Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. April 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 36/04
(BGH: Beschluss v. 18.04.2005, Az.: AnwZ (B) 36/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auf mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
2.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Mit der Beschwerde wird folgendes Fehlverhalten des Antragstellers nicht mehr in Abrede gestellt:
(1)
Im Jahre 2001 legte er bei etwa 40 Bewerbungen eine Kopie des Zeugnisses seines tatsächlich mit der Abschlußnote "ausreichend (4,46 Punkte)" abgeschlossenen zweiten juristischen Staatsexamens vor, auf der -seinen unwahren Angaben in der jeweiligen Bewerbung entsprechend -die Abschlußnote auf "befriedigend (6,73 Punkte)" verfälscht war. Auf eine solche Bewerbung wurde er ab Januar 2002 beim Bundeseisenbahnvermögen eingestellt, jedoch nach Entdeckung der Manipulation Ende Februar aufgrund fristloser Kündigung wieder entlassen. Ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung wurde im Dezember 2002 wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
(2)
In seinem alsbald danach gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verneinte der Antragsteller wahrheitswidrig die Frage nach anhängig gewesenen Strafverfahren. (Daneben ist die weitere Wahrheitswidrigkeit in dem Antrag, daß er, um eine Aufdeckung seines Fehlverhaltens zu verhindern, die Frage nach über ihn geführten Personalakten verneinte, ebenso vernachlässigenswert wie die anschließend zunächst erklärte Verweigerung des Einverständnisses mit der Einsicht in die Personalakten des Bundeseisenbahnvermögens.)
Zutreffend hat die Antragsgegnerin durch beide Vorgänge wegen gravierender Verletzungen der Wahrheitspflicht eine Unwürdigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO als gegeben gesehen, und zwar unabhängig von der Frage, ob das jedenfalls im Grenzbereich der Strafbarkeit wegen Betruges und Urkundenfälschung liegende erstgenannte Verhalten (vgl. nur Tröndle/ Fischer, StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 91 f.; § 267 Rdn. 12b), das in dem nicht mit Freispruch, sondern mit Einstellung wegen Geringfügigkeit abgeschlossenen Strafverfahren keine abschließende Wertung erfahren hat, tatsächlich bereits strafbar war (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 47 f.).
Die Antragsgegnerin durfte in die ihr obliegende Gesamtwürdigung (Feuerich/Weyland aaO § 7 Rdn. 36, 63) aber auch den vom Antragsteller unmittelbar vor seiner Entlassung beim Bundeseisenbahnvermögen gefertigten Entwurf einer gefälschten ordentlichen Kündigung einstellen, deren spätere täuschende Verwendung schon angesichts des eingesetzten Phantasienamens bei Fertigung ersichtlich erwogen wurde, selbst wenn solches später nicht in die Tat umgesetzt worden sein mag.
b) Der Umstand, daß das Verhalten des Antragstellers durch Schwierigkeiten, eine Anstellung zu finden, motiviert war, ist nicht übersehen worden, hindert indes die negative Verwertung seines Fehlverhaltens nicht. Daß es schon jetzt wegen Zeitablaufs nicht mehr für eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO herangezogen werden dürfte, trifft ersichtlich nicht zu. Hier sind bislang seit dem letzten Fehlverhalten des Antragstellers (Zulassungsantrag) nicht einmal zweieinhalb Jahre und seit dem besonders gravierenden Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Anfang 2002 zum Einstellungserfolg geführten wahrheitswidrigen Bewerbungen nicht einmal dreieinhalb Jahre abgelaufen. Dieser Zeitraum ist für eine Nichtverwertung jedenfalls zu kurz.
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BGH:
Beschluss v. 18.04.2005
Az: AnwZ (B) 36/04
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