Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2007
Aktenzeichen: 28 W (pat) 133/05

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2007, Az.: 28 W (pat) 133/05)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Marke 303 18 833 Hippomilist für die Waren der Klassen 5, 30 und 31

"Diätetische Erzeugnisse für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse als Aufbaunahrung und diätetische Getränke (soweit in Klasse 5 enthalten); Nahrungsmittel und Getränke für die Leistungssteigerung und zum körperlichen Aufbau von Mensch und Tier (soweit in Klasse 5 enthalten); Getreidepräparate als diätetische Erzeugnisse für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke als Aufbaunahrung; Mineral- und Wirkstoffmischungen für diätetische Zwecke; Vitaminpräparate; Getreidepräparate für Nahrungs- und Fütterungszwecke; Mineral- und Wirkstoffmischungen für Nahrungs- und Fütterungszwecke; Samenkörner, unverarbeitetes Getreide, Obst und Gemüse in frischer Form, Kräuter; Zusatzfuttermittel, Futtermittelzusätze; Samen, Kerne; Samenpräparate in roher, aufgeschlossener und verarbeiteter Form, Saatgut, Futtermittel; Getreidepräparate für Fütterungszwecke; Mineral- und Wirkstoffmischungen für Fütterungszwecke"

in das Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren der Klasse 31

"Futtermittel"

eingetragenen, prioritätsälteren Marke 893 514 HIPPOVIT sowie aus der für die Waren der Klassen 3 und 5

"Veterinärmedizinische Arznei- und Pflegemittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel"

eingetragenen, prioritätsälteren Marke 2 024 367 HIPPOAGIL Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die Widersprüche hin mit Beschluss vom 15. Februar 2005 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da wegen der teilweisen Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und der Ähnlichkeit der drei Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der angegriffen Marke wurde durch den Erinnerungsbeschluss vom 12. September 2005 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss vom 12. September 2005 aufzuheben.

In der Sache hat sie - wie schon im Erinnerungsverfahren - keine Stellungnahme abgegeben.

Die beiden Widersprechenden haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist. Angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit der gegenseitigen streitigen Waren, die zum Teil sogar identisch sein können, hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken einzuhalten. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, weichen die Vergleichsmarken in ihrem Gesamteindruck jedoch nicht hinreichend deutlich voneinander ab, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr auszuschließen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Markenstelle für angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet worden ist.

Da die Beschwerde vom 24. Oktober 2005 datiert und seither über 17 Monate vergangen sind, war in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Klarheit des Registers nicht länger mit einer Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 - Ceco). Für den Senat bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer Sachentscheidung die Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O., § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2007
Az: 28 W (pat) 133/05


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