMERICA INC. Unanimous Written Consent of the Board of Directors In L... of Meeting June 6, 2007"
und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden maschinenschriftlichen Textes von "W1..., Director" stammt, die andere eine solche von "P1..., Director".
N... President G... Treasurer and Secretary P... Vice President.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine lückenlose Kette für die Bevollmächtigung den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden zu I ein "Certificate of Amendment" vorgelegt, nach dem der Name der Einsprechenden in "H... Systems North America, Inc." geändert wurde, wobei dieses Dokument die Unterschrift eines "D..., President" enthält.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Legitimation der für die G... North America Inc. handelnden Personen sei nicht ersichtlich, die Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden zu I fraglich.
Sie beantragt, den Einspruch der Einsprechenden zu I als unzulässig zu verwerfen.
Die Einsprechende zu I hat den ursprünglich gestellten Antrag auf hilfsweise Durchführung einer Anhörung zurückgenommen. An der wegen des Weiteren (zurückgenommenen) Einspruchs auf den hilfsweisen Terminsantrag der Patentinhaberin anberaumten mündlichen Verhandlung hat sie nicht teilgenommen.
II.
Der Einspruch der Einsprechenden zu I war als unzulässig zu verwerfen, weil nicht dargetan ist, dass vertretungsberechtigte Personen der Einsprechenden die anwaltlichen Vertreter zur Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt haben.
Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, nach den vorgelegten Unterlagen sei die Bevollmächtigung der Vertreter der Einsprechenden fraglich. Damit hat sie gemäß § 97 Abs. 3 S. 1 PatG den Mangel der Vollmacht geltend gemacht, so dass die Vertreter der Einsprechenden zu I ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung hätten nachweisen müssen. Das ist ihnen nicht gelungen, denn sie konnten keinen Nachweis darüber erbringen, dass die Personen, die die Vollmachtsurkunde unterzeichnet haben, selbst hierzu bevollmächtigt waren.
Das Patentgesetz enthält keine Vorschriften über die Wirksamkeit und Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen, so dass diese nach den allgemeinen Bestimmungen -insbesondere der Zivilprozessordnung -zu prüfen sind, § 99 Abs. 1 PatG. Dies gilt auch für Fragen der wirksamen Bevollmächtigung, soweit nicht die Besonderheiten des Patentrechts anderes verlangen (BGHZ 128, 280 ff. -Aluminium-Trihydroxid m. w. N.). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Vertreter wirksam fristgebundene Anträge einreichen, mithin auch Einspruch einlegen. Wird ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so ist dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Berechtigte die Verfahrenshandlung genehmigt. Als Rechtsbehelf gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patentund Markenamts (Schwendy und Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdnr. 12 zu § 59 PatG) konnte der Einspruch der Einsprechenden zu I zunächst durch einen vollmachtlosen Vertreter wirksam eingelegt werden. Dieser Vertreter hätte aber, nachdem die Patentinhaberin die wirksame Bevollmächtigung bestritten hatte, diese nachweisen müssen. Den Vertretern der Einsprechenden zu I ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie zur Einlegung des Einspruchs von zur Vertretung der Einsprechenden zu I berechtigten Personen bevollmächtigt waren oder dass die Einlegung des Einspruchs von solchen Personen nachträglich genehmigt wurde.
Den von den Vertretern der Einsprechenden zu I vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Fa. G... North America Inc. am 28. Juli 2004 von einem W... gegründet wurde. Des Weiteren mag ihnen auch noch zu entnehmen sein, dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines "Board of Directors" vom 6. Juni 2007, unterzeichnet von "W1..., Director" und von "P1..., Director" die Herren N... zum President und P... zum Vice President der Fa. G... North America Inc. bestellt wurden. Bei N... und P... handelt es sich um die beiden Personen, die die Vollmachten der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden zu I unterzeichnet haben. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen oder gar belegt, wer die Herren W1... und P1... jeweils zum Director bestellt hat und mit welchen Vollmachten sie ausgestattet waren.
Demnach ist eine lückenlose Kette für eine wirksame Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden zu I nicht nachgewiesen, so dass der Einspruch der Einsprechenden zu I als unzulässig zu verwerfen war.
Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko
BPatG:
Beschluss v. 09.02.2009
Az: 9 W (pat) 361/05
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