Bundesverwaltungsgericht:
Beschluss vom 12. April 2010
Aktenzeichen: 3 B 87.09

(BVerwG: Beschluss v. 12.04.2010, Az.: 3 B 87.09)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger beansprucht seine berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil sie hinsichtlich der Klagegegenstände "Gesundheit" und "berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1976" unzulässig und hinsichtlich der geltend gemachten beruflichen Benachteiligung im Zeitraum 1/1976 bis 5/1981 unbegründet sei.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf noch sind die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar.

1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die Durchführung des Vorverfahrens gemäß den §§ 68 ff. VwGO auch außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände entbehrlich sein kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. In dieser allgemeinen und umfassenden Formulierung ist die aufgeworfene Rechtsfrage schon deswegen nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen, weil sie keinen hinreichenden Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit aufweist.

Selbst wenn man diese Frage aber unter Heranziehung des weiteren Beschwerdevorbringens dahin konkretisiert, ob die Durchführung eines Vorverfahrens dann entbehrlich ist, wenn die Behörde sich zwar auf das Fehlen des Vorverfahrens beruft, sich aber gleichwohl hilfsweise zur Sache einlässt, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen; denn die Frage würde sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Entgegen dem Eindruck, den der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen erwecken will, hat sich die Behörde hinsichtlich der beruflichen Rehabilitierung für die Zeit vor 1976 gerade nicht abschließend zur Sache eingelassen, sondern dies unter Hinweis darauf verweigert, dass dieser Sachverhaltskomplex nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei und daher in einem neuen Ausgangsverfahren geprüft werden müsse. Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass die Frage der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens schon deswegen in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste, weil das auf die Zeit vor 1976 bezogene Begehren ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal Gegenstand des an die Verwaltung gerichteten Antrages war. Ein solcher Antrag ist aber grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 = Buchholz 442.066 § 132 TKG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.; stRspr).

2. Ebenfalls zu Unrecht sieht der Kläger einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Gericht dem Sachverhaltskomplex "berufliche Rehabilitierung 1974/75" nicht von sich aus weiter nachgegangen sei, obwohl dieser Komplex und der Sachverhaltskomplex "berufliche Rehabilitierung 1976 - 1981" einem einheitlichen Verpflichtungsbegehren zuzuordnen seien. Diese Rüge ist schon deswegen verfehlt, weil der Umfang der Sachaufklärungspflicht sich nach der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung bestimmt. Da das Verwaltungsgericht aber die berufliche Rehabilitierung für die Geschehnisse vor 1976 als ein neues, nicht zur Sachentscheidung stehendes Begehren angesehen hat, bestand insoweit auch kein weiterer Ermittlungsbedarf.

Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen eine ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO feststellbar, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Gegenstandes "Gesundheit" als unzulässig beurteilt hat, weil die Klageschrift diesen Gegenstand nicht erfasst habe und der Widerspruchsbescheid in diesem Umfang bestandskräftig geworden sei. Die Behauptung des Klägers, in der Klageschrift finde sich kein Anhaltspunkt für eine gewollte Teilanfechtung des Widerspruchsbescheides, ist unzutreffend. Vielmehr hat er mit seinem Verpflichtungsbegehren vier konkrete Klageanträge gestellt, in denen die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Gesundheitsschäden nicht einmal ansatzweise erwähnt werden. Es lässt sich daher kein Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach den §§ 133 und 157 BGB erkennen, wenn das Verwaltungsgericht daraus gefolgert hat, diese Schäden sollten nicht Gegenstand der fristgerecht gestellten Klageanträge sein und seien daher bestandskräftig beschieden. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht über dieses Verständnis des Klagebegehrens aufgeklärt habe, sind keine Umstände erkennbar, die eine solche Pflicht hätten begründen können. Der vermisste Hinweis wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn die Klageschrift in dieser Hinsicht Zweifel am Umfang des Begehrens hätte wecken können. Davon kann jedoch angesichts der konkret formulierten Klageanträge keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.






BVerwG:
Beschluss v. 12.04.2010
Az: 3 B 87.09


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