Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 31. März 1993
Aktenzeichen: 17 W 47/93
(OLG Köln: Beschluss v. 31.03.1993, Az.: 17 W 47/93)
Die in §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel der Arrestbeklagten hat in vollem
Umfang Erfolg. Der im angefochtenen Beschluß gegen sie festgesetzte
Betrag von 977,21 DM ist auf 650,60 DM herabzusetzen.
Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Arrestklägerin verdiente
3/10 Gebühr gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die
Vollziehung des Arrests durch Herbeiführung der Eintragung von
Arresthypotheken auf dem Grundstück der Arrestgegner in Höhe der im
Arrestbefehl angegebenen Beträge (Arrestanspruch 259.231,92 DM
zuzüglich einer Kostenpauschale von 2.050,86 DM) ist ihm nur nach
dem vom Prozeßgericht für das Arrestverfahren festgesetzten
Streitwert von 86.410,64 DM (1/3 von 259.231,92 DM) erwachsen.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
daß die in den §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung getroffene Regelung zur Bemessung des
Gegenstandswertes auch für den Vollzug der einstweiligen Verfügung
gilt und der Wert für den Vollzug nicht höher sein kann als der
Wert für die Anordnung der einstweiligen Verfügung (vgl. bspw. den
unveröffentlichten Beschluß vom 19.September 1984 - 17 W 406/84 -
und den inhaltlich hierauf bezugnehmenden Beschluß des Senats vom
5. Mai 1986 - 17 W 192/86 -, veröffentlicht in JurBüro 1986, 1546 =
KostRspr. GKG § 20 Nr. 79 mit Anm. v. Schneider und KostRspr. ZPO §
3 Nr. 830). Dieser Auffassung liegt der Gedanke zugrunde, daß die
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ebenso wie deren
Anordnung nur auf eine vorläufige Sicherstellung des dem Gläubiger
zustehenden Anspruchs gerichtet ist. Die Anordnung einer
einstweiligen Verfügung stellt nur eine vorläufige, in ihren
Wirkungen zeitlich begrenzte Maßnahme dar, die der Sicherung eines
gefährdeten Rechts dient und damit dem Gläubiger die Durchsetzung
seines Anspruchs erleichtert. Deshalb wird sie in der Regel
lediglich mit einem Bruchteil des zu sichernden Anspruchs bewertet.
Das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers am Vollzug der
einstweiligen Verfügung kann keinesfalls höher eingeschätzt werden,
als dessen Interesse an der Sicherung seines Anspruchs durch den
Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
Diese Óberlegungen gelten entsprechend für die Anordnung und die
Vollziehung des Arrestes. Auch insoweit kann der Gegenstandswert
für die Vollziehung nicht höher sein, als der nach §§ 20 Abs. 1
GKG, 3 ZPO zu bestimmende Wert für die Anordnung der einstweiligen
Sicherungsmaßnahme. Diese Vorschriften sind auch für die Bestimmung
der Vollziehung des Arrests maßgeblich.§ 2o GKG ist
Sondervorschrift gegenüber § 57 Abs. 2 BRAGO und § 6 Satz 1 ZPO. Es
ist nicht gerechtfertigt, der Vollziehung des Arrests einen höheren
Wert beizumessen als seiner Anordnung. Arrestanordnung und
Arrestvollziehung dienen lediglich einer vorläufigen Sicherung des
Gläubigers, dem die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtert
werden sollen. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung zur
Begrenzung des Streitwerts für die Vollziehung einer einstweiligen
Verfügung und eines Arrests in Óbereinstimmung mit der herrschenden
Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die in der a.a.O.
veröffentlichten Entscheidung zitierten Nachweise; außerdem bspw.
Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 9. Aufl., Rn.
280 ff.,1350 und 3569; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,
Stichwort "Arrest" Ziff. 4.3; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., §
59 Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 20 GKG Anm. 1 B;
OLG Koblenz JurBüro 1981, 572; KG JurBüro 1991, 229; a.A. Markl,
GKG, 2. Aufl., § 2o Rn. 3; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO,
11. Aufl., § 59 Rn. 13).
Demgemäß ist die dem Verfahrensbevollmächtigten der
Arrestklägerin für die Vollziehung des Arrests gemäß §§ 59 Abs. 1,
57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erwachsene 3/10 Gebühr nach dem von der
Kammer für das Anordnungsverfahren festgesetzten Streitwert von
86.410,64 DM zu berechnen. Der festgesetzte Streitwert begegnet
keinen Bedenken, wird von der Arrestklägerin auch nicht
angegriffen, könnte im übrigen wegen des Verstreichens der
6-Monats-Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG vom Senat auch nicht
geändert werden. Die 3/10 Gebühr beläuft sich auf 527,70 DM.
Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 40,-- DM (§ 26 BRAGO), dem
Aufwand für die Herstellung von drei Fotokopien (§ 27 BRAGO) zum
Betrage von 3,-DM und 14 % MwSt (§ 25 BRAGO) in Höhe von 79,90 DM
beträgt seine erstattungsfähige Vergütung 650,60 DM. Auf diesen
Betrag ist der angefochtene Beschluß abzuändern. Die
Zinsentscheidung beruht auf § 1o4 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat die
Arrestklägerin gemäß § 91 ZPO zu tragen, da sie in diesem Verfahren
in voller Höhe unterlegen ist. Bei der Kostenentscheidung und der
Streitwertfestsetzung hat der Senat die "Erinnerung" der
Arrestklägerin vom 3. Februar 1993,die sich gegen die
Nichtfestsetzung von ihr angemeldeter Gerichtskosten im
angefochtenen Beschluß richtet, nicht berücksichtigt. Diese Eingabe
geht ins Leere. Sie beruht auf der durch die mißverständliche
Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgerufenen
irrtümlichen Auffassung der Arrestklägerin, die Festsetzung der von
ihr angemeldeten Gerichtskosten sei in der Entscheidung der
Rechtspflegerin vom 29. Dezember 1992 endgültig abgelehnt worden.
Tatsächlich soll - wie sich aus dem Erlaß des sich über diese
Kosten verhaltenden Kostenfestsetzungsbeschlusses der
Rechtspflegerin vom 4. Februar 1993 ergibt - mit der Begründung in
dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Dezember 1992 lediglich zum
Ausdruck gebracht werden, daß die Gerichtskosten wegen der
Nichteinreichung der Originalrechnung noch nicht festgesetzt werden
konnten; allenfalls sollte das Kostenfestsetzungsgesuch der
Arrestklägerin bezüglich der Gerichtskosten als "derzeit"
unbegründet zurückgewiesen werden.
Der Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren wird
auf 326,61 DM festgesetzt.
OLG Köln:
Beschluss v. 31.03.1993
Az: 17 W 47/93
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