Landgericht Bonn:
Beschluss vom 24. Juni 2004
Aktenzeichen: 4 T 225/04
(LG Bonn: Beschluss v. 24.06.2004, Az.: 4 T 225/04)
Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfändungsversuch auch in der neuen Wohnung erforderlich ist, um die Fruchtlosigkeit der Pfändung darzutun, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen, nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die vorgelegte Fruchtlosigkeitsbescheinigung (Pfändungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers C aus B vom 15.3.2004) sei nicht ausreichend.
Gründe
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Versäumnisurteil sowie einem Kostenfestsetzungsbeschluß des AG Siegburg Forderungen von 2.531,55 Euro und 619,06 Euro jeweils zuzüglich Zinsen, gegen die Schuldnerin und Herrn A als Gesamtschuldner.
Ein Mobiliarpfändungsversuch am 15.3.2004 bei den damals unter der Anschrift
N- Straße 5a in Q zusammenlebenden Gesamtschuldnern blieb fruchtlos. Nach den Feststellungen des Obergerichtsvollziehers ging die dem Mitschuldner gehörende Wohnungseinrichtung nicht über den unpfändbaren notwendigsten Bestand hinaus; die Schuldnerin wohnte möbliert bei dem Mitschuldner.
Bald danach trennten sich offensichtlich die Wege der Schuldner. Der Mitschuldner gab bei seiner eidesstattlichen Offenbarungsversicherung am 23.3.2004 an, unter der Anschrift Lstraße 4, in H, bei seinen Eltern zu wohnen und von diesen auch verköstigt zu werden. Die Schuldnerin verzog ausweislich einer Meldeamtsauskunft nach S.
Mit Schriftsatz vom 23.4.2004 beantragte die Gläubigerin, der Schuldnerin unter dieser Anschrift die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher wies die Gläubigerin mit Schreiben vom 26.4.2004 darauf hin, daß die vorgelegte Fruchtlosigkeitsbescheinigung die alte Wohnanschrift der Schuldnerin betreffe; zunächst müsse ein Vollstreckungsantrag unter der aktuellen Anschrift gestellt werden. Dem kam die Gläubigerin nach, indem sie am 27.4.2004 dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilte und die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung beantragte.
Bei einem Vollstreckungsversuch am 29.4.2004 traf der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin unter der Anschrift in S nicht an, sondern erhielt von einem Herrn M, offensichtlich einem Verwandten der Schuldnerin, die Auskunft, die Schuldnerin sei nach T verzogen, ohne daß die Auskunftsperson eine konkrete Anschrift mitteilte. Daraufhin stellte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ein.
Mit Schriftsatz an den Gerichtsvollzieher vom 3.5.2004 widersprach die Gläubigerin dem Ansatz der Kosten des Gerichtsvollziehers für die Tätigkeit auf Grund des Antrags auf Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vom 23.4.2004 und für den Vollstreckungsversuch vom 29.4.2004.
Das Amtsgericht legte dieses Schreiben als Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, der Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nicht ohne erneuten Pfändungsversuch abzunehmen, aus, und wies die Erinnerung mit Beschluß vom 7.5.2004, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 2 d.A.), zurück.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 19.5.2003, Bl. 4ff. d.A., Bezug genommen.
Die Kammer entscheidet als Beschwerdegericht über den Verfahrensstoff, der sich aus dem angefochtenen Beschluß und dem dazu gehörenden Sachvortrag ergibt. Ob das Amtsgericht den Rechtsbehelf der Gläubigerin zutreffend als Erinnerung im Sinne von § 766 ZPO ausgelegt hat, kann dahinstehen, da die Gläubigerin sich diese Auslegung im Beschwerdevorbringen zu eigen gemacht hat. Soweit der Schriftsatz der Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher vom 3.5.2004 auch eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers (§ 5 Abs. 2 GVKostG) enthält, fehlt es bisher an einer erstinstanzlichen Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden könnte.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich.
Der Gerichtsvollzieher hätte sich nicht weigern dürfen, der Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen. Die Fruchtlosigkeit der Pfändung (§ 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist durch das Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers C vom 15.3.2004 im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der von der Gläubigerin vorgelegten Vollstreckungsunterlagen hinreichend dargetan. Der Obergerichtsvollzieher hat bei dem Pfändungsversuch festgestellt, daß die Schuldnerin in dem damaligen gemeinsamen Haushalt mit dem Mitschuldner keine pfändbare Habe besessen hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldnerin seither im Zusammenhang mit der Aufgabe der gemeinsamen Wohnung, der offensichtliche Trennung vom Mitschuldner und dem Umzug (zunächst) zu Familienangehörigen pfändbare Vermögensstücke erworben hat, bestehen nicht. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sie von dem sowohl nach dem Pfändungsprotokoll vom 15.3.2004 als auch nach der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vom 23.3.2004 vermögens- und einkommenslosen Mitschuldner irgendwelche Abfindungs- oder Ausgleichsleistungen erhalten hat. Sollte sie bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung irgendwelche Teile des Hausrats mitgenommen haben, unterfallen diese ohne weiteres der von Obergerichtsvollzieher C ermittelten Unpfändbarkeit des Bestands an Hausrat in der Wohnung insgesamt.
Die Kammer hat die Schuldnerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, um den für das Vollstreckungsverfahren typischen überraschenden Zugriff nicht zu gefährden (vgl. BVerfG NJW 1981, 2111). Rechtliches Gehör wird der Schuldnerin nach den gesetzlichen Vorschriften für das Offenbarungsverfahren dadurch gewährt, daß sie im Offenbarungstermin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung mit aufschiebender Wirkung widersprechen kann (§ 900 Abs. 4 ZPO). In diesem Fall wird das Vollstreckungsgericht die Frage, ob die Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausreicht, ggf. erneut zu prüfen haben, ohne an den Beschluß der Kammer gebunden zu sein.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Beteiligung der Schuldnerin entbehrlich. Im übrigen gilt § 788 ZPO. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter, sondern Verfahrensorgan.
Beschwerdewert: 1.500,- Euro (§ 57 Abs. 2 Nr. 4 BRAGO)
LG Bonn:
Beschluss v. 24.06.2004
Az: 4 T 225/04
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