Kammergericht:
Urteil vom 20. August 2010
Aktenzeichen: 5 U 90/09

(KG: Urteil v. 20.08.2010, Az.: 5 U 90/09)

1. Scheiden einzelne Landesverbände aus einem Bundesverband (jeweils als eingetragene Vereine organisierte Interessenverbände einer bestimmten Berufsgruppe) aus (weil sie eine Fusion des Bundesverbandes mit einem anderen Bundesverband nicht mittragen wollen), kann der nachfolgend fusionierte Bundesverband trotz Namensänderung den alten Namen prioritätswahrend als besondere Geschäftsbezeichnung fortführen, wenn der Altverband noch hinreichend selbständig und abgrenzbar als Unternehmensteil fortbesteht und dies nach außen hin namensmäßig erkennbar bleibt.

2. Durfte der ausgeschiedene Landesverband vereinbarungsgemäß seinen Namen fortführen, kann dies im Hinblick auf den als besondere Geschäftsbezeichnung fortgeführten Namen des Bundesverbandes zur Anwendung der Grundsätze zur Gleichnamigkeit führen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2009 - 52 O 155/09 - teilweise geändert:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an seinem Vorstand, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Antragsgegners die Bezeichnung "RDM Ring Deutscher Makler" zu verwenden, wenn dies geschieht wie in dem Buch "Who is who in der Immobilienwirtschaft 2009" auf Seite 391 in einer Auflistung von Immobilienverbänden mit folgendem Eintrag:

"Ring Deutscher Makler RDM

(siehe IVD Bundesverband)

L €

1 €

.......

http://www.i . .. "

2. Der weitergehende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

A.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner wegen der Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM" auf Unterlassung in Anspruch.

Der Antragsteller (am 15.6.1949 unter einem anderen Namen gegründet) war seit 1972 als Landesverband Mitglied im (am 18.12.1948 gegründeten) "Ring Deutscher Makler (RDM) Bundesverband e.V.", der im November 2005 mit dem Verband Deutscher Makler (VDM) zum Antragsgegner verschmolz. Da der Antragsteller an der Fusion nicht teilnehmen wollte, schloss er zuvor (zusammen mit anderen die Fusion ablehnenden Landesverbänden) mit dem RDM-Bundesverband (sowie dem IVD-Bund und dessen Regionalorganisationen) am 17. März 2005 die sog. "Kölner Vereinbarung". Darin wurde u.a. neben dem Austritt der fusionsunwilligen Landesverbände aus dem RDM-Bundesverband eine Regelung über die Befugnis dieser Landesverbände zur weiteren Nutzung der (seit 1979 für den RDM-Bundesverband eingetragenen) RDM-Wort-/Bildmarke getroffen.

Der Antragsteller hat die im Tenor Ziff. 1 genannte Eintragung als Verletzung seines Rechts an der geschäftlichen Bezeichnung "Ring Deutscher Makler" beanstandet und beantragt, dem Antragsgegner bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu dessen Bezeichnung die Bezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM "zu verwenden.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit den Regelungen in der "Kölner Vereinbarung" habe der Antragsteller jedenfalls konkludent vorrangige Rechte des Antragsgegners auch an der geschäftlichen Bezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM" anerkannt, so dass es ihm nunmehr als Lizenznehmer verwehrt sei, die ihm lizenzierten Rechte durch die Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche wieder in Frage zu stellen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - den erstinstanzlichen Unterlassungsantrag wiederholenden, hilfsweise auf die Untersagung der konkreten Verletzungsform beschränkten - Berufung, mit der er zugleich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist im Hauptantrag nicht begründet (verallgemeinerter unbedingter Unterlassungsantrag), wohl aber hinsichtlich des auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Hilfsantrages.

I.

Der Hauptantrag in seiner Fassung als verallgemeinerter, unbedingter Unterlassungsantrag ist nicht begründet. Insoweit fehlt es an einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus seiner geschäftlichen Bezeichnung ("Ring Deutscher Makler Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Landesverband B und B e.V.") gegen den Antragsgegner (wegen dessen Eintragung in dem Buch "Who is who in der Immobilienwirtschaft 2009" auf Seite 391 in einer Auflistung von Immobilienverbänden:

"Ring Deutscher Makler RDM

(siehe IVD Bundesverband)

L €

1€

Telefon (.. ) €

Telefax (.. ) €

http://www.i .n "),

§ 15 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 2 MarkenG. Denn der Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Antragsgegner schlechthin im geschäftlichen Verkehr zu seiner eigenen Bezeichnung (also namensmäßig) den Gebrauch der Wendung "Ring Deutscher Makler RDM" unterlässt.

1.

Dem Antragsgegner steht noch heute ein (sogar prioritätsälteres) Kennzeichenrecht aus der auch nach der Fusion 2005 fortgesetzten Verwendung der Geschäftsbezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband e.V." zu, § 5 Abs. 1, 2 MarkenG.

a)

Der Antragsgegner hat sein dahingehendes Unternehmenskennzeichenrecht nicht durch die Umbenennung infolge der Fusion (mit Wirkung ab 1.11.2005) verloren.

aa)

Das Erlöschen des Schutzes an einer geschäftlichen Bezeichnung ist im MarkenG nicht ausdrücklich geregelt. Ähnlich wie bei der Entstehung des Kennzeichenschutzes ist bei der Beurteilung der Frage, wann der Kennzeichenschutz erlischt, darauf abzustellen, ob die geschäftliche Bezeichnung noch in einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht (BGH, GRUR 2005, 871, juris Rn. 25 - Seicom).

Nach § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht der Schutz eines Kennzeichenrechts durch die tatsächliche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dieser Schutz entfällt mithin regelmäßig, wenn der Berechtigte entweder den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt oder das Unternehmenskennzeichen in seiner charakteristischen Eigenart ändert (BGH, a.a.O., Seicom, juris Rn. 26 m.w.N.). Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so dass die Stilllegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (BGH, a.a.O., Seicom, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch nach einer Änderung einer Firma kann die aufgegebene geschäftliche Bezeichnung als besondere geschäftliche Bezeichnung prioritätswahrend fortgeführt werden, wenn der Verkehr in der fortgesetzten Benutzung einen Herkunftshinweis auf einen fortbestehenden Namen - und nicht nur eine Nachsendeadresse für eine erloschene Firmenbezeichnung - erkennt (vgl. BGH, a.a.O., Seicom, juris Rn. 28).

bb)

22Vorliegend hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, auch über den Zeitpunkt der Fusion vom 1.11.2005 hinaus die geschäftliche Bezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband e.V." im Geschäftsverkehr geführt haben.

(1)

Aus dem Konvolut der Anlage AG 3 folgt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass gemäß dem (in Ablichtung vorgelegten) Anzeigenauftrag des Rechtsvorgängers des Antragsgegners (Ring Deutscher Makler RDM Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Bundesverband e.V.) vom 7. 12. 2004 in dem Verzeichnis der D T M GmbH "D T.B Ausgabe 2005/2006" die Eintragungen "RDM Bundesverband e.V. siehe Ring Deutscher Makler Bundesverband e.V. 2 € " und "Ring Deutscher Makler RDM Verband der Immobilien Berufung und Hausverwalter Bundesverband e.V. im IVD Bund e.V. €" (mit Angabe der Adresse, der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse und der Internetdomain) vorhanden waren (also bis zur Neuauflage Anfang 2006). In den vorgedruckten Teilen des Anzeigenauftrages vom 7.12.04 sind entsprechende, offensichtlich bis zu diesem Zeitpunkt (2004) bestehende Eintragungen vermerkt, die handschriftlich hinsichtlich der zweiten Eintragung um die Zeile "IVD Bund e.V." ergänzt worden sind.

Bereits kurz nach der Beschlussfassung zur Fusion erteilte der Antragsgegner nach seinen (durch Vorlage des entsprechenden Auftragsformulars im Anlagenkonvolut AG 3) glaubhaft gemachten Vortrag am 15.10.2005 erneut einen Auftrag für das vorgenannte Verzeichnis Ausgabe 2006/2007. Als Auftraggeber wurde dabei angegeben "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband e. V.". In der Unterschriftenleiste findet sich zudem der Stempelabdruck "Ring Deutscher Makler RDM Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Bundesverband e.V.". Für die Print- und Internetausgabe 2006/2007 wurde (handschriftlich neu eingetragen) die Eintragung beauftragt: "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband e.V. im IVD e.V." (mit Postanschrift und Telefonnummer sowie einen Link zum Internetauftritt des Antragsgegners).

Der (ebenfalls vorgelegte) Auftrag vom 4.12.2006 für die Ausgabe 2007/2008 wurde erneut im Namen des "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband e.V." vergeben, und zwar bezogen auf den Eintragungstext "Ring Deutscher Makler RDM s. Immobilienverband IVD Bundesverband" (mit Angabe der Telefonnummer). Vorgedruckt findet sich hier wiederum die Eintragung, wie sie handschriftlich im Auftrag vom 15.10.2005 vorgegeben war.

Der (ebenfalls vorgelegte) Auftrag vom 9.11.2007 für die Ausgabe 2008 lässt zwar (da in dem Anlagenkonvolut nur die "Anlage zum Auftrag" vorhanden ist) den Auftraggeber nicht unmittelbar erkennen. Die Eintragungen bezogen sich nunmehr auf den handschriftlich vorgegebenen Text: "Ring Deutscher Makler RDM s. Immobilienverband IVD" (mit Telefonnummer). Auch hier entspricht die vorgedruckte Eintragung dem im Auftrag vom 4.12.2006 handschriftlich vorgegebenen Text. Gleiches gilt für den Auftrag vom 19.1.2009 für die Ausgabe 2009.

Den vom Antragsgegner vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln ist der Antragsteller nur mit bloßem Nichtwissen entgegengetreten, obwohl die Eintragungen in den vergangenen Verzeichnissen auch heute noch eingesehen werden können.

(2)

Die vorgenannten Benutzungshandlungen stellen eine hinreichende Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr zur Begründung eines Unternehmenskennzeichenrechts dar, mithin vorliegend auch eine hinreichende Aufrechterhaltung des Geschäftskennzeichens.

Grundsätzlich genügt für die Begründung eines Unternehmenskennzeichens durch Benutzungsaufnahme jeder Art der nach außen gerichteten geschäftlichen Tätigkeit im Inland, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt (BGH, WRP 1997, 1081, 1083 - Garonor; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 5 Rn. 56 m.w.N.). Eine ausreichende Vorbereitungshandlung ist z.B. die Schaltung eines Telefonanschlusses (Ingerl/Rohnke, a.a.O.). Nicht ausreichend sind nur interne Vorbereitungshandlungen und solche Benutzungshandlungen, die nicht namensmäßig erfolgen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 56 f).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach der Fusion nicht nur die Geschäftsbezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband e.V." weiterhin gegenüber ihrem Vertragspartner D T Medien GmbH gebraucht, sondern mit den entsprechenden Eintragungen im Telefonverzeichnis auch gegenüber den Benutzern dieses Verzeichnisses.

Diese Benutzung ist auch namensmäßig geschehen. Darauf weist nicht nur die Eintragung als Auftraggeber und der dem Verkehr bekannte Zusatz "e.V." (für die juristische Person eines eingetragenen Vereins) hin, sondern auch die Eintragung in einem Verzeichnis, das gerade die jeweiligen Personen und Unternehmen auflistet (und nicht das Angebot von Waren oder Dienstleistungen). An einem Herkunftshinweis fehlt es zwar, wenn der fortgeführte Domain-Name ausschließlich als Adressbezeichnung (in Form einer Nachsendeadresse) verwendet wird, weil einziger Inhalt (der bei Eingabe dieser Domain-Namen aufgerufenen Internetseiten) der Hinweis auf die Namensänderung ist (BGH, a.a.O., Seicom, juris Rn. 28 f). Daran fehlt es vorliegend nicht nur im Hinblick auf die Namensangaben zum Auftraggeber der Eintragungen gegenüber dem Herausgeber der Verzeichnisse, sondern auch hinsichtlich der Eintragungen im Telefonbuch selbst. Denn diese Eintragungen legten für den angesprochenen Verkehr eher die Annahme nahe, trotz einer etwaigen Umbenennung bestünde die Geschäftsbezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband" weiter. Auch konnte aufgrund dieser Eintragungen unmittelbar postalisch und telefonisch Kontakt mit dem Antragsgegner aufgenommen werden, ohne dass der Namenswechsel überhaupt zwingend erkennbar wurde (eine solche Erkennbarkeit war bei einer Kontaktaufnahme über den Domain-Namen im Hinblick auf den Inhalt des Internetauftritts des Antragsgegners eher möglich). Nur für den vom Antragsgegner gebrauchten Suchbegriff "Ring Deutscher Makler RDM" kann von einer bloßen Adressfunktion ausgegangen werden.

cc)

Einer wirksamen Fortführung der Geschäftsbezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband e.V." steht vorliegend auch nicht die namensmäßige Umbenennung der Antragsgegnerin im Rahmen der Fusion entgegen. Denn besondere Geschäftsbezeichnungen können unabhängig von der Firma geführt werden. Sie können zusätzlich zur Firma des Unternehmens entweder das Unternehmen als ganzes oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb charakterisieren (BGH, GRUR 1988, 560 - Christophorus-Stiftung; a.a.O., Seicom, juris Rn. 28; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 26 f. m.w.N.).

Vorliegend kann hinsichtlich der beiden "Altverbände" schon von noch bestehenden, hinreichend selbstständigen und abgegrenzten (der Kontinuität und Traditionspflege dienenden) Unternehmensteilen ausgegangen werden. Dies folgt nicht zuletzt aus den Differenzierungen in der Markensatzung der Antragsgegnerin zwischen alten und neuen Mitgliedern und zwischen alten Mitgliedern der beiden fusionierten Verbände (die Logo und Marken des jeweiligen Altverbandes zeitlich unbegrenzt weiterhin nutzen dürfen), aus dem Fortbestand der alten RDM-Marke in der Hand des Antragsgegners sowie aus der Benutzung der Marke "ivd RDM VDM" ("ivd" sehr groß geschrieben, "RDM" und "VDM" darunter im sehr kleinen Buchstaben, vgl. Anlage AG 7). Die Benutzung der vorgenannten Marke ist im Hinblick auf die darin enthaltenen, dem Verkehr bekannten Unternehmenskürzel regelmäßig auch namensmäßig. Soweit die Antragstellerin auf die zeitliche Begrenzung der Benutzung der vorgenannten Marke bis zum 31.12.2007 gemäß § 5 der Markensatzung (Anlage A9) hinweist, sowie darauf, die Verlängerung der Benutzung (nunmehr vorerst bis zum 31.12.2010, Anlage AG 7) sei zeitlich verzögert erfolgt, ist nicht ersichtlich, dass sich dies im tatsächlichen Gebrauch der Marke durch den Antragsgegner und seinen Mitgliedern ausgewirkt hätte.

b)

Die Fortführung der besonderen Geschäftsbezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband" ist auch nicht unbefugt erfolgt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 1998, 391, 393 € Dr. St€ Nachf.; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 32, 52 m.w.N.).

aa)

Aus der so genannten "Kölner Vereinbarung" der Parteien vom 17.3.2005 (Anlage AG 3) ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges.

Eine Beschränkung des Antragsgegners hinsichtlich seines zukünftigen namensmäßigen Auftritts ist dort nicht geregelt. Gemäß Ziff. 1 Abs. 3 sollten im Falle einer bis zum 31.12.2006 nicht erfolgten Fusion die ausgetretenen RDM-Landesverbände ein Recht zum Wiedereintritt in den RDM Bund erhalten. Die Parteien haben also durchaus die Möglichkeit gesehen, dass trotz der Trennung zukünftig die Wendung "Ring Deutscher Makler" dauerhaft und nebeneinander von beiden Lagern (RDM Bund und die ihm verbliebenen Landesverbände einerseits, die ausgetretenen RDM Landesverbände andererseits) im Verkehr benutzt werden könnte. Wenn selbst bei einer erfolgreichen Fusion der Antragsgegner weiterhin die alten RDM-Marken in der Hand behalten sollte (und ausweislich der auch dem Antragsteller bekannten Fusionsvereinbarungen durch seine - des Antragsgegners - Altmitglieder benutzen lassen wollte), der Antragsteller hingegen auch im Fall einer Fusion nur eine Lizenz zur Benutzung erhalten sollte, dann spricht auch dies dafür, dass dem Antragsgegner die Aufrechterhaltung einer besonderen Geschäftsbezeichnung "Ring Deutscher Makler Bundesverband" nach den Vorstellungen der Vertragsparteien der "Kölner Vereinbarung" nicht schlechthin untersagt werden sollte.

bb)

Irreführend gegenüber dem Geschäftsverkehr könnte insoweit eine Weiterführung des Zusatzes "e.V." sein. Dies schließt aber nicht die Benutzung der Kennzeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband" (als einer rechtlich unselbstständigen Untergliederung des Antragsgegners) aus. Die Bezeichnung "Bundesverband" ist für sich genommen nicht irreführend, zumal bei dem Antragsgegner weiterhin RDM Alt-Landesverbände verblieben sind. Soweit der Verkehr wegen der Fortführung der Bezeichnung den Antragsteller weiterhin irrtümlich dem Antragsgegner (als dessen Landesverband) zuordnen könnte, muss dies nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen regelmäßig hingenommen werden. Angesichts der Verkehrsbekanntheit der Kennzeichnung hat der Antragsgegner ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Fortführung.

2.

Darüber hinaus ist es dem Antragsgegner vorliegend (auch ohne eine Fortführung der Kennzeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband" als besondere Geschäftsbezeichnung) unbenommen, im Rahmen aufklärender Hinweise und einer Traditionswerbung mitzuteilen, dass der "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband" einer seiner Rechtsvorgänger war.

a)

Einem Hersteller, dessen Produkte bislang aufgrund eines Vertriebsvertrages ausschließlich unter der Bezeichnung des Vertriebsunternehmens vertrieben worden sind und der seine Produkte nunmehr unter einer neuen Bezeichnung auf den Markt bringen will, darf seine bisherigen Abnehmer jedenfalls dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn diese auf die gleich bleibende Qualität der Ware Wert legen (BGH, GRUR 1976, 375 -Raziol).

Entsprechendes gilt vorliegend. Denn die dem Verkehr bekannte Kennzeichnung "Ring Deutscher Makler RDM" steht unstreitig für besondere Qualitätsvorstellungen des angesprochenen Verkehrs. Insoweit hat auch der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse, über den Namenswechsel aufzuklären und werbend eine insoweit fortbestehende Tradition für sich in Anspruch nehmen zu können.

b)

Soweit einem Lizenznehmer nach Beendigung der Lizenzvereinbarung grundsätzlich verwehrt ist, werbend auf die vormals benutzte und nunmehr umbenannte Marke hinzuweisen, weil der Lizenznehmer damit weiterhin den Werbewert der nicht mehr lizenzierten Marke für sich in Anspruch nehmen würde (BGH, GRUR 1963, 485, 487 - Mickey-Mouse-Orangen; OLG Köln, WRP 2007, 844, juris Rn. 16), liegt ein solcher Fall vorliegend nicht vor. Denn die Kennzeichnung "Ring Deutscher Makler" hatte der Antragsgegner nicht lizenzvertraglich von dem Antragsteller abgeleitet, sondern umgekehrt hatte der Antragsgegner die spätere namensmäßige Benutzung durch den Antragsteller geduldet.

II.

Die Berufung des Antragstellers ist allerdings hinsichtlich des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Hilfsantrages begründet, § 15 Abs. 2 MarkenG.

1.

Der Antragsteller hat mit seiner Umbenennung 1972 in "Ring Deutscher Makler Verband Berliner Immobilienmakler und Hausverwalter e.V." (bzw. später "Ring Deutscher Makler Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Landesverband Berlin e.V." und nunmehr "Ring Deutscher Makler Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Landesverband Berlin und Brandenburg e.V.") und der Aufnahme der Benutzung dieser Kennzeichnung ein eigenes Namens- und Unternehmenskennzeichenrecht originär begründet.

a)

Das Entstehen des Namens- und Unternehmenskennzeichenrechts knüpft allein an die tatsächliche Ingebrauchnahme des Kennzeichens und die damit verbundenen Vorstellungen des angesprochenen Verkehrs an. Insoweit käme es im Ausgangspunkt noch nicht einmal auf eine Rechtmäßigkeit der Ingebrauchnahme an. Vorliegend hatte der Antragsgegner die Namensführung des Antragstellers zudem erlaubt und geduldet.

b)

Nach Beendigung der Erlaubnis bzw. Duldung kann der "Lizenznehmer" dem "Lizenzgeber" zwar im Innenverhältnis regelmäßig das im Rahmen der Vereinbarung zugewachsene Kennzeichenrecht nicht entgegenhalten (BGH, GRUR 2006, 56, juris Rn. 26 m.w.N, juris Rn. 50 - Boss-Club). Deshalb beschränkt sich die Gestattung eines Hauptvereins gegenüber seinen rechtlich selbstständigen Unterorganisationen, den ihm geschützten Namensbestandteil in ihren Namen aufzunehmen, in der Regel auf die Dauer der Zugehörigkeit der Unterorganisationen zum übergeordneten Verein (BGH, MDR 1977, 27, juris Rn. 27 - Kyffhäuser). Zu Unrecht entnimmt das Landgericht im angefochtenen Urteil der Entscheidung Boss-Club einen weitergehenden Rechtssatz dahin, zu den Nebenpflichten eines Lizenznehmers bzw. Begünstigten würde es gehören, nicht eigene Ansprüche an dem lizenzierten Schutzrecht zu begründen. Soweit der Begünstigte den Namen tatsächlich und sogar berechtigt führt, kann er das (auf der tatsächlichen Benutzung des Namens beruhende) Entstehen eines Kennzeichenrechts grundsätzlich gar nicht verhindern. Er muss es auch nicht. Kann er sich im Innenverhältnis zum "Lizenzgeber" nicht auf ein erworbenes Kennzeichenrecht berufen, muss er für die Zukunft seine Kennzeichnung ändern. Dies ist ein ausreichender Schutz des "Lizenzgebers".

Vorliegend kann der "Kölner Vereinbarung" aber im Wege der Auslegung hinreichend entnommen werden, dass die austretenden Landesverbände (trotz der Wirksamkeit des Austritts aus dem RDM-Bund bereits vor dem Wirksamwerden der Fusion) aufgrund einer abweichenden Parteivereinbarung weiterhin berechtigt sein sollten, ihren Namen und ihre Geschäftsbezeichnung fortzuführen. Zwar ist dies nicht ausdrücklich geregelt. Aber nur so macht die Lizenz hinsichtlich der Alt-Marken an die austretenden Landesverbände Sinn. Die bis heute vom Antragsgegner nicht beanstandete Fortführung des Namens durch den Antragsteller belegt dieses Auslegungsergebnis.

2.

Soweit einerseits der Antragsgegner weiterhin die Geschäftsbezeichnung "Ring Deutscher Makler RDM Bundesverband" führen darf (oben I), andererseits aber auch der Antragsteller seine Geschäftsbezeichnung "Ring Deutscher Makler Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Landesverband Berlin und Brandenburg e.V." verwenden darf, kommt das Recht der Gleichnamigen zur Anwendung. Denn beide Kennzeichen stimmen in ihrem prägenden Teil "Ring Deutscher Makler" überein. Angesichts der Verkehrsbekanntheit ist auch die Abkürzung "RDM" ohne weiteres als bloße Abkürzung dieses prägenden Kennzeichenteils erkennbar.

a)

Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Benutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss allerdings in der Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtlage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 31.3.2010, I ZR 174/07, juris Rn. 19 m.w.N. - Peek & Cloppenburg).

b)

Dies gilt vorliegend entsprechend. Bis zum Abschluss der "Kölner Vereinbarung" konnte der Antragsteller zwar nicht uneingeschränkt auf einen Fortbestand der vom Rechtsvorgänger des Antragsgegners geduldeten Nutzung seines Namens vertrauen, insbesondere nicht für den Fall eines Austritts. Ohne einen vom Antragsteller gesetzten besonderen Grund hätte der RDM-Bundesverband aber dem Antragsteller das Namensrecht grundsätzlich nicht entziehen können. Mit der "Kölner Vereinbarung" haben die Parteien darüber hinaus für die Vergangenheit und für die Zukunft das Namensrecht des Antragstellers festgeschrieben.

c)

Wenn gleichnamige Parteien über mehrere Jahrzehnte aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit denselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schutzwerten Besitzstand an ihren Unternehmenskennzeichen erlangt haben, ist für die rechtliche Beurteilung nicht mehr entscheidend auf die Priorität abzustellen (BGH, a.a.O., Peek & Cloppenburg, juris Rn. 20).

Dies ist auch vorliegend sachgerecht. Beide Parteien sind über Jahrzehnte unter dem verkehrsbekannten prägenden Kennzeichenteil "Ring Deutscher Makler" im Geschäftsverkehr tätig. Soweit die Nutzung des Namens durch den Antragsteller vor seinem Austritt noch nicht vollständig gesichert war, wird dies vorliegend dadurch aufgewogen, dass das Interesse des Rechtsvorgängers des Antragsgegners mit seiner Umbenennung deutlich abgenommen hat.

d)

Es obliegt deshalb nunmehr auch dem Antragsgegner, einen hinreichend individualisierenden Zusatz hinzuzufügen, wenn er das prägende Kennzeichenteil "Ring Deutscher Makler" weiterhin für sich verwendet. Insbesondere der Zusatz "Bundesverband" ist insoweit ohne weiteres möglich und zumutbar. Auch wenn derartige Zusätze - ebenso wie lokale oder regionale Hinweise - regelmäßig keine kennzeichnende Funktion gegenüber Dritten haben, kommt ihnen jedoch gerade im Verhältnis zwischen Gleichnamigen eine wesentliche unterscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa BGH, a.a.O., Peek & Cloppenburg, juris Rn. 31). Dementsprechend hatte der Antragsgegner in seinem Auftrag vom 15.12.2005 für das Telefonbuch Ausgabe 2006/2007 auch noch den Zusatz "Bundesverband" gebraucht. Wenn er dann erst ein Jahr später diesen Zusatz entfallen ließ, hat er damit ohne hinreichenden rechtfertigenden Grund die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien gestört.

3.

Die erst zweitinstanzliche Einbeziehung der konkreten Verletzungsform im Rahmen des Hilfsantrages führt vorliegend nicht zu einem Wegfall der Dringlichkeit. Wenn auch nicht verfahrensrechtlich, so ist dieses Verbot doch der Sache nach als Minus in dem beantragten generalisierenden Verbot enthalten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.






KG:
Urteil v. 20.08.2010
Az: 5 U 90/09


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