Bayerisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2012
Aktenzeichen: L 15 SF 325/11 B E
(Bayerisches LSG: Beschluss v. 13.12.2012, Az.: L 15 SF 325/11 B E)
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. August 2011 und die Kostenfestsetzung vom 17. August 2011 dahin abgeändert, dass zusätzlich eine Dokumentenpauschale in Höhe von 18,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdeführer vertrat den damaligen Kläger - wie auch schon im vorangegangenen Widerspruchsverfahren - in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Aktenzeichen S 7 R 1192/09), wobei ein behaupteter Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung Streitgegenstand war. Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und die Kanzlei des Beschwerdeführers gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO beigeordnet. Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste ein so genanntes Terminsgutachten. Dieses wurde im Sozialgericht erstellt und unmittelbar danach im Rahmen eines Erörterungstermins besprochen. Etwa ein halbes Jahr später nahm der Kläger die Klage zurück.
In seinem Kostenerstattungsantrag veranschlagte der Beschwerdeführer für die Verfahrens- und die Terminsgebühr jeweils die Höchstgebühr innerhalb des einschlägigen Betragsrahmens sowie 18,50 EUR als Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Bayreuth setzte unter dem Datum 17.08.2011 indes nur die jeweilige Mittelgebühr als Verfahrens- und Terminsgebühr an. Die Dokumentenpauschale lehnte die Urkundsbeamtin ab, weil bereits im Widerspruchsverfahren Akteneinsicht erfolgt sei. Zur Begründung der dagegen eingelegten Erinnerung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die geltend gemachten Fotokopien seien tatsächlich angefallen, sie seien zur Sachbearbeitung auch notwendig gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe prüfen müssen, welche weiteren Bearbeitungsschritte beim beklagten Rentenversicherungsträger nach Einlegung des Widerspruchs erfolgt seien.
Die Kostenrichterin hat die Erinnerung mit Beschluss vom 31.08.2011 zurückgewiesen. Sie hat dies damit begründet, der Beschwerdeführer habe keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, warum als Verfahrensgebühr und Terminsgebühr jeweils die Höchstgebühr anzusetzen sein sollte. Da der Beschwerdeführer dies auch in anderen Fällen stereotyp mache, sei fraglich, ob er überhaupt ein Ermessen ausübe. Tatsachen, die den Ansatz einer Dokumentenpauschale rechtfertigten, seien nicht glaubhaft gemacht. Außerdem könne für das bloße Einscannen von Behördenakten ohnehin keine Dokumentenpauschale entstehen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 31.08.2011. Zur Begründung hat er ausgeführt, angesichts der existenziellen Bedeutung der Erwerbsminderungsrente sei der Ansatz der Höchstgebühr berechtigt. Hinzu komme, dass der Fall wegen des Problems, ob die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG von der Prozesskostenhilfe abgedeckt seien, auch einen "besonderen Aufwand" erfordert habe. In Bezug auf die Dokumentenpauschale werde versichert, dass zur Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens 37 Seiten aus den Beklagtenakten eingescannt worden seien. Dies sei auch erforderlich gewesen; insoweit hat der Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des OLG Bamberg und des LG Dortmund verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die grundsätzliche Bedeutung resultiert aus der sich zur Dokumentenpauschale stellenden Rechtsfrage, ob eine gescannte Seite als Ablichtung anzusehen oder ihr zumindest gleichzustellen ist. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden.
Begründet ist die Beschwerde nur, soweit der Beschwerdeführer den Ansatz einer Dokumentenpauschale in Höhe von 18,50 EUR begehrt. Im Übrigen jedoch bleibt sie ohne Erfolg.
Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren sind die Höhe der Verfahrensgebühr, die Höhe der Terminsgebühr sowie die Frage, ob und in welcher Höhe eine Dokumentenpauschale anzusetzen ist. Zum Streitgegenstand zählt auch die jeweils darauf fallende Umsatzsteuer.
a) Hinsichtlich der Höhe der Verfahrens- und der Terminsgebühr hat das Sozialgericht zutreffend nur die Mittelgebühr nach den Betragsrahmen Nr. 3103 bzw. 3106 VV RVG festgesetzt. Die Vergütungsvorstellungen des Beschwerdeführers erscheinen nicht realistisch. Zur näheren Begründung sei nur so viel gesagt, dass es sich um einen Rentenfall gehandelt hat, der rechtlich und tatsächlich einfacher kaum sein kann. Das spiegelt sich auch darin wider, dass der Beschwerdeführer sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren in keiner Weise Begründungen gegeben hat, die auf einen auch nur annähernd durchschnittlichen Arbeitsaufwand hätten schließen lassen. Der Ansatz der Mittelgebühr wird, wenn überhaupt, nur durch die in der Tat existenzielle Bedeutung für den damaligen Kläger gerechtfertigt. Eine höhere Gebühr erscheint dagegen unvertretbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Fragen um das Gutachten nach § 109 SGG beruft, führt er nur ein Scheinproblem an. Denn es steht außer Frage - oder ist für einen Fachanwalt für Sozialrecht wenigstens äußerst leicht und rasch herauszufinden -, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten für ein solches Gutachten erfasst. Bei der Terminsgebühr kommt hinzu, dass der Erörterungstermin nur fünf Minuten gedauert hat. Zwar ist insoweit auch der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, den er vor Aufruf der Streitsache geleistet hat, indem er das Terminsgutachten mit dem damaligen Kläger besprochen hat. Aber auch der hat sich in Grenzen gehalten. Das Terminsgutachten des Dr. G. war für den Beschwerdeführer einfach zu erfassen und zu bewerten. Gleichwohl hat er sich zusammen mit seinem Mandanten offenbar nicht auf eine bestimmte Position festlegen können oder wollen; er hat eine Schriftsatzfrist beantragt.
b) Dagegen schließt sich der Senat hinsichtlich der Dokumentenpauschale im Ergebnis dem Beschwerdeführer an und bejaht dessen Anspruch auf 18,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Anders als der Beschwerdeführer sieht der Senat bei der Rechtsfindung aber erhebliche Schwierigkeiten. Denn auch für die vom Sozialgericht vertretene Ansicht sprechen gute Gründe. Letztlich aber kommt der Senat zum Ergebnis, dass Scannen im Rahmen von Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG als Ablichten behandelt werden muss; dies steht auch in Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. aus der Rechtsprechung nur OLG Bamberg, NJW 2006, S. 3504; vgl. aus der Literatur statt vieler Hansens, Die Dokumentenpauschale nach dem RVG, RVGreport 2004, S. 402 ff.; a.A. SG Dortmund, Beschluss vom 10.06.2009 - S 26 R 245/06).
Die zum Zeitpunkt des (unterstellten) Entstehens der Dokumentenpauschale und auch aktuell einschlägige gegenständliche Umschreibung in Nr. 7000 VV RVG lautet folgendermaßen:
"Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Ablichtungen und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke:
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich."
Der Senat kommt zum Ergebnis, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der gescannten Dokumente aus Ziffer 1 lit. a ergibt. Dabei sind folgende Erwägungen leitend:
a) Die Einleitung "Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten" verkörpert keine bloße Überschrift ohne Regelungswirkung. Sie ist vielmehr textlich in den regelnden Teil integriert und bringt konstitutiv zum Ausdruck, dass erst die Verrichtungen "Herstellen" und "Überlassen" den Anspruch begründen. Das gilt zumindest für die Tatbestände nach Ziffer 1; Ziffer 2 hingegen enthält mit der Beschränkung auf "Überlassung" eine spezielle Verrichtungsbezogenheit. Gleichwohl vermag die Einleitung für den vorliegenden Fall keine einen Anspruch definitiv begründende Wirkung zu entfalten. Dem Normengefüge ist nicht zu entnehmen, dass jegliche Herstellung von Dokumenten erstattungspflichtig ist. Die Einleitung bedarf vielmehr, um rechtlich operabel zu sein, der Konkretisierung durch die folgenden speziellen Tatbestände. Somit kann nicht argumentiert werden, ein Scanvorgang bewirke die Herstellung eines Dokuments, und allein schon deshalb stünde der Anspruch auf eine Dokumentenpauschale zu.
b) Der Tatbestand nach Ziffer 2 betrifft zwar elektronisch gespeicherte Daten, indes nur deren Überlassung. Im vorliegenden Fall beansprucht der Beschwerdeführer eine Dokumentenpauschale jedoch wegen eines Herstellungsvorgangs. Dass Ziffer 2 diesen Sachverhalt nicht unmittelbar erfasst, bedarf keiner Begründung.
Aber auch mit Hilfe einer erweiternden Auslegung oder einer Analogie kann aus Ziffer 2 kein Anspruch abgeleitet werden. Erstens handelt es sich bei Ziffer 2 - ebenso übrigens bei den Tatbeständen der Ziffer 1 - um einen Ausnahmetatbestand, so dass sich schon deshalb eine allzu großzügige Handhabung verbietet. Der Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, dass Aufwendungen der Anwälte für die Herstellung oder Überlassung von Dokumenten regelmäßig von den Gebühren abgedeckt sind (vgl. Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, 1. Auflage 2004, Komm. zu Nr. 7000 VV RVG, Rn. 2; BTDrucks 15/1971, S. 232). Nur punktuell hat der Gesetzgeber mit Nr. 7000 VV RVG dieses Prinzip durchbrochen. Zweitens hat der Gesetzgeber Ziffer 2 sehr spezifisch und konkret gefasst. Und drittens wird dies durch den (historischen) Willen des Gesetzgebers unterstrichen: Der Ziffer 2 entsprechende Tatbestand existierte bereits vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Vor der Schaffung von Nr. 7000 VV RVG waren die entsprechenden Regelungen in § 27 BRAGO enthalten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BTDrucks 15/1971, S. 231/232). Diese Norm wies bei der Schaffung der BRAGO im Jahr 1957 lediglich einen einzigen Auslagentatbestand auf (damals "Schreibgebühren"), dem jetzt Nr. 7000 VV RVG Ziffer 1 lit. d entspricht. Im Lauf der nächsten Jahrzehnte wurden weitere Tatbestände der ausnahmsweisen Auslagenerstattung geschaffen. Die jetzige Ziffer 2 geht auf eine Änderung der BRAGO aus dem Jahr 2001 zurück (Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10. Dezember 2001, BGBl I S. 3422). Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 14/6855, S. 26, 22) macht deutlich, dass es seinerzeit tatsächlich nur um solche Dateien ging, die vom Anwalt an andere Personen abgegeben wurden. Wie heute auch hatte der Tatbestand zudem eine eingeschränkte Funktionalität; er griff nur in den Fällen, die in Nr. 7000 VV RVG heute von Ziffer 1 lit. b und d erfasst werden. Mit der neuen Anspruchsgrundlage sollte der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass bei der Übermittlung per E-Mail der Aufwand für die Überlassung unabhängig von der Größe der Datei ist, während die in Bezug genommenen tradierten Auslagentatbestände seitenabhängig waren. Daraus lässt sich ersehen, dass der Gesetzgeber sich über den begrenzten und sehr konkreten Anwendungsbereich des neuen Tatbestands der Überlassung von elektronischen Dateien genau im Klaren war. Die Übernahme in Nr. 7000 VV RVG hat die spezifische und begrenzte Funktionalität noch unterstrichen, indem der Anwendungsbereich noch weiter als in § 27 BRAGO eingeschränkt worden ist (vgl. dazu BTDrucks 15/2487, S. 144).
c) Mit Ausnahme von Ziffer 1 lit. a sind weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich. Diese Norm aber liefert jedenfalls in analoger Anwendung eine hinreichende Anspruchsgrundlage, bei richtiger Auslegung nach Ansicht des Senats aber auch unmittelbar. Ziffer 2 entfaltet keine Ausschlusswirkung dergestalt, dass in Bezug auf elektronisch gespeicherte Dateien nicht mehr auf Ziffer 1 zurückgegriffen werden dürfte. Falsch wäre zu folgern, Ziffer 2 regle die "elektronischen" Tatbestände, Ziffer 1 nur die "nicht elektronischen". Ziffer 2 verkörpert nur insoweit einen Ziffer 1 ausschließenden Spezialtatbestand, soweit es um die "Überlassung" geht. In Bezug auf die "Herstellung" derogiert die Regelung dagegen nicht.
d) Semantisch erscheint es durchaus angängig, die Erstellung einer Datei durch Scannen als Ablichtung im Sinn des Gesetzes zu begreifen (so ausdrücklich OLG Bamberg, NJW 2006, S. 3504). Auch wenn der Begriff Ablichtung auf die klassische Fotokopie abzielen mag, so geschieht die Erfassung beim Scannen doch ebenfalls mit Hilfe spezieller Lichtwirkungen. Des Weiteren setzt der Begriff der Ablichtung nicht zwangsläufig eine Verkörperung, insbesondere in Papierform, voraus. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837) neben den "Ablichtungen" auch "Ausdrucke" für honorierungsfähig erklärt worden sind. Damit hatte der Gesetzgeber Ausdrucke elektronisch gespeicherter Dateien vor Augen; er beabsichtigte deren Gleichstellung mit Ablichtungen (vgl. BTDrucks 15/4067, S. 57). Zwar impliziert "Ausdruck" eine wie auch immer geartete Verkörperung des Dokuments. Das bedeutet aber nicht, dass auch die "Ablichtung" stets in diesem Sinn verkörpert sein muss. Vielmehr belegt die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung zwischen "Ablichtung" und "Ausdruck" sogar, dass es für die Herstellung einer Ablichtung nicht darauf ankommen kann, in welcher Form - sei es in Papierform in einer Akte, sei es elektronisch auf dem Computer - die Ablichtung "aufbewahrt" wird. Die in der Gesetzesbegründung dokumentierte spezielle Bezogenheit der "Ausdrucke" auf elektronisch gespeicherte Dateien zwingt nicht zu dem Schluss, elektronisch gespeicherte Dateien könnten erst dann vergütungsrelevant sein, wenn sie entweder im Sinn von Ziffer 2 überlassen oder aber eine Verkörperung in Form von Ausdrucken gefunden haben. Die Hinzufügung der Tatbestandsalternative "Ausdrucke" würde nur dann ein zwingendes Erfordernis der Verkörperung indizieren, wenn elektronisch gespeicherte Dateien nur auf einheitliche Weise, das bedeutet mit identischem Aufwand, generiert werden könnten. Das ist aber nicht der Fall. Die Erzeugung einer Datei durch Scannen erfordert im Vergleich zu anderen Datengewinnungsvorgängen zusätzliche Arbeit (Einlesevorgang), die z.B. im Vorfeld der Erzeugung eines Internetausdrucks nicht notwendig ist. Im Übrigen sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe mit der Verwendung des Begriffs "Ablichtung" eine dem technologischen Fortschritt angepasste Auslegung und Anwendung des RVG ausschließen wollen.
e) Indes liefern die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungshistorie auch ein Argument für die Auffassung der Kostenrichterin. Wie bereits ausgeführt, erwecken die dem Enumerationsprinzip folgenden Auslagentatbestände in Nr. 7000 VV RVG auch in ihrer Entstehungsgeschichte den Eindruck hoher Spezifizierung und Konkretisierung. Der Gesetzgeber hat seit Schaffung der BRAGO im Jahr 1957 stets genau reflektiert und realisiert, für welche Sachverhalte er ausnahmsweise eine Auslagenerstattung zulassen wollte. Vor diesem Hintergrund wäre die Argumentation "wenn der Gesetzgeber das Scannen hätte mitregeln wollen, hätte er es ausdrücklich erwähnt" nicht von der Hand zu weisen.
f) Entscheidend schlägt der objektive, nach wie vor aktuelle Wille des Gesetzgebers zu Gunsten des Beschwerdeführers zu Buche. Der Senat ist davon überzeugt, dass mit dem Tatbestand gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG weniger der Material-, sondern mehr der Arbeitsaufwand für die Erstellung von Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten abgegolten werden soll. Dem Grunde nach dürfte beides intendiert sein (vgl. OLG Bamberg, NJW 2006, S. 3504). De facto aber wird der weitaus überwiegende Anteil des Aufwands durch den personellen Ressourceneinsatz verursacht (die Dominanz des personellen Aufwands wird durch Satz 2 der Anmerkungen zu Nr. 7000 VV RVG bestätigt, wo nicht der Empfang eines Telefaxes, sondern dessen Versendung der Herstellung einer Ablichtung gleichgestellt wird). Angesichts dessen könnte es vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht unproblematisch sein, eine Dokumentenpauschale für gescannte Seiten zu verneinen, zumal die Parallelen zwischen Kopieren und Scannen frappierend sind. Der Senat verkennt nicht, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber einen sehr weiten Gestaltungsspielraum lässt, der nur durch das Willkürverbot begrenzt ist. Denn bei der Gewährung einer Dokumentenpauschale handelt es sich um eine vergleichsweise unbedeutende Sondervergünstigung für Anwälte, die keinesfalls aus höherrangigen Gründen geboten erscheint. Gleichwohl tut sich der Senat schwer, für die unterschiedliche Behandlung des Kopierens und des Scannens irgendwelche plausiblen Gründe zu finden, so dass er eine "gefährliche Nähe" zur Willkür sieht. Dieser Aspekt veranlasst den Senat letztlich zu der für den Beschwerdeführer günstigen Auslegung, zumal diese mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ohne Friktionen zu vereinbaren ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen von Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG liegen auch im Übrigen vor. Der Senat geht davon aus, dass sowohl die Akteneinsicht im Klageverfahren als auch die in dessen Rahmen durch Scannen erstellten Dateien geboten waren. In diesem Zusammenhang respektiert der Senat die individuelle Arbeitsweise des Beschwerdeführers und kommt so zu einem gewissen Beurteilungsspielraum des Anwalts (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, NZS 1998, S. 207). Aufgrund des schlüssigen und detailreichen Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 05.12.2012 glaubt der Senat, dass im Rahmen der (zweiten) Akteneinsicht im Klageverfahren - die im Widerspruchsverfahren kopierten Dokumente werden nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst - nochmals Dokumente mittels Scannen erstellt wurden (insbesondere die gesamten ärztlichen Unterlagen). Daher geht er davon aus, dass insgesamt 37 durch Scannen hergestellte Ablichtungen angefertigt worden und auch abrechnungsfähig sind. Dass durch das "verspätete" Scannen der bereits im Widerspruchsverfahren vorhandenen ärztlichen Unterlagen Kosten in das Beiordnungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner verlagert worden sind, ist ohne Belang.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Bayerisches LSG:
Beschluss v. 13.12.2012
Az: L 15 SF 325/11 B E
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