Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 13. April 2011
Aktenzeichen: 17 U 250/10

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 13.04.2011, Az.: 17 U 250/10)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2010 verkündeteUrteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wirdzurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen ein am 29.11.2010 verkündetes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine mit einem Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin X in Stadt01 erhobene Klage auf Zahlung eines Betrages von 3.824,12 € Zug um Zug gegen Übertragung von vier Y-Zertifikaten der Emittentin Z abgewiesen worden ist.

Die Zedentin war bereits seit 1992 Kundin der Beklagten und wurde seit 1999 von einer Filiale der Beklagten in Stadt02 betreut. Sie ließ sich am 7. Februar 2007 von einer Kundenberaterin der Beklagten über ihre Geldanlagen beraten. Diese empfahl ihr auf der Grundlage eines gefertigten Depotauszugs, einen Betrag in Höhe von 1.000 € in ein A-Zertifikat der Beklagten und weitere 5.000 € in Y- Zertifikate der Z. zu einem Preis von jeweils 1.008,53 € zu investieren. Auf der Grundlage des von der Zedentin am 07.02.2007 gezeichneten Auftrags erteilte die Beklagte dieser unter dem 07.02.2007 die Wertpapierabrechnung über eine Wertstellung in Höhe von insgesamt 5.042,65 € (Anlage K 2.3).

Das Y-Zertifikat basierte auf der zukünftigen Wertentwicklung der Basiswerte der Indizes Dow Jones EURO STOXX 50, Standard & Poor 500 sowie Nikkei 225, wobei die in Aussicht gestellten jährlichen Bonuszahlungen in Höhe von 8,75 % abhängig waren von der jeweiligen Wertentwicklung bezogen auf drei jährliche Beobachtungstage. Sollte jedoch eine der drei zugrunde liegenden Indizes bezogen auf den anfänglichen Bewertungsstichtag eine Risikoschwelle von 60 % erreichen oder unterschreiten, so sollten jegliche Renditezahlungen für den betreffenden Beobachtungszeitraum sowie die künftigen Beobachtungszeiträume entfallen. Zugleich war für diesen Fall vorgesehen, dass sich der Auszahlungsbetrag am Ende der Laufzeit nach der Wertentwicklung desjenigen Indexes richten sollte, welcher während der Laufzeit die Sicherheitsschwelle am meisten unterschritten hatte. Während der Inhalt der Beratung, welcher anhand eines Handzettels und eines Produktflyers erfolgte, zwischen den Parteien im Übrigen streitig ist, erfolgte kein Hinweis der Kundenberaterin der Beklagten auf eine von der Emittentin zu deren Gunsten gezahlte Vertriebsvergütung in Höhe von 3,5 %.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zu ergänzen ist hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Abtretung der Rechte der Mandantin gemäß der als Anlage K 2.13 vorgelegten €Abtretungs- und Übereignungsvereinbarung€, dass mit einem doppelt jeweils unter dem 13.09.2010 vorgelegten Schriftsatz des Klägers jeweils eine im Original unterzeichnete und mit €Kaufvertrag€ überschriebene Urkunde (Anlage K 38- Bl. 749 d. A. ) vorgelegt worden ist, welcher unter § 6 folgende Regelung enthält:

€Der Zedent verpflichtet sich hiermit, alle oben genannten Zertifikatsstücke an den Zessionar zu übertragen, d. h. insbesondere die Zertifikatsstücke zu übereignen und sämtliche diesbezügliche Ansprüche abzutreten. Der Zessionar verpflichtet sich hiermit den vereinbarten Kaufpreis für die Zertifikatsstücke in Höhe von 500 € an den Zedenten zu zahlen.€

Der der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.09.2010 überreichten Ausfertigung des Schriftsatzes vom 13.9.2010 beigefügte Kaufvertrag wies in dem inhaltlich im Übrigen identisch beigefügten €Kaufvertrag€ als Kaufsumme statt des Betrages von 500 € den Betrag von 1.500 € aus (Blatt 757 c d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, der Kläger könne sich bereits deshalb nicht auf den von ihm geltend gemachten Anspruch gemäß § 280 Abs. 1, 398, 453, 433 ff BGB stützen, da dieser hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche der Zedentin mangels einer wirksamen Übertragung nicht aktiv legitimiert sei. Insoweit sei der zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und der Zedentin geschlossene Kaufvertrag gemäß §§ 134, 138 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, 43 a, 49 b Abs. 2 BRAO nichtig. Der Erwerb der Forderung von der Mandantin als Zedentin sei sittenwidrig, da er in hohem Maße geeignet sei, dass Ansehen und Vertrauen in den Berufsstand des Rechtsanwalts zu erschüttern und zu mindern. Gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO sei der Anwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege gehalten, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Während er einen mehr als 900-prozentigen Gewinn habe realisieren wollen, sei es mit der Vorstellung seriöser anwaltlicher Tätigkeit nicht zu vereinbaren, dass der Kläger sich im Rahmen eines mit der Zedentin bestehenden Mandatsverhältnisses eine Forderung vereinnahme, zu deren klageweiser Durchsetzung sich seine Mandantin durch ihn nicht habe entschließen können. Das Vorgehen des Klägers sei auch deshalb als besonders anstößig zu bewerten, weil er sich ausweislich seiner offensiv werbenden Webseite an die Allgemeinheit richte und sich offensichtlich systematisch unter Verstoß gegen seine anwaltlichen Pflichten Forderungen aus vermeintlich fehlerhafter Beratung bei Z-Zertifikaten verschaffe.

Im Übrigen stehe die Möglichkeit eines zu realisierenden Gewinns von 900 % als verdecktes Erfolgshonorar im Widerspruch zu dem sich aus § 49 b Abs. 2 BRAO ergebenden Verbot von Erfolgshonoraren, welche denn nur ausnahmsweise unter Voraussetzungen des § 4 b RVG zulässig sein sollten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sich insbesondere gegen die Annahme der Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB bzw. der Annahme der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB wendet. Das Landgericht sei unzutreffender Weise von dem Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen der Zedentin und dem Kläger ausgegangen. Stattdessen habe die Zedentin allein dem € Rechtsanwalt RA1 wegen der Schadensersatzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Z-Zertifikaten ein Mandat erteilt, welcher seinerseits mit Zustimmung der Zedentin die Unterlagen an den Kläger wegen eines möglichen Forderungskaufs übersandt habe. Dem Kläger sei es mit der Klage nicht auf die eigene Gewinnerzielung, sondern allein auf die Unterstützung der bereits älteren Zedentin angekommen, welche aus Angst vor zu hohen Prozesskosten und der Dauer des Verfahrens von der Durchsetzung ihrer Rechte abgesehen hätte. In seiner Homepage habe der Kläger auch nur für kurze Zeit auf die Möglichkeit eines Forderungsverkaufs verwiesen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der vom Kläger für den Erwerb der Forderung gezahlte Kaufpreis 1.500 € und damit immerhin 33,2 % der erworbenen Forderung betragen.

Im Übrigen habe die für die Beklagte tätige Beraterin die Zedentin weder über die mit der Zeichnung der Anlage verbundenen Verlustrisiken einschließlich des konkreten Insolvenzrisikos der Emittentin bzw. der als Garantin dafür einstehenden Bank Z noch über die mangelnde Eignung des Zertifikats für die Anlegerin und das für diese nachteilige Chancen/Risikoverhältnis aufgeklärt. Auch wenn die Zedentin aufgrund ihres vorherigen Anlageverhaltens als risikobereite Anlegerin einzustufen gewesen sei, habe der jeweilige Kundenberater der Beklagten die im konkreten Fall getätigte Äußerung einer geringen Risikobereitschaft ernst nehmen und ihr die für diese am besten geeignete Geldanlage empfehlen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 29.11.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-19 O 24/10, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.824,12 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit nebst Zinsen i. H. v. 4 % vom 15.02.2007 an bis zu Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 4 Stück des Zertifikats Y (ISIN:€.) der Emittentin Z.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht zu Recht darauf abgestellt habe, dass die Nichtigkeit des die Forderung betreffenden Kaufvertrages zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin geführt habe. Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäftes habe vorliegend auch das Verfügungsgeschäft erfasst, da der Kläger ansonsten in der Lage wäre, das gegen das Recht verstoßende Verfahren gegebenenfalls mit Erfolg fortzuführen.

II.

Die zulässig eingelegte und begründete Berufung des Klägers führt in der Sache selbst nicht zum Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Geltendmachung des in Frage stehenden Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer die Beklagte mit der Anlageberatung treffenden Aufklärungspflicht aus dem Beratungsvertrag mit der Zedentin gemäß § 280 BGB steht vorliegend entgegen, dass der Kläger für die Geltendmachung der an ihn durch Übereignungs- und Abtretungsvertrag vom 15. 10.2009 (Anlage K2.13) abgetretenen Forderung aus dem Beratungsvertrag nicht aktivlegitimiert ist.

Für die Frage, ob ein gegebenenfalls zugunsten der Zedentin entstandener Schadensersatzanspruch wirksam auf den Kläger übergegangen ist, kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob in Einklang mit dem Landgericht bereits angenommen werden muss, dass sowohl der Kaufvertrag vom 15.10.2009 als auch die zu seiner Erfüllung unter dem selben Datum getroffene Abtretungs- und Übereignungsvereinbarung ungeachtet des ohnehin erfolgten Bestreitens durch die Beklagte vorliegend wegen der Umgehung zwingender gesetzlicher Bestimmungen gemäß § 134 BGB nichtig sind.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es dabei zunächst auch nicht entscheidend darauf an, ob das Landgericht in diesem Zusammenhang bei der Annahme eines damit angestrebten mehr als 900-prozentigen Gewinns entsprechend dem Vorbringen in der Berufungsbegründung von falschen Tatsachen ausging, indem statt des im angefochtenen Urteil angenommenen Kaufpreises von 500 € tatsächlich 1.500 € und damit zumindest ein 33,2 Prozent der Forderung entsprechender Betrag gezahlt worden sein sollen. Immerhin ist in Einklang der zutreffend erhobenen Argumentation der Beklagten bereits zu berücksichtigen, dass der von dem Kläger selbst als Anlage K 38 vorgelegte Kaufvertrag einen an den Zedenten gezahlten Kaufpreis von 500 € ausweist. Es ist zumindest auffällig, wenn in einer daneben im Termin vorgelegten Ausfertigung des ebenfalls unter dem 15.10.2009 unterzeichneten und ansonsten inhaltlich übereinstimmenden Exemplars dieses Kaufvertrags ein Betrag von 1.500 € als Kaufpreis ausgewiesen ist (Blatt 757 c).

Für die Frage einer Unwirksamkeit des Forderungskaufs gemäß § 134 Abs. 1 BGB kann es jedenfalls nicht maßgeblich auf die tatsächlich von dem Kläger als Entgelt geleistete Höhe von 500,- € oder 1.500 € ankommen. Die maßgebliche Frage in diesem Zusammenhang besteht vielmehr darin, ob der im konkreten Fall von dem Kläger gemäß der vorgelegten Vereinbarung mit der Zedentin geschlossene Forderungskauf deshalb nicht mit der gesetzlichen Regelung in §§ 49 b Abs. 2 BRAO, 4 a RVG zu vereinbaren ist, weil die Statthaftigkeit eines Erfolgshonorars für die anwaltliche Betätigung nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen gegeben sein soll und der Aufkauf von Forderungen durch einen Rechtsanwalt als unzulässige Umgehung der nur unter engen Voraussetzungen möglichen Vereinbarung eines Erfolgshonorars gewertet werden könnte.

Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2007, 979 Rechnung tragende Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO beruht auf der grundsätzlichen Annahme, dass Vereinbarungen, die durch eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wurden, grundsätzlich als unzulässig zu gelten haben. Mit diesem Verbot soll grundsätzlich verhindert werden, dass der Rechtsanwalt in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen wirtschaftlichen Angelegenheit macht.

Soweit die Neuregelung in § 49 b Abs. 2 BRAO in Verbindung mit der darin in Bezug genommenen Regelung in § 4 a RVG die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der eigenen Rechtsverfolgung abgehalten würde, liegen jedenfalls die für diesen Fall vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen in § 4 a Abs. 2 RVG nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer Benennung der ansonsten geltenden gesetzlichen Vergütung ebenso wie die notwendige Erfolgsbeschreibung gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 RVG. Während sich danach der im konkreten Fall zu beurteilende Forderungskauf des Klägers in seiner Stellung als Rechtsanwalt für diesen im Ergebnis so auswirkt, dass er im Erfolgsfalle der Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der fraglichen Aufklärungspflicht über die in diesem Fall verdienten gesetzlichen Gebühren hinaus auch noch einen mindestens 2/3 der geltend gemachten Klageforderung entsprechenden Betrag als zusätzliche Einnahme für sich verbuchen darf, besteht andererseits die Besonderheit der konkreten Gestaltung darin, dass der Kläger anders als bei der typischen Konstellation eines Erfolgshonorars seinerseits einen eigenen Geldbetrag aufwenden muss.

Unabhängig von der hier letztlich dahingestellt bleibenden Frage der möglichen Unwirksamkeit des vom Kläger betriebenen Forderungskaufs gemäß § 134 Abs. 1 BGB wegen einer gesetzwidrigen Umgehung der gesetzlichen Regelungen in § 49 b Abs. 2 BRAO, 4 a RVG hat das Landgericht im konkreten Fall jedenfalls zu Recht die im Rahmen seiner anwaltlichen Betätigung erfolgte Verschaffung der Rechtsposition als Forderungsinhaber durch den Kläger aufgrund des in Rede stehenden Forderungskaufs als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB gewertet.

Demgegenüber kann sich der Kläger vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Annahme eines standeswidrig vereinbarten Erfolgshonorars stehe im konkreten Fall insbesondere entgegen, dass das Landgericht unzutreffender Weise von einem zur Zedentin bestehenden Mandatsverhältnis ausgegangen sei, welches tatsächlich nicht vorgelegen habe. Hierzu ist das Berufungsgericht vielmehr bereits im Ansatz an die vom Landgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen gebunden, soweit dort ein Mandatsverhältnis sowohl entsprechend der Darstellung im unstreitigen Tatbestand auf Seite 2 als auch in den Entscheidungsgründen als tatsächliche Grundlage der zu treffenden Entscheidung angenommen wurde. Hiergegen kann der Kläger sich jedenfalls nicht mehr mit dem Hinweis auf eine angeblich unrichtige Tatsachengrundlage zur Wehr setzen, weil das Berufungsgericht grundsätzlich an den Tatbestand des angefochtenen Urteils gebunden ist. Diese Bindungswirkung erfasst neben den im Tatbestand wiedergegebenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln mit entsprechender Beweiskraft auch die in den Entscheidungsgründen zu findenden Tatsachen, wenn diesbezüglich kein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 529 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen).

Im Übrigen hat die Beklagte in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger dem dazu erhobenen gegnerischen schriftsätzlichen Vorbringen hinsichtlich eines zwischen dem Kläger und der Zedentin bestehenden Mandatsverhältnis auch inhaltlich erstinstanzlich nicht entgegen getreten ist. Das Bestreiten dieser anwaltlichen Betätigung im Zusammenhang mit dem Forderungskauf erscheint auch insoweit nicht nachvollziehbar, als der Kläger ausweislich seines als Anlage B 6 vorgelegten Schreibens €an alle Z-Geschädigten Anleger€ auf die von seinem Rechtsanwaltsbüro u. a. als anwaltliche Leistung unter der Überschrift €objektiver Klagehäufung durch Forderungsabtretungen€ angebotene Realisierung einer Forderungsabtretung als einen denkbaren Weg der anwaltlichen Geltendmachung des Anspruchs ausdrücklich hingewiesen hat und dies auch angeboten wurde.

Insoweit können im Grundsatz standeswidrige Rechtsgeschäfte zugleich sittenwidrig sein, wenn der betreffende Berufsstand rechtlich anerkannt und wichtige Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen hat (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 138 Rn. 57 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn grundsätzlich nicht jeder Verstoß gegen das Standesrecht bereits die Anwendung des § 138 BGB zu rechtfertigen geeignet ist, verstößt die Betätigung des Klägers bei der Durchsetzung entsprechender Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der ordnungsgemäßen Berufungsausübung fundamental gegen Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechts und damit vorliegend auch gegen § 138 BGB.

Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, es sei bereits mit der Vorstellung einer seriösen anwaltlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren, wenn der Kläger statt der ihm zugewiesenen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und der dabei zugewiesenen Rolle als Vertreter und Berater einer Partei im konkreten Fall mit einem in der Person einer anwaltlich zu Beratenden entstandenen Anspruch als allein eigenen wirtschaftlichen Interessen verhafteter Anspruchsteller auftritt.

Auch wenn ein Anwalt generell nicht gehindert ist, eigene Ansprüche bei Gericht durchzusetzen, erhält in diesem Zusammenhang zusätzlich der Umstand besondere Bedeutung, dass der vorgelegte Internetauftritt des Klägers gerade auf einen systematisch betriebenen Ankauf von Mandantenforderungen hinweist, welcher als gewerbliche Tätigkeit des Klägers zu werten und damit mit der Stellung eines Rechtsanwalts in Ausübung eines freien Berufs gemäß § 2 BRAO nicht vereinbar ist. Indem die Tätigkeit eines Rechtsanwalts kein Gewerbe ist, hat sein Streben nach Gewinn zurückzutreten hinter seiner Funktion als Organ der Rechtspflege mit der damit zugewiesenen Aufgabe, seine Mandanten richtig und angemessen zu beraten und zu vertreten (Feuerich/ Weyland/ Vossebürger BRAO, 7. Aufl. § 2 Rdn. 6).

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang damit zu argumentieren sucht, es sei ihm mit dem Forderungserwerb nicht um die Gewinnerzielung sondern vielmehr ausschließlich darum gegangen, vorwiegend älteren Geschädigten im Zusammenhang mit der Z-Insolvenz zu helfen, steht dies der Bewertung als gewerbliche Betätigung im Zusammenhang mit dem Ankauf entsprechender Forderungen und deren Durchsetzung nicht entgegen. Daran vermag auch der mit der Berufung hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger möglicherweise über seine Homepage nur für eine kurze Zeit mit der Möglichkeit des Forderungsverkaufs im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit geworben haben mag. Vielmehr reicht für eine gewerbliche Tätigkeit bereits die erste in Widerholungsabsicht in Wege des Forderungskaufs erworbene Forderung, um künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen bei unterschiedlichen Gerichten die erworbenen Ansprüche durchzusetzen. Diese gewerbliche Betätigung in Form des Forderungskaufs hinsichtlich vermeintlicher Schadensersatzansprüche von Z-Geschädigten war demgemäß auf eine gewerblich betriebene Forderungseinziehung gerichtet, welche jedenfalls dann mit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs als Organ der Rechtspflege nicht mehr in Einklang zu bringen und damit als sittenwidrig zu bewerten ist, (wenn er damit als Alternative zur Durchführung des anwaltlichen Mandats wirbt).

Die Bewertung des Vorgehens des Klägers als sittenwidrig rechtfertigt sich im konkreten Fall aus der Gefährdung der rechtsuchenden Mandanten hinsichtlich der mit dem Ankauf von Forderungen der Mandanten drohenden besonderen Interessenkollision, indem die Gefahr droht, dass ein Rechtsanwalt seine besonderen Rechtskenntnisse im Zusammenhang mit den für den Mandanten nicht hinreichend einzuschätzenden Erfolgsaussichten zu eigenen finanziellen Vorteilen ausnutzt (Feuerich/Weyland/Vossebürger BRAO, 7. Aufl. § 1 Rdn. 4). Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ist erkennbar gefährdet, wenn er sich von dem Mandanten einen Anspruch abtreten lässt und diesen im eigenen Namen geltend macht (Hartung / Römermann, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rdn. 11). Allein die bloße Gefahr eines solchen Handels gefährdet die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB ergibt. Diese erfasst zugleich auch die in Vollziehung des Forderungskaufs erfolgte Abtretung des für die Zedentin geltend gemachten Anspruchs, da dies gerade Ausfluss des rechtlich zu missbilligenden Vorgehens des Klägers ist.

Soweit die Berufung aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen ist, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zur Last.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 13.04.2011
Az: 17 U 250/10


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