Kammergericht:
Beschluss vom 25. Juni 2013
Aktenzeichen: 1 W 97/12

(KG: Beschluss v. 25.06.2013, Az.: 1 W 97/12)

Der in § 58 Abs.2 GKG genannte "Wert der Insolvenzmasse" ist wie der Wert nach § 58 Abs.1 GKG zu berechnen; Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt (§ 58 Abs.1 S.2 GKG).

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 33 Abs.6 i.V.m. Abs.2 S.2, Abs.3 S.1 und 3, Abs.4 S.4 RVG zulässig. Das Verfahren richtet sich nach § 33 RVG. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2010 ist dahin zu verstehen, dass mit ihm nicht nur gemäß § 63 Abs.2 S.1 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren, sondern € in gleicher Höhe € auch gemäß § 33 Abs.1 RVG der Wert für die Verfahrensgebühr (Nr. 3313 VV-RVG) der Rechtsanwälte festgesetzt worden ist, die die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren vertreten haben. Denn die Beschwerdeführer hatten die Wertfestsetzung beantragt, um € nach einer ebenfalls beantragten Kostengrundentscheidung € eine Festsetzung ihrer Gebühr und Auslagen gegen die Gläubigerin zu ermöglichen. Ein Fall des § 32 Abs.1 RVG ist nicht gegeben, weil sich der Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts nicht gemäß § 23 Abs.1 S.1 RVG (unmittelbar) nach den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren, sondern nach § 28 RVG bestimmt. Danach ist eine beantragte Festsetzung gemäß § 33 Abs.1 RVG auch dann geboten, wenn der Wert für die gerichtlichen und die anwaltlichen Gebühren € wie hier € im Ergebnis übereinstimmt. Aus der Klarstellung vom 12. Januar 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer schon die Erstbeschwerde im eigenen Namen eingelegt haben und nur die Festsetzung des Werts für ihre Verfahrensgebühr beanstanden.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 33 Abs.6 S.2 RVG i.V.m. §§ 546 f. ZPO); sie erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Der Wert für die Verfahrensgebühr, die den von der Schuldnerin beauftragten Rechtsanwälten gemäß Nr. 3313 VV-RVG für die Vertretung im Eröffnungsverfahren erwachsen ist, beträgt 176.814,22 €.

Gemäß § 28 Abs.1 S.1 RVG ist der Gegenstandswert nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.v. § 58 GKG zu berechnen. Die Vorschrift verweist für den Fall des Gläubigerantrags nicht isoliert € ohne Berücksichtigung der Gläubigerforderung € auf eine in § 58 Abs.2 GKG enthaltene Definition der Insolvenzmasse, bei der Absonderungsrechte (§§ 49 ff. InsO) nicht in Abzug zu bringen seien. Zum einen enthält allein § 58 Abs.1 GKG eine Bestimmung zum Wert der Insolvenzmasse; in § 58 Abs.2 GKG ist er nur als Höchstgrenze für den nach der Gläubigerforderung zu ermittelnden Wert genannt (Hartung/Römermann, RVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 15). Zum anderen würden bei einem solchen Verständnis gerade Kleingläubiger, die im Gegensatz zu Großgläubigern regelmäßig nicht über Sicherungen i.S.v. §§ 49 ff. InsO verfügen, bei der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko ausgesetzt. Bleibt der Antrag eines Gläubigers erfolglos, müsste er dem Schuldner dessen Kosten im Eröffnungsverfahren nach dem Nominalwert des Schuldnervermögens auch dann erstatten, wenn es durch Absonderungsrechte (Dritter) ausgehöhlt ist. Eine Begrenzung durch die Höhe der Gläubigerforderung fände € anders als bei den Gerichtskosten € nicht statt.

Vielmehr kommen für den Zusatz in § 28 Abs.1 S.1 RVG €(§ 58 des Gerichtskostengesetzes)€ nur zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht: Entweder die Vorschrift verweist € trotz Nennung des gesamten Paragraphen € auf die Bestimmung in § 58 Abs.1 GKG (so Hartung/Römermann, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 28 Rn. 4; Enders, JurBüro 1999, 169, 170 f.). Oder die Verweisung erfasst € trotz der Formulierung €Wert der Insolvenzmasse€, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrag der Gläubigerforderung steht € auch den gesamten Tatbestand des § 58 Abs.2 GKG (so OLG Dresden, MDR 1994, 1253 zu § 77 BRAGO, § 37 GKG a.F.; unverständlich Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 28 Rn. 1 und 3; Gerold/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 28 Rn. 4; offen gelassen von BGH, AGS 2011, 566), was zu Wertungswidersprüchen mit § 28 Abs.2 RVG führen könnte.

Es bedarf keiner Entscheidung, welche der beiden möglichen Auslegungen zutrifft. Verweist § 28 Abs.1 S.1 RVG für die Gebühr des Rechtsanwalts, der den Schuldner vertritt, auch dann (nur) auf § 58 Abs.1 GKG, wenn ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist der Wert hier mit 176.814,22 € zu berechnen. Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 58 Abs.1 S.1 GKG die Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Rücknahme des Antrags am 29. Dezember 2009. Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der Beendigung eines Insolvenzverfahrens keine Insolvenzmasse mehr vorhanden ist (vgl. BGH, NJW 2013, 532, 533), kommt es auf die Beendigung des Eröffnungsverfahrens und damit der anwaltlichen Tätigkeit an, wenn der Auftrag € wie hier € vor dem im Gesetz genannten Zeitpunkt endet (vgl. Riedel/Sußbauer, a.a.O., Hartmann, a.a.O., § 28 Rn. 6; Gerold/Mayer, a.a.O.). Als Insolvenzmasse i.S.v. § 58 Abs.1 S.1 GKG sind dabei diejenigen Gegenstände zu behandeln, die gemäß §§ 35 ff. InsO zur Masse gehörten, wenn das Insolvenzverfahren am 29. Dezember 2009 eröffnet worden wäre. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden gemäß § 58 Abs.1 S.2 GKG nur in Höhe des hierfür nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Nach der nachvollziehbaren und auch von den Beschwerdeführern herangezogenen Schätzung vom 8. Oktober 2010 hatten die Massegegenstände unter Abzug der (Grund-)Pfandrechte Ende 2009 / Anfang 2010 einen Wert von insgesamt 176.814,22 €.

Verweist § 28 Abs.1 S.1 RVG für das durch einen Gläubiger eingeleitete Eröffnungsverfahren (insgesamt) auf § 58 Abs.2 GKG, ergibt sich hier kein anderes Ergebnis, da die geltend gemachte Forderung des antragstellenden Gläubigers höher als der Massewert ist. Der in § 58 Abs.2 GKG genannte €Wert der Insolvenzmasse€ ist wie der Wert nach § 58 Abs.1 GKG zu ermitteln; die Deckelung nimmt auch ohne einen ausdrücklichen Verweis auf die Regelung in Absatz 1 Bezug. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Absatz 2, der keine (abweichende) Bestimmung zu Zeitpunkt und Berechnungsmethode enthält. Die Bezugnahme ist nicht auf § 58 Abs.1 S.1 GKG beschränkt. Auch ohne nähere sprachliche Verknüpfung ergibt sich aus Stellung und Inhalt von § 58 Abs.1 S.2 GKG, dass er die Berechnung des im vorangestellten Satz genannten Massewerts erläutert. § 58 Abs.1 S.2 GKG nimmt nicht etwa Gegenstände aus der durch §§ 35 bis 37 InsO bestimmten Insolvenzmasse heraus. Die Vorschrift stellt nur klar, wie (zur Masse gehörende) Gegenstände zu bewerten sind, wenn sie mit Rechten belastet sind, die gemäß §§ 49 bis 51 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.

Selbst wenn § 58 Abs.2 GKG hinsichtlich der Wertermittlung nicht auf § 58 Abs.1 S.2 GKG Bezug nehmen würde, sind Grundstücke, die wertausschöpfend mit Grundschulden belastet sind, u.ä. nicht anzusetzen. Dass mit der Insolvenzmasse auf das Aktivvermögen abgestellt wird, hat nicht zur Folge, dass Vermögensgegenstände ohne die auf ihnen ruhenden Belastungen zu bewerten sind. Diese Rechte mindern das Vermögen des Schuldners selbst unmittelbar und sind für den Wert der Insolvenzmasse zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2013, 536, 538; NZI 2013, 393 jew. zu § 63 Abs.1 S.2 InsO).

Sinn und Zweck des § 58 Abs.2 GKG erfordern es ebenfalls nicht, das Schuldnervermögen nach hypothetischen Werten zu berechnen, die sich bei einer unterstellten Lastenfreiheit ergäben. Der Verfahrenswert orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, das durch das im Insolvenzverfahren verwertbare Schuldnervermögen begrenzt ist. Diese Beschränkung gilt auch für Gläubiger, die gemäß §§ 49 ff. InsO eine abgesonderte Befriedigung verlangen können. Auf die Pfandrechte können sie auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zugreifen; ihr Interesse betrifft die Ausfallhaftung (§ 52 InsO), für die nur die unbelastete Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Zudem würde die von den Beschwerdeführern befürwortete Auslegung des Begriffs €Wert der Insolvenzmasse€ in § 58 Abs.2 GKG auch für Gläubiger ohne Absonderungsrechte gelten. Sie schuldeten Gerichtsgebühren nach dem Betrag ihrer Forderung selbst dann, wenn diese mangels verteilbaren Vermögens tatsächlich wertlos ist.

Die durch die Beschwerdeführer vermuteten ordnungspolitischen Zwecke lassen sich weder dem Regelungsgehalt noch der Entstehungsgeschichte des § 58 GKG entnehmen. Die Deckelung in § 58 Abs.2 GKG soll die Kostenlast des Gläubigers reduzieren. Dieser Sinn wird verfehlt, wenn sich die Beschränkung an einer hypothetischen Berechnung orientiert, die Massegegenstände zum vollen Sachwert ansetzt, obwohl Pfandrechte (Dritter) bestehen. Für die Wertermittlung ist es unerheblich, ob dem Gläubiger (sämtliche) Absonderungsrechte bekannt sind, ob er annimmt, mit der Verfahrenseröffnung werde die unmittelbare Liquidation des Schuldnervermögens erfolgen, ob auch belastete Gegenstände zur Mehrung der Teilungsmasse beitragen können etc. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei Stellung des Eröffnungsantrags noch nicht feststeht, ob Gläubiger eine abgesonderte Befriedigung verlangen werden, wofür allerdings die Lebenserfahrung spricht.






KG:
Beschluss v. 25.06.2013
Az: 1 W 97/12


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