Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Mai 2007
Aktenzeichen: 28 W (pat) 67/06

(BPatG: Beschluss v. 02.05.2007, Az.: 28 W (pat) 67/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge SOFTDRY als Kennzeichnung für zahlreiche Waren der Klassen 7, 9 und 11.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch den Erstprüfer-Beschluss, vom 22. August 2005, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt und ihr Eintragungsbegehren mit einem eingeschränkten Warenverzeichnis weiterverfolgt. Durch Erinnerungsbeschluss vom 30. Mai 2006 wurde die teilweise Zurückweisung der Marke für die Waren

"Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken (soweit in Klasse 7 enthalten), nämlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 7 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte; elektrische Bügeleisen; Heizungsgeräte, Trockengeräte, nämlich Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte"

bestätigt. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die beanspruchte Wortkombination könne zur Bezeichnung der Art bzw. der Qualität der betreffenden Waren dienen. Der Verkehr werde die angemeldete Marke als klaren werbenden Hinweis darauf verstehen, dass sich mit diesen Waren ein Ergebnis sanfter Trocknung erzielen lasse. Ein mögliches Freihaltungsbedürfnis könne bei dieser Sachlage ungeprüft bleiben.

Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Anmelderin gegen diese Entscheidung und trägt vor, der Marke könne weder die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch sei ein Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit gegeben. Selbst wenn das angesprochene Publikum der Marke den von der Markenstelle angenommenen Sinngehalt "sanft trocken" beimessen werde, vermittle sie jedenfalls nicht für alle zurückgewiesenen Waren eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe. Dies gelte beispielsweise für Geschirrspülmaschinen, Wäscheschleudern, Heizungsgeräte sowie für elektrische Fenster- oder Schuhputzgeräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung dem Vorgang eines "Trocknens" - sofern er überhaupt vorkomme - allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angemeldete Marke zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung geeignet ist und ihrer Eintragung deshalb die Ausschlussgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.

Das zentrale Anliegen des Markenrechts ist es, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, wie dies auch bereits im 1. Erwägungsgrund der MarkenRichtl. zum Ausdruck kommt. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, dass die Eintragung einer Marke, als Monopolisierung einer Markenbezeichnung für einen einzelnen Wettbewerber, grundsätzlich eine Beschränkung des freien Wettbewerbs darstellt (vgl. hierzu auch Alber, GRUR 2005, 127, 128). Dementsprechend basieren die auf der MarkenRichtl. beruhenden absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG auf einer Abwägung der berechtigten Individualinteressen der Markenanmelder und der schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Wettbewerb. Die Auslegung der Ausschlusstatbestände des § 8 MarkenG hat deshalb, wie dies der EuGH in den letzten Jahren immer wieder betont hat, stets unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu erfolgen, das ihnen zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 Rdn. 52 ff. - Libertel; EuGH MarkenR 2006, 19 Rdn. 59 - Standbeutel; EuGH, Urteil vom 17. April 2007 in der Rechtssache C 273/05, Rdn. 75 - CELLTECH, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder des Bestimmungszwecks der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis trägt dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können. Fremdsprachige Wörter sind dabei etwa dann von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass ihre beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als solche erkannt werden wird (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen Verkehrskreisen um private Endverbraucher und damit um normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, deren Englischkenntnisse nicht zu gering veranschlagt werden dürfen (vgl. Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 85).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden zum englischen Grundwortschatz zählenden Begriffen "SOFT" und "DRY" zusammen (vgl. E. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2005, S. 38 und 94), die den angesprochenen Verkehrsteilnehmern in ihren Bedeutungsgehalten "sanft" und "trocken" allgemein geläufig und auch in ihrer Kombination mit dem Begriffsinhalt "sanfttrocken" verständlich sind. Im Zusammenhang mit sämtlichen beschwerdegegenständlichen Waren wird das Publikum die Wortkombination ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf bestimmte Funktionalitäten der fraglichen Produkte verstehen. Wenn die Anmelderin hierzu sinngemäß vorträgt, dies könne jedenfalls nicht für Waren wie Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, elektrische Fensterputz- oder Schuhputzgeräte sowie Heizungsgeräte gelten, da hier entweder gar kein "Trocknen" stattfinde oder der betreffende Vorgang letztlich von untergeordneter Bedeutung sei, kann dem nicht gefolgt werden. So ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Spülmaschinen über eine Trockenfunktion verfügen, der - was jeder Nutzer aus eigener Erfahrung bestätigen wird - keineswegs eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Darüber hinaus sind mittlerweile auch entsprechend multifunktionale Waschmaschinen auf dem Markt, die über eine integrierte Trockenfunktion verfügen. Sowohl bei Geschirrspül- wie auch bei Waschmaschinen stellt es ein wesentliches Produktmerkmal dar, wie "sanft" dieser Trockenvorgang stattfindet und inwieweit dabei hochwertigeres Geschirr oder die Gewebestruktur der behandelten Kleidungsstücke geschont oder auf Dauer in Mitleidenschaft gezogen wird. Ebenso handelt es sich bei der Frage, wie weit durch die jeweiligen Schleuderprogramme ein Trocknungseffekt erzielt werden kann und wie sanft - und damit schonend - die entsprechenden Vorgänge für die Wäsche sind, auch bei konventionellen Waschmaschinen und Wäscheschleudern um eine zentrale Produkteigenschaft. Die Bedeutung der Schleuderwirkung als wesentliche Gebrauchseigenschaft von Waschmaschinen wird etwa bereits dadurch dokumentiert, dass sie entsprechend ihrer Effizienz in speziellen EU-Klassen eingruppiert wird. Im Hinblick auf die von der Anmelderin angeführten elektrischen Fenster- oder Schuhputzgeräte ist die Wortkombination "SOFTDRY" ebenfalls zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet, indem sie schlagwortartig darauf hinweist, dass die fraglichen Geräte "sanft trocken" reinigen und deshalb etwa ein lästiges Trockenreiben der schonend behandelten Gegenstände überflüssig wird. Dass die Wärmewirkung von Heizungsgeräten mit dem dargestellten Bedeutungsgehalt "sanft (und) trocken" völlig werbetypisch und für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher verständlich beschrieben und angepriesen werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen.

Die angemeldete Marke stellt sich damit als profane Aneinanderreihung zweier produktbeschreibender Begriffe dar, die keinerlei ungewöhnliche Änderung aufweist, insbesondere in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, und damit zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren beschreibend bleibt (vgl. zu dieser Fallkonstellation EuGH GRUR 2004 674, Rdn. 98 - Postkantoor; EuGH, MarkenR 2004, 111, Rdn. 39 - BIOMILD). Der Marke steht daher bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Ob es sich bei der angemeldeten Marke möglicherweise um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, oder ob sich ihre beschreibende Verwendung für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bereits nachweisen lässt, ist dabei irrelevant. So haben der EuGH und der EuG mehrfach betont, dass ein Eintragungsverbot für beschreibende Angaben gerade nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis nachgewiesen werden kann (vgl. nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 19 - BIOMILD; EuGH GRUR 2004, 147 Rdn. 32 - DOUBLEMINT, EuG GRUR 2006, 770, Rdn. 44 - EUROHYPO).

Aufgrund ihres beschreibenden Aussagegehalts wird sich die Wortkombination "SOFTDRY" für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nur als werbeübliche Anpreisung der Art bzw. des Bestimmungszwecks der beschwerdegegenständlichen Waren darstellen (vgl. hierzu nochmals Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 97). Die grammatikalisch inkorrekte Zusammenschreibung der beiden Wörter vermag den unmittelbar beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht zu überwinden und ihr die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Derartige Schreibweisen zählen seit langem zur bekannten Werbepraxis und fallen den angesprochenen Verbrauchern nicht mehr als sprachunüblich auf, zumal wenn, wie hier, beide Wörter in ihrem Sinn klar erkennbar bleiben. Der EuGH hat wiederholt hervorgehoben, dass Angaben, die relevante Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, zwangsläufig auch nicht die zentrale Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen können (vgl. nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 86 - Postkantoor). Damit ist die angemeldete Marke auch wegen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, dem das Allgemeininteresse an der Vermeidung unzulässiger Einschränkungen der allgemeinen Wettbewerbsfreiheit bzw. der Vergabe ungerechtfertigte Monopole zugrunde liegt (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 40, m. w. N.).

Die Beschwerde der Anmelderin musste daher erfolglos bleiben. Da eine mündliche Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).






BPatG:
Beschluss v. 02.05.2007
Az: 28 W (pat) 67/06


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