Landgericht Hamburg:
Urteil vom 10. Juli 2015
Aktenzeichen: 315 O 570/14

(LG Hamburg: Urteil v. 10.07.2015, Az.: 315 O 570/14)

Tenor

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

für Dienstleistungen einer Kfz-Werkstatt mit einem roten Kreuz auf weißem Untergrund wie nachstehend zu werben oder werben zu lassen:

insbesondere, wenn das geschieht wie nachfolgend eingeblendet:

a)

und/oder

b)

und/oder

c)

und/oder

d)

und/oder

e)

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft über ihren Umsatz und ihren Gewinn seit Aufnahme der im Antrag zu I. 1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, die unter Verwendung der unter I. 1. eingeblendeten Darstellungen erzielt wurden, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den im Antrag zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu Ziffer I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,-- und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf € 50.000,-- festgesetzt. Davon entfallen auf den Unterlassungsantrag zu 1. € 40.000,-- und auf den Auskunftsantrag zu 2. und den Schadensersatzfeststellungsantrag zu 3. jeweils € 5.000,--.

Tatbestand

Der Kläger ist das Deutsche Rote Kreuz. Die Beklagte betreibt an der Adresse O. ..., (PLZ) S. unter der Geschäftsbezeichnung €Lack & Dellenklinik€ mit dem Zeichen eines roten Kreuzes eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge. Der Kläger wendet sich mit der Klage dagegen, dass die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Abbildungen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes verwendet.

Der Kläger ist als eingetragener Verein die nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des 1. Genfer Rotkreuz-Abkommens vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II, Seite 783 ff.). Der Kläger ist nach Art. 38, 44, 3 des I. Genfer Abkommens (Anlage K 1) in Deutschland ausschließlich berechtigt, das Wahr- und Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu führen, das rote Kreuz auf weißem Grund.

Aufgrund eines Hinweises aus dem Kreisverband S. des Klägers in 2011 wurde dieser darauf aufmerksam, dass die Beklagte die Darstellung eines gleichschenkligen roten Kreuzes zur Kennzeichnung ihres Betriebes führt und mit dieser wirbt. Die erste Abmahnung erfolgte mit Schreiben vom 14. Juni 2011 (Anlage K 10). Eine zweite Abmahnung erfolgte sodann am 17. Juli 2012 (Anlage K 12).

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte im Jahr 2011 auf einem Firmenfahrzeug eine Werbung angebracht hatte, die mit einem Aufkleber mit Abbildungen des roten Kreuzes auf weißem Grund vervollständigt war.

Der Kläger verlangt neben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch Auskunft von der Beklagten. Er trägt vor, um seinen Schaden wegen der Verletzung ihrer Markenrechte geltend zu machen, habe er gemäß § 242 BGB Anspruch auf Auskunftserteilung. Der Auskunftsanspruch ergebe sich daneben auch aus § 19 MarkenG. Die Beklagte sei zumindest verpflichtet, dem Kläger geordnete Angaben zu seinem Umsatz zu machen, damit der Kläger einen Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ermitteln könne. Der Kläger habe auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dieses Feststellungsinteresse entfalle im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes trotz einer an sich möglichen Leistungsklage in Form der Stufenklage aus prozessökonomischen Erwägungen nicht.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2015 hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 sowie mit präzisierendem Schriftsatz vom 7. Juli 2015 im Hinblick auf den Unterlassungsantrag ein Anerkenntnis abgegeben. Sie wendet sich aber weiter gegen den mit der Klage geltend gemachten Auskunfts- und den Schadensersatzfeststellungsantrag.

Die Beklagte führt insoweit aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz habe. Denn seit der Zeit, als der Beklagten die Aufforderung zur Änderung ihres Werbelogos zugegangen sei, habe sie die erforderlichen Maßnahmen veranlasst. Soweit bei dem Firmenlogo ein orangefarbenes Kreuz verwendet worden sei, sei dies in Abstimmung mit der Klägerin geschehen.

Auch der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung sei nicht begründet. Eine Feststellungsklage sei allenfalls subsidiär zulässig. Der Kläger habe behauptet, dass ein Verstoß bereits ab dem 14. Juni 20111 schuldhaft vorgelegen habe. Dann sei es ihm aber ohne weiteres möglich, einen vermeintlichen Schaden zu beziffern. Es sei zudem nicht denkbar, dass ein Verein, der keine Gewinne erzielen dürfe, durch eine kurzfristige Verwendung des Wahrzeichens wie bei der Beklagten einen Schaden erleiden könne.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist vollen Umfangs begründet. Dem Kläger steht gemäß den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Kläger kann zudem gemäß den §§ 242 BGB und 19 MarkenG die geltend gemachte Auskunft verlangen, und zwar als Vorbereitung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 MarkenG. Dementsprechend steht dem Kläger gemäß § 256 ZPO auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu.

1. Den ursprünglich streitigen Unterlassungsantrag hat die Beklagte mittlerweile anerkannt. Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch aus seinem berühmten Zeichen €Rotes Kreuz auf weißem Grund€ zu. Es handelt sich um ein berühmtes Zeichen, da es auf der einen Seite die ursprünglich von H. D. gegründete Organisation symbolisiert, andererseits zudem auf Rettungswagen im Einsatz im Alltag allgegenwärtig ist. Dies ist im Einzelnen offenkundig. Da die Beklagte den Unterlassungsantrag und damit auch den Antrag des Klägers anerkannt hat, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.

2. Der nicht anerkannte, vom Kläger geltend gemachte Auskunftsantrag ist als unselbständiger Hilfsantrag zur Vorbereitung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs begründet.

a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt aus § 14 Abs.2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte hat bei der Verwendung des Zeichens des Klägers mindestens fahrlässig gehandelt. Denn das berühmte Zeichen des Klägers war auch der Beklagten bekannt. Sie hat das Zeichen verwendet, um von der Sogwirkung und Ausstrahlung des berühmten Zeichens zu profitieren. Der Kläger hat insoweit jedenfalls Anspruch auf entgangene Lizenzgebühren, die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht werden können (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 19, Rdnrn 65 ff. 73 f. mit weiteren Angaben).

b) Der Kläger verlangt mit seinem Auskunftsantrag Auskunft über den Umsatz und den Gewinn der Beklagten seit Aufnahme der Handlungen gemäß Ziffer I. 1. des Tenors. Diese Auskünfte stehen dem Kläger gemäß § 242 BGB bzw. § 19 Abs. 3 MarkenG zu. Denn der Kläger hat als eine Berechnungsart seines Schadens Anspruch auf Ersatz der ihm entgangenen Lizenzeinnahmen. Diese werden in der Regel auf der Grundlage der Umsätze bzw. des Gewinns des Verletzers berechnet. Dementsprechend kann der Kläger diese Auskünfte vom Beklagten verlangen. Insoweit geht § 242 BGB nicht über § 19 Abs. 3 MarkenG hinaus, da diese Regelung auch die Berechnung des Umsatzes und des Gewinns ermöglichen will (Ingerl/Rohnke, aao.).

3. Der Kläger hat auch Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz seines Schadens verpflichtet ist. Dabei steht fest, dass der Kläger seinen Schaden aus entgangenen Lizenzeinnahmen noch nicht beziffern konnte. Denn für die Bezifferung fehlen ihm die mit dem Auskunftsantrag verlangten Angaben. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist damit gegeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 10.07.2015
Az: 315 O 570/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4fd8121a9d67/LG-Hamburg_Urteil_vom_10-Juli-2015_Az_315-O-570-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share