Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. November 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 87/08

(BGH: Beschluss v. 09.11.2009, Az.: AnwZ (B) 87/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Widerrufs und befindet sich, wie er einräumt, nach wie vor im Vermögensverfall.

Entgegen seiner Auffassung sind auch die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall weiterhin gefährdet. Die vom Antragsteller eingegangenen Anstellungsverhältnisse ändern hieran nichts.

Der Antragsteller ist hauptberuflich als Justiziar bei der Dr. W. AG angestellt. Dort bezieht er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 bis 40 Stunden ein monatliches Gehalt von 3.000 € brutto zuzüglich Dienstwagen. Der Anstellungsvertrag erlaubt eine nebenberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt bis zu 20 Stunden wöchentlich. Entsprechend dieser Erlaubnis hat er unter dem 1. November 2007 einen Anstellungsvertrag mit der B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgeschlossen, der eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden und eine Vergütung von 400 € brutto monatlich vorsieht. In dem Vertrag ist ferner geregelt, dass der Antragsteller keine eigenen Mandate übernimmt, sich nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnen lässt, keine Mandantengelder annimmt und keinen Zugriff auf die Konten der Kanzlei hat.

Obwohl sich der Antragsteller damit gegenüber der ihn beschäftigenden Rechtsanwaltsgesellschaft weitreichenden arbeitsvertraglichen Beschränkungen unterworfen hat, liegen die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) trotz des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Rechtsuchenden zu verneinen ist, nicht vor. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der beiden Anstellungsverhältnisse bieten die formal vereinbarten Schutzvorkehrungen nicht die für die Annahme eines Ausnahmefalls erforderliche Gewähr, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern dauerhaft ausgeschlossen ist. Nach den Umständen des Falles ist vielmehr anzunehmen, dass der Antragsteller den Geschäftsbetrieb beider Gesellschaften im Wesentlichen bestimmt und keiner wirksamen Kontrolle durch die Rechtsanwälte B. und D. unterliegt.

Der Antragsteller verfügt auf dem Gebiet der Kapitalbeschaffung über herausragende Kenntnisse und Erfahrung. Er ist durch zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge in Erscheinung getreten; der Internetauftritt der Dr. W. AG, deren Kerngeschäft in der Mittelstandsfinanzierung mit bankenunabhängiger Kapitalbeschaffung besteht, ist weitgehend auf seine Person zugeschnitten. Die hieraus entspringenden rechtlichen Mandate werden der - auf der Internetseite der Dr. W. AG als "Netzwerkpartner" bezeichneten - B. Rechtsanwaltsgesellschaft vermittelt, tatsächlich aber federführend von dem Antragsteller selbst bearbeitet, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat. In diesen selbst akquirierten Mandatsverhältnissen, in denen der Antragsteller das Vertrauen seiner Kunden genießt und diese über die unmittelbare rechtliche Tätigkeit hinaus umfassend in Finanzierungs- und Kapitalmarktangelegenheiten berät, ist eine effektive Kontrolle durch die Arbeitgeber nicht zu erwarten.

Hinzu kommt, dass die Rechtsanwälte B. und D. früher Angestellte der Rechtsanwaltsgesellschaft des Antragstellers waren. Sie sind in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Vermögensverfall mit ihm zusammen bei der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. W. , Dr. G. & Collegen ausgeschieden und haben die B. Rechtsanwaltsgesellschaft gegründet. Dies lässt besorgen, dass dem Antragsteller trotz seines formal geringen Tätigkeitsumfangs eine dominierende Stellung in der Rechtsanwaltsgesellschaft zukommt, zumal er von den beteiligten Rechtsanwälten in der Branche den bei weitem größten Bekanntheitsgrad genießt, der ihm einen deutlichen Vorteil bei der Akquisition von Mandaten verschafft. Es steht daher nicht zu erwarten, dass eine ausreichende Kontrolle der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschränkungen erfolgt. Der Antragsteller hat auch keine näheren Angaben dazu gemacht, welche Sicherungsvorkehrungen und Vertretungsregelungen getroffen worden sind und durchgeführt werden, um zu verhindern, dass er mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64, 65).

Die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Dr. W. AG bringt es im Übrigen - wie dieser in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - mit sich, dass er für seine Kunden in gewissem Umfang Rechtsdienstleistungen erbringt, ohne die eine sachgerechte Beratung etwa auf dem Gebiet der Unternehmensfinanzierung oder der Emission von Kapitalanlagen nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG bietet eine rechtliche Grundlage dafür, solche Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu der eigentlichen Tätigkeit anzubieten. Die erlaubnisfreie Annexberatung, zu der die Dr. W. AG befugt ist, und die hauptsächlich rechtsberatende Tätigkeit werden dabei vielfach ineinander übergehen. Dass der Antragsteller hierbei trennscharf unterscheidet, hat er dem Senat bei seiner Anhörung nicht zu vermitteln vermocht und ist auch deshalb nicht zu erwarten, weil er beabsichtigt, die erlaubnispflichtige Rechtsberatung ebenfalls in eigener Person, nämlich als angestellter Rechtsanwalt der B. Rechtsanwaltsgesellschaft, zu erbringen. Seine Mandanten werden zwischen den beiden Betätigungsfeldern ohnehin nicht klar unterscheiden. Unter diesen Umständen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch unter dem Dach der Dr. W. AG als Rechtsanwalt tätig wird und in diesem Zusammenhang mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Dass er hierbei vergleichbaren arbeitsvertraglichen Beschränkungen zum Ausschluss einer Gefährdung der Rechtsuchenden unterliegt, hat er nicht vorgetragen. Angesichts der beschriebenen Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften in der Person des Antragstellers lässt sich dessen Tätigkeit nicht in eine solche auf einem überwachten rechtsanwaltlichen Gebiet und eine davon verschiedene unüberwachte Tätigkeit auf dem Kapitalmarktsektor trennen.

Der Senat entscheidet in der seit 1. September 2009 geltenden verkleinerten Besetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 28.07.2008 - AGH 28/07 -






BGH:
Beschluss v. 09.11.2009
Az: AnwZ (B) 87/08


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