Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 95/99

(BPatG: Beschluss v. 03.05.2000, Az.: 32 W (pat) 95/99)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patentamts vom 31. März 1998 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnungsiehe Abb. 1 am Endefür

"Erstellen, Entwickeln und Aktualisieren von Computersoftware; Design von Computersoftware; Programmierung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Computerberatungsdienstleistungen; Ausbildung, Qualifizierung und Schulung, insbesondere zu Computersoftware; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; elektrotechnische/elektronische Systeme und Geräte zur Steuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild, Ton und Daten; Datenverarbeitungsgeräte, Computer"

zur Eintragung als farbige (blau) Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluß vom 31. März 1998 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marke sei freihaltungsbedürftig, und ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke bestehe aus zwei lexikalisch nachweisbaren Abkürzungen mit beschreibendem Inhalt, deren Kombination sich wiederum in einem zur unmittelbaren Beschreibung dienenden Begriff erschöpfe. "CAD" stehe für "Computer Aided Design/Development" und bezeichne rechnergestütztes Konstruieren bzw computergestütztes Entwickeln, insbesondere in den Bereichen Maschinenbau, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik (Gorny, Abkürzungen der Datenverarbeitung; Ferretti, Dictionary of Electronics, Computing and Telecommunications, 1992, Springer-Verlag). Die ebenfalls nachweisbare Abkürzung "sys" für "System" weise auf eine komplexe Geräteanordnung zur Verarbeitung von Daten durch mehrere aufeinander abgestimmte Programme und durch mehrere zu einer Familie gehörende Anlagen und Geräte eines Herstellers hin. Das angemeldete Zeichen setze sich somit aus zwei beschreibenden und damit schutzunfähigen Bestandteilen zusammen, die auch durch ihre Verbindung nicht schutzfähig würden (BGH BlPMZ 1995, 193, 194 "PROTECH").

"CADsys" stelle einen freizuhaltenden Fachausdruck dar, der als unmittelbar beschreibende Angabe für alle von der Anmeldung umfaßten Waren und Dienstleistungen dienen könne. Auch fehle der Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die Marke stelle einen bloßen abgekürzten Fachbegriff der Informationstechnologie dar, in dem die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei individualisierenden Hinweis auf ein Unternehmen sähen. Auch sei die graphische Gestaltung der Marke nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen. Im vorliegenden Fall bestehe die Graphik aus einem blauweißen Schriftzug, wobei die Buchstaben im ersten Wortteil lediglich blau umrandet seien, während sie im zweiten Teil vollständig blau ausgefüllt seien. Ein solches Schriftbild sei jedoch in der Werbung allgemein üblich und deshalb allein nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen (Anl Beleg Advance-Bank).

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, es sei richtig, daß der Wortbestandteil "CAD" für "Computer Aided Design/Development" und der Wortbestandteil "sys" für "System" stehe. In der angemeldeten Kombination werde der Begriff "CADsys" jedoch bisher nicht verwendet. Somit handele es sich nicht um einen freihaltungsbedürftigen Fachbegriff, da die angemeldete schutzsuchende Kombination in dieser Zusammenstellung von den Mitbewerbern nicht zur warenbeschreibenden Verwendung benutzt werden müsse sondern eine neue Wortkreation darstelle. Weder für die aufgeführten Waren noch für die Dienstleistungen könne die Marke als Bestimmungsangabe dienen. Dies werde durch die unterscheidungskräftige graphische Gestaltung noch verstärkt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 397 24 720.6 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der Sache erweist sie sich auch als begründet, da der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden Abkürzungen "CAD" und "sys" zusammen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, was von der Anmelderin zugestanden wird und deshalb keiner vertieften Darlegung bedarf, steht "CAD" für "computer aided design/development" und bezeichnet rechnergestütztes Konstruieren bzw. computergestütztes Entwickeln (vgl Rosenbaum, Glossar EDV, 1996, S 38; Schulze, Computerkürzel 1998, S 54), "sys" stellt die Abkürzung für "System" dar (vgl Rosenbaum, Glossar EDV, 1996, S 259; Schulze, Computerkürzel 1998, S.384). Ob "sys" zudem noch andere Interpretationen zuläßt kann dahinstehen.

Die Tatsache, daß die beiden Bestandteile "CAD" und "sys" jeweils für sich genommen einen beschreibenden Inhalt haben, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, denn Gegenstand der Beurteilung der Marke ist grundsätzlich allein die Marke in ihrer angemeldeten Form; der angesprochene Verkehr nimmt die Marke in der Regel so auf, wie sie ihm entgegentritt.

Hier handelt es sich um eine farbige Wort-/Bildmarke. Auch wenn die Anmelderin im Anmelderformular lediglich "Wortmarke, farbig" angekreuzt hat, ist ersichtlich, daß sie die eingereicht Marke in der konkreten grafischen Gestaltung mit der Farbe blau geschützt wissen möchte. Diese grafische und farbige Gestaltung in Verbindung mit den Wortelementen von "CAD" und "sys" läßt eine neue prägende Gesamtheit entstehen, die den schutzunfähigen Charakter der einzelnen Wortelemente aufhebt (vgl BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"). Damit kommt dem grafischen Element eine gewisse kennzeichnende Eigenständigkeit zu, zumal es den bildlichen Eindruck einer Dreidimernsionalität vermittelt. Da dem Bildelement auch jeder sachliche und beschreibende Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"), kann der Marke als Ganzes nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Vielmehr vermittelt die Marke den Eindruck einen Betriebskennzeichens.

Auch ist nicht ersichtlich, daß Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Computerbetriebe zählen dürften, in der Lage sein müssen, mit der konkreten grafisch und farblich ausgestalteten Wort-/Bildmarke "CADsys" zu werben. Deshalb besteht an der angemeldeten Bezeichnung auch kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH BlPMZ 1999, 365 "HOUSE OF BLUES").

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klantebr/Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)95-99.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 03.05.2000
Az: 32 W (pat) 95/99


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