Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 24. September 2008
Aktenzeichen: AN 11 K 07.01785, AN 11 K 07.01784, AN 11 K 07.01635, AN 11
(VG Ansbach: Urteil v. 24.09.2008, Az.: AN 11 K 07.01785, AN 11 K 07.01784, AN 11 K 07.01635, AN 11 )
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin importiert u.a. Filterpumpen für Planschbecken und aufblasbare Swimmingpools der Firma €€€ und ist bei der Beklagten für die Marke €€€ und die Geräteart €Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Hauhalten€ seit ... 2005 als Hersteller von Elektrogeräten registriert. Mit ihren Klagen wendet sie sich gegen mehrere im Zuge des Systems der Abholkoordination der Beklagten ergangene Anordnungen.
Am 12. Juni 2007 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst eine Abhol- und eine Bereitstellungsanordnung (Aktenzeichen ... und ..., vgl. Bl. 11, 14 der €Originalakte€ der Beklagten), mit der ihr aufgegeben wurde, in ... ein Behältnis Elektroschrott abzuholen und ein neues bereitzustellen.
Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 18. Juni 2007 ließ die Klägerin dagegen Klage erheben und beantragen:
Die Abholanordnung der Beklagten und Antragsgegnerin (im Folgenden: Beklagte) vom 12. Juni 2007 sowie die Bereitstellungsanordnung der Beklagten vom 12. Juni 2007 werden aufgehoben (AN 11 K 07.01628, AN 11 K 07.01635).
Zugleich ließ die Klägerin Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Abhol- und Bereitstellungsanordnung stellen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin habe im Jahr 2006 insgesamt Pumpen mit einem Gewicht von 3.909,20 kg in die Bundesrepublik importiert und 504 Pumpen mit einem Gesamtgewicht von 1.063,44 kg zurückgenommen. Für das Jahr 2007 sei als Planmenge 7.500 kg gemeldet worden, wobei nach gegenwärtigem Stand 5.425,59 kg eingeführt worden seien. Im Hinblick auf die Geräte, die die Klägerin vertreibe, hätten sich lediglich drei Importeure bei der Beklagten registrieren lassen. Mindest weitere 20 Importeure, deren Marktanteil rund 70 % ausmache, hätten indes bislang keinen Registrierungsantrag gestellt. Den Eingang der streitgegenständlichen Bescheide per Email am 12. Juni 2006 hätte die Klägerin erst am 15. Juni 2007 bemerkt. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Bereitstellungsanordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht mit der Unterschrift oder der Namensnennung des Behördenleiters versehen sei. Weiter erwiesen sich die Abhol- und die Bereitstellungsanordnung deshalb als rechtswidrig, weil die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung unterblieben sei. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, eine Anhörung sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, fehle eine Begründung, insbesondere eine Darlegung der maßgeblichen Ermessenserwägungen, völlig. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb €Gefahr im Verzug€ gegeben sein sollte. Bei den von der Klägerin zurückzunehmenden Geräten handele es sich um absolut ungefährliche, die über Monate wenn nicht gar Jahre hinweg gelagert werden könnten.
Im Übrigen erwiesen sich die Bescheide auch als materiell rechtswidrig. So sei die Abholanordnung für die Klägerin bereits nicht prüfbar. Aus ihr gehe nicht hervor, welches Gesamtvolumen angefallen und auf welche Unternehmen es unter Zugrundelegung welcher Maßstäbe verteilt worden sei. Es sei gleichheitswidrig, dass die Beklagte nur diejenigen Importeure heranziehe, die sich ordnungsgemäß hätten registrieren lassen, die große Mehrzahl der Unternehmen indes unbedacht bliebe. Unverständlich sei auch, weshalb die Klägerin aufgefordert werde, €Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Medizinprodukte sowie Überwachungsgeräte€ zurückzunehmen. Insoweit fehle es wohl an einer rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlage, da § 10 ElektroG mangels Bestimmtheit nicht anzuwenden sei. Eine systematische Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG und § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG ergebe im Übrigen, dass nur Geräte zurückgenommen werden müssten, die auch Gegenstand des jeweiligen Unternehmens seien. Anders sei die Statuierung einer primären Wiederverwendungspflicht nicht erklärbar. Die Abholanordnung erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen habe, dass es sich um Neugeräte handele, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden seien. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammten und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden seien, sei nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ElektroG der Besitzer verpflichtet.
Bei der Klägerin handele es sich im Übrigen auch nicht um einen Hersteller im Sinne von § 10 ElektroG i.V.m. § 3 ElektroG. Soweit angeordnet worden sei, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte zurückzunehmen, habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Klägerin überhaupt Hersteller irgendeines Abholgutes sei.
Weiter könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Klägerin zur Abholung einer weitaus größeren Menge verpflichtet werde, als sie überhaupt in Verkehr gebracht habe. Im Übrigen verstoße die Abholanordnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der Klägerin handele es sich um ein mittelständisches Unternehmen, für das es wirtschaftlich nicht möglich sei, einen Transport von 38 m³ von ... nach ... zu bewerkstelligen. Weiter verstoße auch die kurze Fristsetzung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gleiches gelte für die Bereitstellungsanordnung.
Nach klägerischem Dafürhalten sei darüber hinaus das Verwaltungsgericht Ansbach örtlich unzuständig, weshalb eine Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht beantragt werde. Im vorliegenden Fall sei nicht ausschlaggebend, wo die Beklagte, die als Beliehene tätig werde, ihren Sitz habe, da Beliehene nicht unter § 52 Ziff. 2 VwGO fielen.
Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 19. Juni 2007 beantragte die Beklagte:
Die Klage wird abgewiesen.:
Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Bescheide sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht rechtmäßig wären. Hinsichtlich des Erlasses der Abholanordnung sei eine vorherige Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nicht erforderlich gewesen. Gefahr im Verzug habe eine sofortige Entscheidung notwendig gemacht. Gefahr im Verzug liege immer dann vor, wenn durch die Anhörung als solche selbst bei kurzen Äußerungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotene Maßnahme zu spät komme oder doch ihren Zweck nur noch in geringerem Ausmaß als erforderlich erreichen könnte. Dies sei bei Abholanordnungen der Beklagten regelmäßig der Fall. Das reibungslose Funktionieren des Systems der Abholkoordination der Beklagten setze die unverzügliche Abholung voller Elektroschrottbehälter durch die hierzu Verpflichteten voraus. Die Notwendigkeit unverzüglicher Abholung hebe das ElektroG in § 10 Abs. 1 ausdrücklich hervor. Auch besäßen nach § 21 Abs. 2 ElektroG aus diesem Grund Rechtsbehelfe gegen Abholanordnungen keine aufschiebende Wirkung. Müsste in jedem Fall vor dem Erlass einer Abholanordnung eine Anhörung erfolgen, so würde sich die Abholung der schon bereitstehenden Behältnisse um mindestens mehrere Tage verzögern. Eine derartige Verzögerung reiche bereits aus, um das System der Abholkoordination in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Weiter erweise sich eine vorherige Anhörung auch nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG als entbehrlich. Danach könne von einer Anhörung abgesehen werden, wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wolle. Beides treffe bei der Beklagten zu. So erlasse sie täglich mit Hilfe computergestützter Einrichtungen mehrere Hundert Abholanordnungen. Weiter bedurfte es auch keiner schriftlichen Begründung für die unterbliebene Anhörung. Werden gleichartige Verwaltungsakte in großer Zahl und mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, könne auf eine Begründung verzichtet werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sei, § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass die Rechtslage den Beteiligten bekannt sei und keine einzelfallbezogenen Entscheidungen getroffen würden. Hinsichtlich der Kenntnis der Rechtslage müsse diese bei einem nach dem ElektroG registrierten Hersteller vorausgesetzt werden. Angesichts dessen bestehe kein berechtigtes Interesse an einer über das Formularmäßige hinausgehenden Begründung. Im Übrigen könne die Klägerin wegen § 46 VwVfG ihren Aufhebungsantrag auf eine gegebenenfalls unterlassene Begründung nicht stützen.
Weiterhin sei die Abholanordnung auch materiell rechtmäßig. Bei § 10 Abs. 1 ElektroG handele es sich zunächst um eine wirksame Ermächtigungsgrundlage (wird näher ausgeführt). Die Auffassung der Klägerin verkenne grundlegend das Regelungskonzept des ElektroG. Aus dem Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften des ElektroG ergebe sich, in welchem Umfang Hersteller zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet werden könnten. Das Konzept der kollektiven Produktverantwortung zeige auch, dass die Rücknahmepflicht der Hersteller nicht an ihren eigenen Geräten ansetze.
Des Weiteren handele es sich bei der Klägerin gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG um eine Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG. Anders als die Klägerin meine, folge gerade aus der Herstellereigenschaft die Abholverpflichtung.
Schließlich sei die Abholverpflichtung der Klägerin auch korrekt ermittelt worden. Auch hier gehe die Argumentation der Klägerin, die auf die Lebensdauer der von ihr hergestellten bzw. importierten Geräte abstelle, fehl. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Abholung sog. €historischer Altgeräte€ bilde der Absatzanteil des jeweiligen Herstellers pro Geräteart. Im Sinne der kollektiven Produktverantwortung erstrecke sich die Abholverpflichtung auch auf Fremdgeräte. Da maßgeblich für die Abholmenge der Inverkehrbringensanteil an Neugeräten sei, bestünde zwischen Abhol- und Inverkehrbringensmenge keine Kongruenz. Wie große die Menge der abzuholenden historischen Altgeräte sei, hänge allein vom Entsorgungsverhalten der Nutzer ab.
Soweit die Klägerin die fehlende Transparenz und Prüfbarkeit der Abholanordnung rüge, sei dies nicht relevant. Die Abholanordnung konkretisiere lediglich die Verpflichtung eines Herstellers zur Abholung eines bereitstehenden Behältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Nur soweit reichten auch die vom Bescheid erfüllten Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG.
Auch werde entgegen der Auffassung der Klägerin der Gleichheitssatz nicht verletzt. Dass die Beklagte nur diejenigen Hersteller zur Abholung heranziehe, die ordnungsgemäß bei ihr registriert seien, nicht hingegen andere, ebenfalls registrierungspflichtige Unternehmen, die sich bislang entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht haben registrieren lassen, tangiere die Rechtmäßigkeit der Abholanordnung nicht. Die unterlassene Registrierung stelle vielmehr einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar. Auf illegales Verhalten anderer könne sich die Klägerin indes nicht berufen. Weiter sei es der Beklagten auch rechtlich nicht möglich, nicht registrierte Hersteller zu Abholungen zu verpflichten, da die Registrierung des Herstellers Tatbestandsvoraussetzung der Abholanordnung bilde.
Schließlich erweise sich die Abholanordnung weder im Hinblick auf die gesetzte Frist noch auf die bei der Abholung zu bewältigende Distanz als unverhältnismäßig. Ebenso rechtmäßig stelle sich die Bereitstellungsanordnung dar. Soweit die Klägerin rüge, die Bereitstellungsanordnung enthalte keine Unterschrift oder Namensangabe, so liege dies daran, dass sie die Anordnung nur unvollständig wiedergebe. Die Bereitstellungsanordnung sei vollständig als pdf-Datei per Email der Klägerin zugegangen. Hinsichtlich des Erfordernisses einer vorherigen Anhörung gelte das Gleiche wie bei der Abholanordnung. Sie sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, 4 VwVfG entbehrlich gewesen. Weiter sei die Bereitstellungsanordnung auch materiell rechtmäßig; insbesondere erweise sie sich nicht als unverhältnismäßig.
In ihrer Replik zur Klageerwiderung tragen die Bevollmächtigten der Klägerin vor, dass sowohl die angefochtene Abhol- und Bereitstellungsanordnung wie auch deren Rechtsgrundlagen gegen höherrangiges Recht verstießen. Die Klägerin werde in ihrer Berufsfreiheit sowie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Bereitstellungs- und Abholanordnungen verstießen gegen das Rechtsstaatsprinzip, da entgegen dem Gebot, Akte der Eingriffsverwaltung nicht nur nachvollziehbar sondern nachprüfbar zu gestalten, weder Berechnungsgrundlagen noch konkrete, nachprüfbare Zahlen mitgeteilt würden. Erstmals in der Klageerwiderung habe die Beklagte Grundzüge der Berechnung dargestellt, ohne aber ins Detail zu gehen. Nicht nur in der fehlenden Nachvollziehbarkeit liege eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, sondern auch in der unterbliebenen Anhörung. Deren Fehlen, gekoppelt mit einer denkbar kurzen Frist vor dem Hintergrund fehlender Nachprüfbarkeit, führe zu einem nahezu gänzlichen Ausfall des Willkürschutzes. Die Adressaten der Anordnungen müssten zunächst in Vorleistung treten, was für sie eine ganz elementare wirtschaftliche Belastung bilde. Nach der rechtsfehlerhaften Auslegung des ElektroG solle der Abhol- und Bereitstellungsvorgang überdies stattfinden, ohne dass eine Nachprüfung der Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren stattfinde oder eine gerichtliche Prüfung möglich sei. Nach dem ElektroG komme nicht einmal der Klage aufschiebende Wirkung zu. § 21 Abs. 2 ElektroG verstoße insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Überdies falle die letztgenannte Vorschrift aus der Gesamtsystematik der Verwaltungsgesetze heraus. Bei Erlass des ElektroG habe die aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu entnehmende Interessenabwägung beim Gesetzgeber offensichtlich nicht stattgefunden. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten sei ein generelles Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ersichtlich.
Indem die Beklagte sich unzutreffend auf den Standpunkt stelle, die mangelnde Transparenz ihrer Bescheide sei nicht relevant, räume sie konkludent deren Intransparenz ein. Dabei verkenne sie Bedeutung und Tragweite des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatzes. Nicht nur Verwaltungsakte müssten bestimmt sein, sondern auch die Gesetze, auf denen sie beruhten. Bei Eingriffsverwaltungsakten müsste der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Eingriffe festlegen. Die Rechtslage müsse für den Betroffenen erkennbar sein, damit er sein Verhalten darauf einrichten könne. Diesen Vorgaben genüge das ElektroG nicht. Aus § 10 ElektroG lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang Geräte zurückgenommen werden müssten bzw. auf Grund welchen Verteilungsschlüssels dies zu erfolgen habe. Damit verstießen nicht nur die von der Beklagten erlassenen Anordnungen sondern auch die gesetzliche Grundlage selbst gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Durch den Erlass der Abhol- und Bereitstellungsanordnungen werde darüber hinaus auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. So habe die Beklagte nicht bestritten, dass der Marktanteil der drei registrierten Importeure lediglich 30 % betrage, die übrigen jedenfalls 20 nicht registrierten Importeure den Restmarktanteil halten würden. Ob sich die nicht registrierten Importeure illegal verhielten oder nicht, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Festzustellen sei vielmehr, dass das ElektroG die Abholmengen nicht anhand der tatsächlichen Marktanteile auf die Hersteller verteile, sondern lediglich die registrierten Hersteller in die Pflicht nehme. §§ 10, 14, 3 ElektroG seien jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch nicht registrierte Hersteller mit Abhol- und Bereitstellungsanordnungen zu belegen wären. Der Umstand, dass die unterlassene Registrierung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, lasse die Möglichkeit einer Inanspruchnahme nach § 10 ElektroG unberührt. An einem sachlichen Differenzierungsgrund zwischen registrierten und nicht registrierten Herstellern fehle es bei der Verpflichtung zur Abholung. Die Inanspruchnahme allein der registrierten Hersteller verstoße eklatant gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Da eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des ElektroG in der beschriebenen Weise unterblieben sei, verstießen auch die angefochtene Abhol- und Bereitstellungsanordnung gegen das Willkürverbot.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erweise sich die unterbliebene Anhörung nicht als entbehrlich. Die Beklagte widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits die Abholung als €logistisch komplexen Vorgang€ charakterisiere, anderseits der Klägerin ansinne, es wäre €ein leichtes gewesen€, ein Entsorgungsunternehmen zu beauftragen. Weiter könne ein reibungsloser und verzögerungsfreier Ablauf auch dadurch gesichert werden, dass eine entsprechende Anhörungsfrist gesetzt werde. Zu Verzögerungen im Entsorgungsablauf würde es überdies dann nicht kommen, wenn die Beklagte vorausschauend planen und nicht allein auf die Vollmeldungen der Sammelstellen reagieren würde. Die angebliche Eilbedürftigkeit resultiere aus eigenem Organisationsverschulden der Beklagten. Keinesfalls habe eine schriftliche Begründung der unterbliebenen Anhörung fehlen dürfen. Eine Begründung sei nach den Umständen des Einzelfalles gerade nicht entbehrlich.
Schließlich lege die Beklagte in der Klageerwiderung nicht dar, wie sie zur konkreten Abholanordnung von 38 m³ gekommen sei.
Nachdem die Klägerin der Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach Klageerhebung nicht nachgekommen war, erließ die Beklagte in der Folge am 25. Juni 2007 eine €Verwarnung wegen nicht erfolgter Abholung€ (Az. ...) und eine €Verwarnung wegen nicht erfolgter Bereitstellung€ (Az. ...). Die in den streitgegenständlichen Verfügungen genannte Abhol- bzw. Bereitstellungsstelle habe mitgeteilt, dass die Klägerin den Anordnungen binnen der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte die Angelegenheit zur Einleitung des nach § 23 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 ElektroG vorgesehenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens an das zuständige Umweltbundesamt abgeben werde. Die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abholung bzw. Bereitstellung eines Behältnisses könne mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden. Es werde darum gebeten, unverzüglich der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung nachzukommen und die Übergabestelle zu informieren.
Betreffend die ihr gegenüber ausgesprochenen Verwarnungen beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Telefax vom 28. Juni 2007,
die Verwarnungen aufzuheben (AN 11 K 07.01784, AN 11 K 07.01785).:
Die Verwarnungen erwiesen sich mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Darüber hinaus seien sie gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig.
Mit Telefax vom 2. Juli 2007 beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten auch insoweit
Klageabweisung.:
Hinsichtlich der angegriffenen Verwarnungen sei die Klage bereits unstatthaft. Bei diesen handele es sich nicht um Verwaltungsakte, vielmehr um Verwaltungsmitteilungen ohne jeglichen Regelungscharakter. Die Beklagte habe durch die Verwarnungen die Klägerin lediglich noch einmal auf die ohnehin bestehende Sach- und Rechtslage hingewiesen; eine Änderung der Rechtslage sei hierdurch nicht eingetreten. Dass die Beklagte nicht mittels Verwaltungsaktes nach § 35 VwVfG habe handeln wollen, werde auch durch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung indiziert. Vorliegend komme daher keine Anfechtungsklage, sondern allenfalls eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO in Betracht. Ferner erweise sich die Klage auch als unbegründet. Da es sich bei den streitgegenständlichen Verwarnungen nicht um Verwaltungsakte, sondern um schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter handele, greife der Einwand der fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht durch. Mit den Verwarnungen gingen auch keine Grundrechtsbeeinträchtigungen einher. Weiter sei kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte die Klägerin auf die bislang unterbliebene Abholung und Bereitstellung sowie die damit einhergehende Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 ElektroG nicht habe hinweisen und an die Erfüllung der Verpflichtung habe erinnern dürfen.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 (AN 11 S 07.01627; AN 11 S 07.01634) hat die Kammer die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die klageweise angefochtene Abhol- und Bereitstellungsanordnung abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Nach Zugang des Beschlusses kam die Klägerin der streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach.
Dem Vorbringen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Abhol- und Bereitstellungsanordnungen entgegneten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007, dass Normen des ElektroG wie auch auf dessen Grundlage erlassener Anordnungen nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. Die gesetzliche Konzeption des ElektroG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere verstoße § 10 ElektroG nicht gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Das im ElektroG normierte Modell der Abholkoordination stehe auch nicht im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz; eine Diskriminierung registrierter Hersteller liege nicht vor. Auch die klagegegenständlichen Anordnungen selbst seien rechtmäßig.
Daraufhin trugen die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.9.2007 vor, dass - sollte das Gericht von einer Erledigung der Abhol- und Bereitstellungsanordnungen ausgehen - das Klagebegehren als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgt werde. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege in der Wiederholungsgefahr, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin erneut Adressat von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen werde. Darüber hinaus beabsichtige die Klägerin, gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Für die Abholung seien seitens des beauftragten Drittunternehmers der Klägerin 285,60 EUR, für die anschließende Entsorgung rund 1.500,00 EUR angefallen. Erwiese sich die Abholanordnung als rechtswidrig, stünden der Klägerin Amtshaftungsansprüche zu. Zudem besitze die Klägerin auch ein Rehabilitationsinteresse. Gegen ihren Geschäftsführer habe das Umweltbundesamt auf Grund der unterlassenen Abholung bzw. Bereitstellung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Weiter werde angeregt, das ElektroG auf Grund verschiedener Grundrechtsverstöße gemäß Art. 100 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Hinsichtlich der für ungenügend erachteten Bestimmtheit der an die Klägerin gerichteten Anordnungen erweise es sich nicht als ausreichend, die Bestimmtheit selbst durch Anwendung einer €wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise€ herbeizuführen; zusätzlich fehle es an jeglichem Zahlenmaterial, das in die Berechnung eingesetzt werden könnte. Die Rechtsgrundlagen erwiesen sich im Übrigen nur dann als hinreichend bestimmt, wenn auch die Berechnungsmethodik Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage wäre.
Soweit die Beklagte ausführen lasse, eine detaillierte Begründung aller Anordnungen sei in der Praxis schlicht unmöglich, sei dies unrichtig. Bestehe ein dem Willkürverbot entsprechendes Verteilungsverfahren, sei es auch möglich, dieses nachvollziehbar darzustellen. Der entsprechende Aufwand wäre für die Beklagte auch nicht unzumutbar. Mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ließen sich ohne weiteres individuell ausgefertigte Bescheide erarbeiten, in die das vorliegende Zahlenmaterial lediglich eingearbeitet werden müsste. Wenn der Gesetzgeber eine nachvollziehbare Umlegung der von ihm konstruierten Verpflichtungen beabsichtigt habe, könne er sich nunmehr nicht auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Plausibilisierung berufen. Nachdem bislang auch während des Verfahrens möglicherweise bestehende Verfahrensfehler nicht behoben worden seien, könne sich die Beklagte auch nicht auf §§ 45, 46 VwVfG berufen.
Ferner lasse sich die Argumentation der Beklagten nicht nachvollziehen, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht in Betracht komme, wenn lediglich registrierte und nicht sämtliche Hersteller für Abholungen und Bereitstellungen herangezogen würden.
Zu den ebenfalls streitgegenständlichen Verwarnungen der Beklagten führten die Bevollmächtigten der Klägerin aus, dass insoweit durchaus Verwaltungsakte vorliegen würden. Unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten kommen den Verwarnungen Regelungswirkung zu. Im Übrigen handele es sich bereits der äußeren Form nach um einen Verwaltungsakt, sodass es auf den Inhalt nicht näher ankomme. Im öffentlichen Recht bestünden eine Vielzahl von Vorschriften, die zu Verwarnungen ermächtigten. Insbesondere gehe es dabei um Akte, die einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgeschaltet seien. Bekanntestes Beispiel bildeten Verwarnungen nach § 56 OWiG. Im Übrigen folge der Verwaltungsaktcharakter bereits daraus, dass den Verwarnungen ein Gebührenbescheid beigefügt gewesen sei, der beim Betroffenen habe eine geldliche Einbuße bewirken, der Verwarnung Nachdruck verleihen und damit Druck ausüben sollen. Die Gebühren seien daher nicht anders zu behandeln als ein gewöhnliches Verwarnungsgeld im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Weiter sei es unerheblich, ob man die Verwarnungen als Verwaltungs- oder aber als Realakt qualifiziere. Sie stellten jedenfalls Belastungen der Klägerin dar und verletzten diese in ihren Rechten. Mangels Ermächtigungsgrundlage seien sie aufzuheben. Bei einer Einordnung als Realakte erwiese sich die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart.
In ihrer Replik hierauf mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 verweisen die Bevollmächtigten der Beklagten erneut auf den fehlenden Regelungscharakter der Verwarnungen. Mit diesen würden für die Klägerin keine über die Abhol- und Bereitstellungsanordnung hinausgehenden Verpflichtungen statuiert. Auch der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da eine €Amtshandlung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz€ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vorliege. Die Beklagte erlasse die Verwarnungen im Zusammenhang mit der ihr durch Beleihung übertragenen Zuständigkeit zum Vollzug der durch das ElektroG vorgesehenen Abholkoordination.
Mit Email vom 4. September 2008 sowie mit Schriftsatz vom gleichen Tage übermittelten die Bevollmächtigten der Beklagten die sog. Anteilsübersicht der Klägerin, aus der sich ergibt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Inverkehrbringensanteil der Klägerin im Rahmen der Sammelgruppe 5 bei 0,001202814 %, der Abholanteil bei 0,005713264 % liegt. Über die vorliegend streitgegenständliche Abholung hinaus hat die Klägerin keine weiteren Abholungen getätigt. Aus der Anteilsübersicht ergibt sich ferner, dass weit überwiegend anstelle einer monatlichen Ist-Inputmeldung die anteilsmäßige Registrierungsgrundmenge für die Berechnung des Inverkehrbringensanteils herangezogen worden ist.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch bezüglich der streitgegenständlichen Verwarnungen hilfsweise einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übermittelte sog. €Originalakte€, hinsichtlich des Gangs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen erweisen sich hinsichtlich der angegriffenen Abhol- und Bereitstellungsanordnung als Fortsetzungsfeststellungsklagen zulässig, jedoch als inhaltlich unbegründet, hinsichtlich der angegriffenen €Verwarnungen€ sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag als unzulässig.
I.
1. Die Klägerin ist der streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nachgekommen, was nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Erledigung der Anordnungen führt. Die insoweit nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte und von der Klägerin zuletzt auch beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da die Klägerin nach wie vor als Herstellerin bei der Beklagten registriert ist und daher am System der Abholkoordination weiter teilnimmt, sodass als besonderes Feststellungsinteresse vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unproblematische gegeben. Hinsichtlich der von der Klägerin im Klageschriftsatz problematisierten örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 4. Juli 2007 (AN 11 S 07.01627, AN 11 S 07.01634) verwiesen.
2. Unzulässig sowohl hinsichtlich des Aufhebungsantrags sowie des in der mündlichen Verhandlung hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsantrags erweist sich die Klage gegen die €Verwarnungen€ der Beklagten vom 25. Juni 2007. Dabei kann es vorliegend nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob es sich bei den €Verwarnungen€ um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG oder aber um Verwaltungsrealakte handelt, deren Aufhebung in der Folge entweder mittels Anfechtungsklage oder allgemeiner Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Jedenfalls haben auch die €Verwarnungen€, mit denen die Beklagte die Klägerin an ihre Verpflichtung zur Abholung und Bereitstellung €erinnert€ und auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 23 ElektroG hingewiesen hat, mit der Befolgung der Abhol- und Bereitstellungsanordnung durch die Klägerin ihre Wirkungen verloren, sodass dem primär auf Aufhebung gerichteten Hauptantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Annahme der Erledigung der €Verwarnungen€ wird auch nicht durch das parallele Ergehen von Kostenbescheiden im Hinblick auf den Verwarnungsausspruch in Frage gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei Kostenbescheiden um eigenständige Verwaltungsakte, die - wie auch im vorliegenden Fall - separat mit Rechtmitteln angegriffen werden können. Die den Regelfall darstellende Kostenpflichtigkeit des Verwaltungshandelns bildet mithin keine fortbestehende Rechtsfolge eines tatsächlich erledigten Verwaltungs- oder Realaktes, die die Annahme der Erledigung ausschlösse. Andernfalls hätte die gesetzlich geregelte Fortsetzungsfeststellungsklage im Prinzip keinen Anwendungsbereich mehr. Mithin ist vorliegend auch angesichts der den Gegenstand der Verfahren AN 11 K 07.01636 und AN 11 K 07.01786 bildenden Kostenbescheide der Beklagten bezüglich der Verwarnungen gleichwohl von deren faktischer Erledigung auszugehen.
Auf Grund nach Klageerhebung eingetretener Erledigung wäre, wollte man die Verwarnungen als Verwaltungsakte qualifizieren, grundsätzlich die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Gegen erledigte Realakte besteht zwar nicht die Möglichkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Insoweit erweist sich indes die allgemeine Feststellungsklage als statthafte Klageart (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 RdNr. 116). Sowohl die Fortsetzungsfeststellungsklage wie auch - spezifisch bei erledigten Realakten - die allgemeine Feststellungsklage erfordern indes das Vorliegen eines besonderen, qualifizierten (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses im Sinne der von der Rechtsprechung für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43 RdNr. 25).
Anders als bei den ebenfalls streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen ist indes bei den €Verwarnungen€ der Beklagten nach Überzeugung der Kammer nicht vom Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese würde nämlich hinsichtlich des neuerlichen Ergehens einer €Verwarnung€ nicht nur voraussetzen, dass gegenüber der Klägerin erneut Abhol- und Bereitstellungsanordnungen erlassen würden, sondern darüber hinaus auch, dass die Klägerin diesen nicht fristgerecht nachkommen, mithin sich rechtswidrig und damit zugleich ordnungswidrig verhalten würde. Auf ein zukünftig rechtswidriges Verhalten lässt sich indes die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht stützen.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der €Rehabilitation wegen Diskriminierung€ bzw. einer €tief greifenden Grundrechtsbeeinträchtigung€ zur Seite. Hinsichtlich der genannten Aspekte fehlt es an einer der Rehabilitation zugänglichen diskriminierenden und tief greifenden Grundrechtsbeeinträchtigung gerade der Klägerin durch die streitgegenständlichen €Verwarnungen€. Unabhängig von der Definition einer Diskriminierung als €Herabwürdigung in der Persönlichkeit€, als €Degradierung€ zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, bezieht sich das Rehabilitierungsinteresse nur auf Eingriffe in elementare Freiheitsrechte, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in die Menschenwürde einer natürlichen Person (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, RdNr. 170). Weder werden von dieser Fallgruppe alle Grundrechte des Grundrechtskataloges des Grundgesetzes erfasst, noch greift sie für alle Betroffenen gleichermaßen ein (vgl. Eyermann, VwGO, § 113 RdNr. 93). Soweit im vorliegenden Verfahren die Klägerin als eine juristische Person des Privatrechts allenfalls in ihren über Art. 19 Abs. 3 GG anwendbaren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 GG verletzbar erscheint, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass bei ihr eine der vorstehend für natürliche Personen geschilderten vergleichbare Grundrechtsbeeinträchtigung vorläge, die überdies über den Erledigungszeitpunkt hinaus fortwirkte und die eine Rehabilitierung der Klägerin durch Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten €Verwarnungen€ der Beklagten angezeigt sein ließe.
Dass die Klägerin beabsichtige, hinsichtlich der €Verwarnungen€ einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, ist von ihr nicht vorgetragen worden, wäre aber auch sonst mangels Vorliegens eines Schadens nicht geeignet, die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu tragen.
Schließlich ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht aus einer eventuell bestehenden Vorgreiflichkeit im Hinblick auf die von der Klägerin ebenfalls verwaltungsgerichtlich angefochtenen Kostenbescheide der Beklagten betreffend die €Verwarnungen€. Ob die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung in diesen Fällen vorliegen, ist in den ebenfalls bei der Kammer anhängigen Verwaltungsstreitverfahren betreffend die parallel zu den €Verwarnungen€ ergangenen Kostenbescheiden der Beklagten zu klären, insbesondere die von der Klägerin thematisierte Frage, ob die 2007 geltende Fassung der ElektroGKostV eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Art €Verwarnungsgebühr€ darstellt. Eine, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse möglicherweise legitimierende Bindungswirkung einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der €Verwarnungen€ für den Gebührenstreit besteht nach Auffassung der Kammer nicht, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben ist.
Mithin fehlt es der Klägerin vorliegend sowohl an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse wie auch an einem qualifizierten Feststellungsinteresse betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten €Verwarnungen€, mit der Folge, dass die entsprechenden Klagen als unzulässig abzuweisen waren.
II.
Die Abhol- und Bereitstellungsanordnung der Beklagten vom 12. Juni 2007 erweist sich als materiell rechtmäßig. Insoweit wird zunächst, vor allem im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnungen, auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen. Darüber hinaus hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. hierzu insbesondere Urteil vom 13.3.2008, 20 BV 07.2359 <juris>) entschieden, dass das ElektroG als Rechtsgrundlage der im Streit stehenden Abhol- und Bereitstellungsanordnung verfassungsgemäß und mit übergeordnetem, europäischem Recht vereinbar ist. Die insoweit seitens der Klägerin vorgetragenen Bedenken greifen nach Überzeugung der Kammer nicht durch.
1. a) Die streitgegenständliche Abhol- und Bereitstellungsanordnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 5 und § 9 Abs. 5 Satz 4 ElektroG. Danach erlässt die zuständige Behörde, nach der Beleihung durch das Umweltbundesamt die Beklagte, nach Erhalt und Prüfung der Berechnungen der Gemeinsamen Stelle gemäß § 14 Abs. 5 und 6 ElektroG die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Abholung gemeldeten Behältnisse bzw. zur Bereitstellung der entsprechenden Behältnisse. Die Berechnungen der Gemeinsamen Stelle bezüglich der Menge der von einem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte, § 14 Abs. 5 Satz 1 ElektroG, und der zeitlich und örtlich gleichmäßigen Verteilung der Abholpflicht der Hersteller nach § 14 Abs. 6 Satz 1 auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten, durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigten und im Internet veröffentlichten Berechnungsweise beruht ihrerseits auf den von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 ElektroG mitgeteilten Daten zur geräteartbezogenen Inverkehrbringensmenge (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG), zur Menge der je Sammelgruppe nach § 9 Abs. 4 ElektroG abgeholten Altgeräte (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG) und zur Menge der Eigenrücknahmen nach § 9 Abs. 8 ElektroG (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG). Kommt ein Hersteller seiner Meldepflicht betreffend die Inverkehrbringensmenge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die entsprechende Menge nach § 14 Abs. 5 Satz 4 ElektroG schätzen und dabei ggf., soweit noch keine Herstellerangaben vorliegen, auch auf die Registrierungsgrundmenge zurückgreifen (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2005, § 14 RdNr. 41). Ausweislich der übermittelten sog. Anteilsübersicht ist die Beklagte bei der Berechnung der Abholverpflichtung der Klägerin in der geschilderten Art und Weise vorgegangen, hat insbesondere bei fehlenden Input-Meldungen der Klägerin auf die (anteilige) Registrierungsgrundmenge zurückgegriffen.
b) Der materielle Maßstab, nach dem sich die Abholpflicht - und damit korrespondierend die Bereitstellungspflicht - berechnet, ist nach § 14 Abs. 5 ElektroG je nach Typus des Altgeräts unterschiedlich geregelt. So bestimmt sich für die Gruppe der sog. historischen, d.h vor dem 31. August 2005 in Verkehr gebrachten Altgeräte die anteilige Abholverpflichtung nach dem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart, § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG. Gleiches gilt für die Gruppe der so genannten Waisengeräte, d.h. der nicht sortier- oder identifizierbaren Altgeräte nach § 14 Abs. 5 Satz 6 ElektroG. Bei den so genannten Neu-Altgeräten, d.h. der Gruppe der Altgeräte, die nach dem 31. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, besteht herstellerseitig ein Wahlrecht zwischen der Berechnung der Abholverpflichtung nach dem durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil der eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder wiederum der Berechnung nach der anteiligen Inverkehrbringensmenge pro Geräteart.
2) Das von der Beklagten organisierte und nach den Berechnungen der Gemeinsamen Stelle durchgeführte Abholsystem von Elektroaltgeräten ist wesentlich dadurch charakterisiert, dass es sich nicht um ein statisches, sondern um ein dynamisches System handelt. So erfahren insbesondere die in das System eingegebenen Ausgangsdaten fortlaufend Veränderungen, sei es durch die monatlich von den Herstellern abzugebenden Meldungen der Inverkehrbringensmenge, die zu Veränderungen des Marktanteils des jeweiligen Herstellers pro Geräteart führen können, sei es durch die jährlich abzugebenden Meldungen der jeweiligen Abholmenge, die der Abholverpflichtung eines Herstellers gutgeschrieben werden und die seinen Abholanteil an der Gesamtmenge je Geräteart modifizieren können. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass Hersteller neu registriert werden und ab einem bestimmten Zeitpunkt an dem Abholsystem partizipieren, wie umgekehrt Hersteller aus dem System ausscheiden, weil sie den Markt verlassen haben. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Datenmeldungen der Hersteller über Inverkehrbringens- und Abholmengen der Gemeinsamen Stelle nach den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ElektroG nur mit zeitlicher Verzögerung zugehen und daher erst durch nachträgliche Korrekturen im System der Beklagten berücksichtigt werden können. Besonders deutlich wird dies bei der Meldung der tatsächlichen Abholmengen, für die § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG als Zeitraum das Kalenderjahr und als (spätester) Meldezeitpunkt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 ElektroG den 30. April des Folgejahres bestimmt. Eine gegebenenfalls notwendige Korrektur von Abholmengen kann daher bei Ausschöpfung der gesetzlich vorgegebenen Fristen gegebenenfalls erst nach 16 Monaten erfolgen. Die geschilderten Eigenarten der Abholkoordination der Beklagten als dynamisches System mit wechselndem In- und Output sowie zeitlich verzögerten Korrekturmechanismen haben zur Folge, dass die Einhaltung des gesetzlichen Maßstabes der Abholverpflichtung - im vorliegenden Fall die Entsprechung von Inverkehrbringens- und Abholanteil - nicht zeitpunktbezogen, sondern nur zeitraumbezogen beurteilt werden kann, wobei jedenfalls auf einen längeren Zeitraum als zwölf Monate abgestellt werden muss. Das 2007 wie auch 2008 zahlenmäßig bestehende Missverhältnis zwischen dem Inverkehrbringens- und dem Abholanteil bei der Klägerin lässt damit für sich genommen den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nicht zu.
3) Anhaltpunkte dafür, dass der von der Beklagten in Umsetzung der aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben verwandte Berechnungsalgorithmus fehlerhaft wäre und die Berechnungen der Gemeinsamen Stelle daher bei der Bestimmung des abholpflichtigen Herstellers zu falschen Ergebnissen führen würden, sind weder dem Vortrag der Klägerin noch dem sonstigen Sachverhalt zu entnehmen. Zwar gelangt eine im Auftrag von VERE e.V. (Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten e.V.) erstellte Studie der Hochschule Pforzheim anhand einer Simulation der Abholkoordination zu dem Ergebnis, dass Hersteller mit hohem Absatzanteil, die auf Grund dessen öfter zu Abholungen herangezogen würden, gegenüber Herstellern mit geringem Absatzanteil systematisch bevorzugt würden (S. 14 der Analyse); ferner würde eine Praxis, die gesamte in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten in einem Monat zu melden, zum Vorteil für den Hersteller gereichen, wenn daraus ein relativ hoher Absatzanteil resultieren würde. In ähnliche Richtung zielt das Vorbringen der Klägerin, sie würde als €kleiner€ Hersteller gegenüber großen im System der Abholkoordination benachteiligt. Die genannte €Analyse€ der Hochschule Pforzheim ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten praktizierten Berechnungsweise bzw. des verwendeten Berechnungsalgorithmus nachzuweisen. Denn bereits in der Beschreibung der €Ausgangssituation€ (S. 1 der Analyse) verweisen die Gutachtenersteller darauf, dass sie nicht über Tatsachenmaterial, d.h. in erster Linie konkrete Zahlen, verfügen würden, und dass weder das Bundesumweltministerium noch die Beklagte bereit gewesen seien, entsprechende €Informationen€ zur Verfügung zu stellen. Zugleich wird der Aussagegehalt mit der Feststellung relativiert, die Untersuchung könne €nicht abschließend klären, wie das EAR intern bezüglich der Abholpflicht der Hersteller tatsächlich vorgeht€. Die durch die €Untersuchung€ aufgeworfenen Fragen seien es wert, erst in der Zukunft mit Unterstützung aller Beteiligten aus Wirtschaft und Verwaltung erschöpfend beantwortet zu werden.
Daher kommt nach Überzeugung der Kammer der €Analyse€ der Hochschule Pforzheim kein für das Gericht zu berücksichtigender Aussagegehalt zu, der auch nur ansatzweise belegen könnte, dass die von der Beklagten praktizierte Berechnungsweise fehlerbehaftet wäre. Hinzu kommt, dass die €Analyse€ der Hochschule Pforzheim bei ihrer Simulation der Abholkoordination der Beklagten ihrerseits von einer unzutreffenden, mit der von der Beklagten praktizierten nicht übereinstimmenden Berechnungsweise ausgegangen ist. Im Ergebnis erweist sich daher die Unterlage der Hochschule Pforzheim als ungeeignet, eine fehlerhafte Berechnungsweise der Abholverpflichtungen zu belegen.
4) Die Auslegung, die die Beklagte den einschlägigen Bestimmungen des ElektroG gegeben hat, verstößt nicht gegen die Grundsätze richtlinienkonformer Gesetzesauslegung.
Einschlägig ist insoweit die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L. 37 S. 24, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2003/208/EG vom 8.12.2003, ABl. L 345 S. 106), in deren Umsetzung das ElektroG erlassen wurde. Die Richtlinie bestimmt in Art. 8 Abs. 3 bezüglich der Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten, dass die Verantwortung hierfür von einem oder mehreren Systemen getragen wird, €zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z.B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.€ Der Grundsatz der Produktverantwortung erstreckt sich mithin, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch auf die Gruppe der sog. historischen Altgeräte. Die Beteiligung der Hersteller nach dem Inverkehrbringensanteil an der Entsorgung der Altgeräte stellt mithin eine von mehreren zulässigen Möglichkeiten dar, den anteilsmäßigen Beitrag an den Entsorgungskosten zu verwirklichen. Ebenso allgemein gehalten wie Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie ist der Erwägungsgrund 20, der ebenfalls auf den anteilsmäßigen Beitrag der aktuell auf dem Markt befindlichen Hersteller für die Kosten der Entsorgung historischer Altgeräte abstellt und dies um die Vorgabe ergänzt, dass kollektive Finanzierungssysteme nicht dazu führen sollen, Hersteller von Nischenprodukten oder Kleinserien auszuschließen. Unabhängig von der normativen Tragweite der Erwägungsgründe einer Richtlinie ist hierzu anzumerken, dass aus der genannten Formulierung bereits nicht hinreichend deutlich wird, ob mit dem €Ausschluss€ der Marktausschluss angesprochen wird oder aber, wie dies der Wortlaut nahe legt, der Ausschluss von einem wie auch immer gearteten kollektiven Finanzierungssystem zur Entsorgung von Altgeräten vermieden werden soll. Jedenfalls besteht nach Auffassung der Kammer angesichts der Richtlinienumsetzung in deutsches Recht kein Widerspruch zwischen den einschlägigen nationalen Bestimmungen und den europarechtlichen Vorgaben der Elektroaltgeräterichtlinie. Raum für eine von der vom Gericht praktizierten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des ElektroG abweichende Norminterpretation besteht damit unter dem Gesichtspunkt richtlinienkonformer Auslegung nicht.
5) Durch die streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen wird nach Auffassung der Kammer die Klägerin auch nicht, wie von ihr vorgetragen, unverhältnismäßig belastet. Dass die konkrete Ausgestaltung, die die Inpflichtnahme der Hersteller für die Entsorgung von Elektroaltgeräten durch Abhol- und Bereitstellungsanordnungen im ElektroG gefunden hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und € für die Gruppe der historischen Altgeräte € gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, hat die Kammer bereits entschieden (vgl. Urteil vom 18.10.2006, AN 11 K 06.01946 u.a., UPR 2007, 78 f.). Danach sind die vorliegend streitgegenständlichen Bestimmungen des ElektroG grundsätzlich geeignet, die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zu erfüllen.
a) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auf inländische juristische Personen Anwendung findet, weil er bei Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist, kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Für ausländische juristische Personen ergibt sich ein vergleichbarer grundrechtlicher Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Die streitgegenständlichen Vorschriften der Rücknahme-, Bereitstellungs- und Abholpflichten greifen in die Berufausübungsfreiheit eines Herstellers ein, weil sie dessen wirtschaftliche Betätigung bestimmten Regelungen unterwerfen. Für die Annahme eines Grundrechtseingriffs ist eine gezielte Beeinträchtigung nicht erforderlich; es reicht eine entsprechende Eignung hierzu in den tatsächlichen Auswirkungen aus. Gesetzliche Berufsausübungsregelungen sind jedoch dann zulässig, wenn ihnen schutzwürdige Erwägungen des Gemeinwohls zu Grunde liegen, sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den verfolgten Zweck zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (OVG Bln/Bbg vom 20.10.2005 zu der Rücknahmepflicht nach § 8 VerpackV und OVG Bln vom 20.2.2002 jeweils mit weiteren Rechtsprechungszitaten, zitiert nach juris).
Die den Erlass von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen betreffenden Vorschriften sind geeignet, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG normierten Ziele zu fördern. Durch die Wiederverwertung von Elektroschrott werden Ressourcen geschont. Elektroschrott ist wegen seiner Schädlichkeit gesondert zu entsorgen. Dies kann gerade durch Einrichtung eines Rücknahmesystems sichergestellt werden. Die Rücknahmepflicht mit entsprechenden Kostenfolgen und wirtschaftlicher Belastung steht ersichtlich auch nicht außer Verhältnis zu den genannten Zielen und ist für einen Hersteller grundsätzlich auch zumutbar (Kloepfer/Kohls, DVBl 2000, 1013). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzeskonzeption die ebenfalls kostenwirksame Sammlung der Altgeräte bei den privaten Haushalten schon nicht den Herstellern zugewiesen wurde und ferner die Hersteller ihnen entstehende Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von Neugeräten an die Verbraucher weitergeben können (BT-Drucks. 15/3939, S. 19). Schließlich stellen die Entsorgungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar (BT-Drucks. 15/3939 S. 19; Giesberts/Hilf § 10 ElektroG RdNr. 22; Schäfer BB 2004, 2735 ff.). Dem Verhältnismäßigkeitsgebot wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung des Herstellers auf die Höhe des einzelnen Verursachungsanteils - wenn auch nicht produkt-, so doch geräteartbezogen - begrenzt ist, wie aus § 14 Abs. 5 ElektroG aus der Bezugnahme auf den Marktanteil folgt (sog. Deckelung Kloepfer/Kohls a.a.O.; Stabno § 14 ElektroG Erl. 5 a aa).
b) Die grundrechtliche Garantie des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG schützt ihrerseits das Vermögen eines Herstellers grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten. Eine Grenze wird nur dann angenommen, wenn der Pflichtige übermäßig - gleichsam erdrosselnd - belastet würde. Hiervon kann bei der im vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Belastung der Klägerin mit den Kosten der Entsorgung von Elektroaltgeräten im Regelfall nicht ausgegangen werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei der klägerischen Argumentation ebenso wenig Berücksichtigung gefunden haben wie die Möglichkeit der Abwälzung der entstandenen Kosten auf die Verbraucher. Ferner berücksichtigt die Sichtweise der Klägerin nicht, dass es auf Grund der Konstruktion des Abholsystems der Beklagten, das allein die Möglichkeit der Abholung eines ganzen, vollen Behältnisses mit Elektroschrott vorsieht, lediglich zu einer - einmaligen - Abholbelastung im Jahr 2007 gekommen ist, die mit fortschreitender Laufzeit des Abholsystems ausgeglichen wird, sodass sich die angefallenen Entsorgungskosten zeitlich weiter verteilen werden. Kaufmännisch können und müssen in Selbstverantwortung bei Herstellern wie der Klägerin diesbezüglich Rückstellungen getätigt werden; das allgemeine kaufmännische Risiko, das auch mit öffentlich-rechtlichen Zusatzbelastungen rechnen muss, stellt kein Argument gegen die Rechtmäßigkeit der klagegegenständlichen Bescheide dar.
c) Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz ist durch das System der Abholkoordination ebenfalls nicht verletzt. Er besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln ist; er ist also verletzt, wenn bei Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird.
Zwar wird ein neuer Marktteilnehmer, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ElektroG oder seiner einzelnen diesbezüglichen Pflichten keine Altgeräte hergestellt hatte, mit den Herstellern gleichgestellt, die in der Vergangenheit bereits Neugeräte produziert und damit die Notwendigkeit der Entsorgung von Altgeräten geschaffen haben. Dies beruht aber auf der grundsätzlichen Produktverantwortung der Hersteller von Elektrogeräten für Altgeräte, die (erst) mit dem Inverkehrbringen der Neugeräte beginnt und an die aktuelle Marktteilnahme anknüpft, vgl. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ElektroG. Dann besteht auch kein Grund für eine sachliche Differenzierung. Gleiches gilt gerade auch für die historischen Altgeräte, zumal sie ohnehin derselben Berechnungsweise unterliegen, wenn von der Wahlmöglichkeit des § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG nicht Gebrauch gemacht wird. Denn auch dann knüpft die Pflicht zur Rücknahme, Entsorgung und Kostentragung nicht an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand, sondern an die künftige Marktteilnahme an (kollektive Verantwortung nach dem sog. Generationenvertrag und entsprechende Umlagefinanzierung, Giesberts/Hilf, § 10 ElektroG RdNr. 22; Schäfer BB 2004, 2735).
d) Schließlich verstoßen die genannten Herstellerpflichten als Ausfluss der Produktverantwortung auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Denn jedenfalls knüpfen die betreffenden Vorschriften des ElektroG nicht an in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte an, sondern an gegenwärtige Gegebenheiten, nämlich die aktuelle Marktteilnahme bzw. das Inverkehrbringen von Geräten (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl § 22 KrW-/AbfG RdNr. 40; von Lersner/Wendenburg § 23 KrW-/AbfG RdNr. 15). Daher liegt eine bloß unechte Rückwirkung bzw. eine lediglich tatbestandliche Rückanknüpfung vor, die auch ausnahmsweise keinen Vertrauensschutz zeitigt.
e) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über Abholung und Bereitstellung ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht bei ihr registrierte, aber möglicherweise registrierungspflichtige Hersteller nicht in das System der Abholkoordination einbezieht. Wie die Beklagte insoweit zutreffend ausführt, fehlt es für den Erlass von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen gegenüber nicht registrierten Herstellern von Elektrogeräten indes an einer gesetzlichen Grundlage im ElektroG, die auf Grund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes für eingreifendes Verwaltungshandeln erforderlich wäre. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin vorgetragene Umstand, dass Konkurrenten, die das gleiche Produkt importierten würden, allerdings bei der Beklagten nicht registriert seien und demzufolge auch nicht in das System der Abholkoordination einbezogen würden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügungen. Allenfalls ein strukturelles Vollzugsdefizit gesetzlicher Regelungen, wie es das Bundesverfassungsgericht etwa in Teilbereichen des Steuerrechts festgestellt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 ff. betreffend die sog. Spekulationssteuer), könnte zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG und in der Folge zur Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Regelung führen. Ein derartiges strukturelles Vollzugsdefizit lässt sich nach Auffassung der Kammer für den Vollzug des ElektroG bei der Beseitigung von Elektroschrott nicht feststellen. Auch die von der Klägerin im Zuge der Klageerhebung vorgelegte Liste weiterer Importeure der Pumpen der Firma ... (vgl. Bl. 9 d.A.) lässt den Schluss auf ein Vollzugsdefizit selbst im Einzelfall nicht zu. Von den auf der Liste aufgeführten sieben Firmen haben allein vier ihren Firmensitz im Ausland (Niederlande, Österreich), sodass das deutsche ElektroG auf sie keine Anwendung findet. Die Firma €€€ ist bei der Beklagten unter der Registrierungsnummer ... registriert. Bezüglich der €€€ hat die Beklagte beim Umweltbundesamt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens angeregt. Lediglich bezüglich der Firma €€€ liegen keine weiteren Informationen vor. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Internetauftritt der Beklagten, dass für die Marke €€€ neben der Klägerin noch drei weitere Hersteller registriert sind. Mithin kann von einem Leerlaufen der gesetzlichen Regelungen, wie von der Klägerin behauptet, nicht ausgegangen werden. Jenseits der Annahme eines generellen Vollzugsdefizits kann sich die Klägerin, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, auf rechts- und ordnungswidriges Verhalten von Konkurrenten, die sich bislang nicht bei der Beklagten haben registrieren lassen, im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abhol- und Bereitstellungsanordnung nicht berufen. Zur Ahndung wettbewerbswidrigen Verhaltens steht ihr insoweit der Zivilrechtsweg offen.
6. Auch die in Umsetzung oben beschriebener Grundsätze und in Anwendung des ElektroG erlassenen, hier streitgegenständlichen Bescheide vom 12. Juni 2007, erweisen sich bei gerichtlicher Prüfung als rechtmäßig. Da Abholungen vom rein Tatsächlichen her nur bezüglich komplett gefüllter Behältnisse möglich sind, führt die bislang einmalige Heranziehung der Klägerin zu einer Abholung (und in der Folge auch zur Bereitstellung eines neuen Containers) zunächst bezogen auf den Zeitpunkt der Abholung zu einer gemessen am Inverkehrbringensanteil Übererfüllung ihrer Abholverpflichtung. Folge dieser Übererfüllung ist, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg - auf Grund der eingangs dargelegten Dynamik und Variabilität des Systems der Abholkoordination lässt sich der genaue Zeitraum kaum schätzen - solange nicht mehr zu Abholungen herangezogen wird, bis sich die gegenwärtig etwa um den Faktor fünf auseinanderfallenden Inverkehrbringens- und Abholanteile aneinander angeglichen haben werden. Dies bestätigt die Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Klägerin würden im €Abholranking€ 2847 andere Hersteller vorgehen. Mithin folgt aus dem letztlich zeitpunktbezogenen Missverhältnis der jeweiligen Anteile der Klägerin und der systembedingt zeitraumbezogenen Perspektive nicht die Rechtswidrigkeit der Abhol- und - damit einhergehend - der Bereitstellungsanordnung vom 12. Juni 2007. Soweit die Klägerin schließlich die fehlende Transparenz der klagegegenständlichen Anordnungen rügt, erweist sich dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als relevant. Die angefochtene Abhol- und Bereitstellungsanordnung ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinn des § 37 Abs. 1 VwVfG. Es könnte allenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnungen keine ausreichende Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG vorgelegen haben. Ein hierin liegender etwaiger Verfahrensfehler wäre aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG heilbar und - durch den entsprechenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren, insbesondere durch die Vorlage der sog. Anteilsübersicht - auch geheilt und im Übrigen auch nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil er die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hätte. Dass der Beklagten auf Grund eigener Geheimhaltungspflichten möglicherweise eine Weitergabe bestimmter Daten im Wege einer €transparenten€ Begründung der angegriffenen Verfügungen überhaupt nicht möglich gewesen wäre, wird im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2008 (20 BV 07.2359 <juris>, dort RdNr. 41 ff.) näher ausgeführt. Hierauf wird seitens der Kammer Bezug genommen.
III.
Die unter II. in Bezug genommene Rechtsprechung der Kammer teilt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dessen maßgebliche Erwägungen nachfolgend im Sinn eines €Befriedungsbemühens€ des erkennenden Gerichts ergänzend ebenfalls dargestellt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont in seinem Urteil vom 13. März 2008 (20 BV 07.2359 <juris>) u.a. folgende Aspekte zu Abhol- und Bereitstellungsverfügungen:
€Rechtsgrundlagen für ihren Erlass sind § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und § 16 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz € ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl I S. 762). Dieses Gesetz wurde in Umsetzung der Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates jeweils vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Amtsblatt Nr. L 037 vom 13.2.2003 S. 19 bis 39) erlassen.
Das Elektrogesetz ist in das allgemeine Abfallrecht nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz € KrW-/AbfG vom 27.9.1994 BGBl I S. 2705) eingebettet und regelt einen speziellen Bereich des Abfalls, der durch Elektro- und Elektronikgeräte entsteht (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, Einleitung 2). Es gilt gemäß seinem § 2 Abs. 1 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter zehn aufgeführte Kategorien fallen, nämlich 1. Haushaltsgroßgeräte, 2. Haushaltskleingeräte, 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, 4. Geräte der Unterhaltungselektronik, 5. Beleuchtungskörper, 6. elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, 10. automatische Ausgabegeräte. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinn dieser Kategorien sind insbesondere die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Geräte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ElektroG i.V.m. Anhang I). Besitzer von Altgeräten (§ 3 Abs. 3 ElektroG) haben nach § 9 Abs. 1 ElektroG diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dazu richten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 KrW-/AbfG Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Um solche Altgeräte aus privaten Haushaltungen (§ 3 Abs. 4 ElektroG, sog. B2C-Geräte) geht es hier. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit: 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, 2. Kühlgeräte, 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, 4. Gasentladungslampen, 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG).
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 ElektroG bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 ElektroG unverzüglich abzuholen. Dabei hat der Hersteller die Altgeräte und deren Bauteile wieder zu verwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 ElektroG zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und Entsorgung zu tragen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG). Der Umfang der Abholverpflichtung jedes Herstellers für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (sog. historische Altgeräte oder Alt-Altgeräte (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, a.a.O. § 14 RdNrn. 36 ff.; Stabno, ElektroG, § 14 Anm. 5)) berechnet sich nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart (sog. Generationenmodell, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG). Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (sog. Neu-Altgeräte, vgl. Giesberts/Hilf und Stabno, ElektroG, jeweils a.a.O.) berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach 1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart (sog. Vorwärtsfinanzierung) oder 2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart (sog. Umlagemodell), vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 ElektroG.
Die Gerätearten werden vom Gesetz nicht bestimmt, sondern nur definiert. Nach § 3 Abs. 2 ElektroG bezeichnet Geräteart im Sinn des Gesetzes Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG ist die Gemeinsame Stelle berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Die Gemeinsame Stelle wurde von den Herstellern eingerichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Sie ist eine im Interesse aller Hersteller tätige juristische Person, die von den Herstellern errichtet und getragen wird, bei ihrer Tätigkeit aber von den Wünschen einzelner Hersteller unabhängig ist, um einen gesetzeskonformen und effizienten Vollzug des Elektrogesetzes sicherzustellen; sie ist neben der zuständigen Behörde zentrale Steuerungs- und Kontrollstelle beim Vollzug des Gesetzes (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., § 6 RdNr. 10; Stabno, a.a.O., § 6 Anm. 1; Pschera/Enderle, ElektroG, in Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 6 RdNr. 49 ff.). Am 19. August 2004 wurde sie als rechtsfähige Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Fürth gegründet (vgl. u.a. die Aufstellung der Hersteller als Stifter in Pschera/Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 50 Fußnote 2) und mit Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 6. Juli 2005 nach § 17 ElektroG als Gemeinsame Stelle bestimmt. Die Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung trat mit Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken am 5. September 2005 in Kraft (§ 80 Abs. 1 BGB; Art. 6, 9 BayStG; vgl. auch § 21 EAR-Satzung). Gleichzeitig wurden der Stiftung die Befugnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 ElektroG einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte übertragen, was den Erlass von Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen und die Registrierung der Hersteller (§ 6 Abs. 2 ElektroG) sowie den Widerruf der Registrierung umfasst. Der Katalog der übertragenen hoheitlichen Befugnisse ist abschließend (vgl. die Aufgaben der zuständigen Behörde, § 16 ElektroG). Als Gemeinsame Stelle hat die Beklagte jedoch neben den Aufgaben als Beliehene auch einen eigenen Tätigkeitsbereich (§ 14 ElektroG; vgl. Pschera/Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 52).
§ 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG ermächtigt sie, die Geräte den Gerätearten (vgl. § 3 Abs. 2 ElektroG) zuzuordnen. Die allgemeine Zuordnung von Geräten zu Gerätearten erfolgt allein durch diese Gemeinsame Stelle, weil ihr der Gesetzgeber eine besondere Sachkunde zuerkannt hat (vgl. Pschera/Enderle, ElektroG in Fluck, Kreislaufwirtschafts-/Abfall- und Bodenschutzrecht, § 14 RdNr. 61). Diese allgemeine Zuordnung ist Teil der internen Regelsetzung und somit Ausdruck der Herstellerverantwortung. Das Mitwirkungsrecht der registrierten Hersteller nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG wird dadurch gewährleistet, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 14 RdNr. 34; Pschera/Enderle a.a.O., § 14 RdNr. 62). Die Aufgabe der Gemeinsamen Stelle nimmt die Beklagte als Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) wahr. Nach ihrer Satzung nehmen die Hersteller über Kuratorium (§§ 9 f. EAR-Satzung) und Beirat (§§ 11 f. EAR-Satzung) Einfluss auf die Entscheidungen des Vorstandes der Stiftung (§§ 6 f. EAR-Satzung).
Es werden Kuratoriums-Mitglieder für zehn Produktbereiche bestellt, die mit den zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG identisch sind (vgl. § 9.3 der EAR-Satzung). Die Produktbereiche entsprechen den Produktkategorien des Elektrogesetzes (§ 14.1 Satz 2 der EAR-Satzung). Kuratoriums-Mitglied kann nur sein, wer in geschäftsleitender Funktion bei einem registrierten Hersteller oder bei einem mit einem registrierten Hersteller im Sinn von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder bei einem Verband, dessen Mitglieder von den Regelungen des Elektrogesetzes betroffen sind, tätig ist (§ 9.2 EAR-Satzung). Im Beirat, der über grundsätzliche Angelegenheiten der Stiftung berät und gegenüber Vorstand und Kuratorium Empfehlungen ausspricht (§ 12 EAR-Satzung), und aus bis zu 22 Mitgliedern bestehen kann, sind unter anderem Hersteller im Sinn des Elektrogesetzes mit zehn Personen und Vertreiber im Sinn des Elektrogesetzes mit zwei Personen vertreten (§ 11.1 EAR-Satzung). Bei Festlegung der Gerätearten als Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen, können und werden Eigenschaften wie auch die unterschiedliche Lebensdauer der Produkte berücksichtigt. Hierbei ermöglichen die Erfahrung der Hersteller und deren Marktkenntnis eine sinnvolle Zuordnung (Giesberts/Hilf a.a.O., § 15 RdNr. 15). Die von der Gemeinsamen Stelle registrierten Hersteller sind berechtigt, in den Expertengremien derjenigen Produktbereiche mitzuwirken, denen sie bei der Registrierung zugeordnet worden sind (§ 14.1 Satz 1 EAR-Satzung). Die Expertengremien eines jeden Produktbereiches sind die Produktbereichsversammlungen und die Produktbereichsarbeitsgruppe; die Produktbereiche können für die ihnen zugeordneten Gerätearten weitere Expertengremien einrichten, wenn dies zur Konkretisierung des Elektrogesetzes zweckmäßig erscheint (§ 14.1 Satz 3 und 4 der EAR-Satzung). Diese Beteiligungsmöglichkeit dient dem Ziel, die Hersteller in die inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben einzubinden und den Vollzug des Elektrogesetzes in der Praxis zu erleichtern (Pschera/Enderle a.a.O., § 15 RdNr. 29).
Im Weg der internen Regelsetzung, die auf der Herstellermitwirkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG beruht, und die auch im Internet veröffentlicht worden ist, hat die Gemeinsame Stelle somit die Gerätearten bestimmt (vgl. die Übersicht Gerätearten Stand Januar 2008: Auflistung der Gerätearten als Untergliederung der jeweiligen Kategorie, S. 1 bis 15; sowie Regelbuch mit Darstellung der Gerätearten innerhalb der von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vorgegebenen zehn Kategorien).
Durch § 6 Abs. 2 ElektroG werden die einzelnen Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Zuständige Behörde ist hier die Beklagte als beliehene Unternehmerin (vgl. § 17 ElektroG). Darüber hinaus haben die Hersteller der Gemeinsamen Stelle unter anderem monatlich die Geräteart und Menge der von ihnen jeweils in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte zu melden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG), anzugeben ist vorrangig das Gewicht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ElektroG). Kommt ein Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen (§ 14 Abs. 5 Satz 4 und Satz 5 ElektroG). Als Grundlage für die Schätzung kommen die (bisherigen) monatlichen Meldungen des Herstellers in Betracht, bei Fehlen entsprechender Meldungen kann die bei der Abgabe der Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG zu Grunde gelegte Menge herangezogen werden, die von den Einzelmeldungen unabhängige, bei der Registrierung anzugebende Registrierungsgrundmenge.
Nach § 14 Abs. 6 ElektroG berechnet die Beklagte als Gemeinsame Stelle dann die zeitlich und örtlich gleichmäßige Abholpflicht, mit der eine Bereitstellungspflicht für Behältnisse einhergeht (§ 9 Abs. 5 ElektroG), auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde, wobei die Berechnungsweise im Internet zu veröffentlichen ist (§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 ElektroG). Die ermittelte Abholpflicht meldet die Gemeinsame Stelle der zuständigen Behörde, hier der beliehenen Beklagten, die nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ElektroG auf der Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen die erforderlichen Anordnungen trifft. Grundlage der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtungen sind weiter die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse mitteilen, wenn die Sammelgruppen bestimmte Abholmengen erreicht haben (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG). Hat ein Hersteller für die anteilsmäßige Berechnung seiner Rücknahmeverpflichtung optiert (sog. Umlagemodell, § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG), ist für die Berechnung des Umfangs seiner Abholverpflichtung insgesamt sein Anteil an der Gesamtgerätemenge pro Geräteart maßgeblich, nicht nur für die historischen Altgeräte (vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht), sondern auch für die so genannten Neu-Altgeräte (ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht), vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG.
Dieses Verfahren zur Ermittlung, Abholung und Behandlung bzw. Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist Ausfluss der Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Produktverantwortung ist ein Steuerungsinstrument des Abfallrechtes und ist von Herstellern, Bearbeitern und Vertreibern zu tragen. Das Elektrogesetz konkretisiert diese als geteilte Produktverantwortung, in seinem Anwendungsbereich ersetzt es entsprechende Rechtsverordnungen nach den §§ 23 und 24 KrW-/AbfG (vgl. Pschera/Enderle, a.a.O., § 1 RdNr. 24). Das von der Produktverantwortung umfasste Verursacherprinzip ist, soweit es die Entsorgung auch von historischen Altgeräten einschließt, als Kostenzurechnungsprinzip ausgestaltet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG müssen die registrierten Hersteller nicht nur Fremdgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen, sondern auch so genannte Waisengeräte, deren Hersteller nicht mehr existieren oder nicht identifizierbar sind (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2, Satz 7 ElektroG). Das hat infolge der nach § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG vorgesehenen Gruppenfinanzierungsverantwortlichkeit zu geschehen, die auch gemeinschaftsrechtlich vorgesehen ist, vgl. Art. 9 und Art. 8 der Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003. Das in Art. 174 Abs. 2 EGV für die Handlungsgrundsätze gemeinschaftlicher Umweltpolitik vorgesehene Verursacherprinzip ist als Kostentragungsgrundsatz zu verstehen (Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 174 EGV RdNr. 17) und in dieser Ausformung praktikabel.
Im Zuge des gesetzlich eingeführten Generationenvertrages werden die Hersteller verpflichtet, den nach Gebrauch des Erzeugnisses verbleibenden Abfall (§ 3 Abs. 3 ElektroG) zurückzunehmen und zu verwerten oder zu beseitigen, auch wenn es sich aus Sicht der Hersteller um Fremdgeräte handelt.
Die Vorschriften des Elektrogesetzes über Registrierung, Rücknahme-, Bereitstellungs-, Abhol-, Beseitigungs- und Verwertungspflichten greifen in die Berufsausübungsfreiheiten der Hersteller ein. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für deutsche juristische Personen des Privatrechtes - für Ausländer gelten die Kriterien des Art. 12 Abs. 1 GG über Art. 2 Abs. 1 GG -, weil er im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Hersteller gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach anwendbar ist. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Die streitgegenständlichen Berufsausübungsregelungen des Elektrogesetzes zu Abholungs-, Bereitstellung-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten sind hinreichend bestimmt und lassen Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen (vgl. BVerfG vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/40); sie entsprechen damit auch dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/320 ff.; vom 6.6.1989 BVerfGE 80, 137/161). Als reine Berufsausübungsbeschränkungen werden sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 70, 1/28; vom 10.5.1988 BVerfGE 78, 155/162; vom 11.2.1992 BVerfGE 85, 248/259; vom 13.12.2000 BVerfGE 103, 1/10). Sie sind geeignet und auch erforderlich, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG genannten Ziele des Elektrogesetzes zu fördern. Die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (BVerfG vom 16.3.1971 BVerfGE 30, 292/316 ff.; vom 3.11.1982 BVerfGE 61, 291/312). Das verfassungslegitime Ziel von Rücknahmepflichten für Fremdgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für Elektro- und Elektronik-Altgeräte lückenlos und effektiv zu sichern (vgl. bereits Kloepfer/Kohls, DVBl 2000, 1022 zum Entwurf einer Elektro-Altgeräte-Verordnung). Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung auch solcher Altgeräte sichergestellt werden, die keinem bestimmten Hersteller (mehr) zuzuordnen sind.
Nach dem Generationenmodell (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG) ist die Rücknahmepflicht eines Herstellers für historische Altgeräte auf seinen Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart €gedeckelt€, wobei die tatsächlich zurückzunehmende Menge (nach Gewicht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge über- oder unterschreiten kann. Gleiches gilt für Neu-Altgeräte, d.h. ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte einer bestimmten Geräteart, wenn der Hersteller für das Umlagemodell (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG) optiert hat. Diese Rücknahmepflichten mit entsprechenden Kostenfolgen und wirtschaftlicher Belastung stehen auch nicht außer Verhältnis zu den Zielen des Elektrogesetzes (Ressourcenschonung durch Wiederverwertung, gesonderte Entsorgung des Elektroschrotts, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG). Sie sind für die Hersteller grundsätzlich auch zumutbar. Die gleichfalls kostenträchtige Sammlung der Altgeräte wurde nicht den Herstellern, sondern den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugewiesen (vgl. § 9 ElektroG). Zudem können die Hersteller die ihnen entstehenden Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von Neugeräten an die Verbraucher weitergeben (BT-Drs. 15/3930 S. 19). Als Betriebsausgaben können diese Entsorgungskosten sofort abgezogen werden (vgl. BT-Drs. a.a.O.; Giesberts/Hilf a.a.O., § 10 RdNr. 22).
Gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt das Gesetz ebenfalls nicht. Träger des Grundrechts können wie hier auch juristische Personen des Privatrechts sein, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. auch BVerfG vom 20.7.1954, BVerfGE 4, 7/12). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfG vom 24.4.1991 BVerfGE 84, 133/158; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 RdNr. 5). Die Pflichten zur Rücknahme, Behandlung, Beseitigung und Verwertung sowie Kostentragungen ergeben sich aus der künftigen Marktteilnahme (§ 14 Abs. 5 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Satz 7 ElektroG, kollektive Verantwortung nach dem Generationenmodell und der Umlagenfinanzierung, vgl. Giesberts/Hilf a.a.O., § 10 RdNr. 22) und knüpfen nicht an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand an. So werden zwar neue Marktteilnehmer mit Herstellern gleichgestellt, die in der Vergangenheit bereits Geräte produziert und damit die Entsorgung von Altgeräten notwendig gemacht haben. Dies folgt aber aus der (geteilten) Produktverantwortung für Altgeräte, die mit dem Inverkehrbringen von Neugeräten beginnt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG). Umgekehrt ist ein solcher (neuer) Marktteilnehmer aber auch nicht mehr für die Rücknahme von (auch seinen) Altgeräten verantwortlich, wenn er aus dem Marktgeschehen und dem Wirtschaftskreislauf etwa infolge Betriebsaufgabe ausscheidet.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass das Gesetz die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in fünf Sammelgruppen mit heterogenen Inhalten aufteilt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen regelmäßig eine weitgehende Freiheit zu generalisierenden und typisierenden Regelungen zu (BVerfG vom 13.3.2007 DVBl 2007, 821; BVerfG vom 14.5.1969 BVerfGE 26, 16/31). Die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu treffen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber gerade nicht (BVerfG vom 13.3.2007 a.a.O.; vom 8.10.1991 BVerfGE 84, 348/359). Um effiziente, wirkungsvolle und insgesamt kostengünstige Sammlungen der Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu gewährleisten, konnte der Gesetzgeber die zu sammelnden Geräte nach Kategorien in fünf Sammelgruppen aufteilen. Unterschiedliche Kosten der Behandlung und Entsorgung verschiedener Geräte und Gerätearten in einer Sammelgruppe sind systemimmanent und insoweit zur Sicherung eines geordneten und sinnvollen Gesetzesvollzugs hinzunehmen. Allein damit unvermeidlich verbundene Härten verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn wie hier praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind (BVerfG vom 8.10.1991, BVerfGE 84, 348/359). Eine wesentliche Ungleichbehandlung liegt darin nicht, da auch die Entsorgung von Geräten anderer Arten als der von betroffenen Herstellern in Verkehr gebrachten dem entsorgenden Hersteller angerechnet wird.
Die Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflichten der Hersteller verstoßen auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen hat und Rechtsfolgen nicht für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten, sondern für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (vgl. Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 20 RdNr. 68 m.w.N.). Die Vorschriften des Elektrogesetzes knüpfen nicht in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte an, sondern an gegenwärtige Gegebenheiten, nämlich die aktuelle Marktteilnahme. Darin kann lediglich eine unechte Rückwirkung gesehen werden, die zulässig ist, weil ein schützenswertes Vertrauen der Hersteller auch angesichts der Umsetzung der Richtlinien 2002/96/EG und 2002/95/EG jeweils vom 27. Januar 2003 in nationales Recht durch Gesetz vom 16. März 2005 nicht vorliegt.
Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG der Hersteller scheidet aus. Durch die vorgesehene Rücknahme-, Beseitigungs- und Kostentragungspflichten wird das Eigentum der Hersteller weder ganz noch teilweise entzogen und die Nutzung des Eigentums weder beschränkt noch verhindert. Art. 14 GG bietet nur Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz (BVerwG vom 22.4.1994 BVerwGE 95, 341/348 f.; Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 14 RdNr. 10). In den rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird, etwa durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, nicht erdrosselnd eingegriffen.€
Auch im konkreten Einzelfall wurden, wie oben sub II. dargestellt, die Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin zutreffend ermittelt. Das Vorgehen der Beklagten ist auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden, der zu entsprechenden vergleichbaren Vorgängen in dem genannten Urteil Folgendes ausführt:
€Die Abholverpflichtung der Klägerin ist zutreffend ermittelt worden. Da die Klägerin für das so genannte Umlagemodell (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG) optiert hatte, berechnet sich der Umfang der Abholverpflichtung nach dem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge von Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Dabei bestimmt die Beklagte den Anteil eines jeden Herstellers an der gesamten in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Als Grundlage dienen die monatlichen Meldungen der Hersteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG), anderenfalls Schätzungen der Gemeinsamen Stelle (§ 14 Abs. 5 Satz 5 ElektroG), die sich auf frühere monatliche Meldungen stützen, bei Fehlen solcher auch die jährliche Registrierungsgrundmenge (geteilt durch zwölf). Da nicht eine jede Geräteart eine Sammelgruppe darstellt, sondern vielmehr mehrere Gerätearten in einer Sammelgruppe zusammengefasst sind (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG, sog. heterogene Sammelgruppen), ist zunächst der Anteil der Geräteart an der Sammelgruppe und über den Anteil der Klägerin an der jeweiligen Geräteart ihr Anteil an der Sammelgruppe zu bestimmen. Mit Hilfe einer statistischen Analyse ermittelt die Beklagte, wie sich die durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abholung gemeldete Sammelgruppe inhaltlich nach Gerätearten zusammensetzt. Aus Verknüpfung dieser Bestimmungen und Ermittlungen ergeben sich die Anteile der Hersteller an der jeweiligen Sammelgruppe. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Beklagten (hier als Gemeinsamer Stelle) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Sammelgruppen ein, zwei, drei und fünf eine Abholung von mindestens 30 m³ pro Gruppe und bei der Sammelgruppe vier eine Abholmenge von mindestens 3 m³ erreicht ist (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG). Unter Berücksichtigung dieser Vollmeldungen ermittelt die Beklagte sodann, welchen Hersteller der jeweiligen Sammelgruppe die Abholverpflichtung trifft. Dies ist der Hersteller, der von allen in der Sammelgruppe genau zu diesem Zeitpunkt die höchste Rücknahmeverpflichtung hat. Diesem Hersteller wird das Durchschnittsgewicht (sog. Soll-Output) der Sammelgruppe als Abholgruppe angerechnet, wodurch seine Abholbilanz sinkt. Bei allen anderen Herstellern der Sammelgruppe wird entsprechend ihrem Anteil an der Sammelgruppe die Abholbilanz erhöht. Ist € bedingt dadurch, dass nur immer volle Behälter abgeholt werden können € die Menge der abgeholten Altgeräte größer als die seinerzeit angenommene Soll-Output-Grenze, verringert sich unmittelbar zu diesem Zeitpunkt die Abholungsverpflichtung des Herstellers, seine Bilanz sinkt mit der Folge, dass sich die Bilanzen anderer Hersteller dieser Sammelgruppe ebenfalls verändern.€
Das seitens der Klägerin erbrachte €Soll€ wurde ihr angerechnet, was zur Folge hat, dass sie in der Zukunft längere Zeit nicht mehr einschlägig in Anspruch genommen werden wird. Zur Diskrepanz zwischen Soll- und Ist-Ansatz führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Folgendes aus:
€Dass sich der Anteil der Klägerin an der insgesamt in der Geräteart in Verkehr gebrachten Menge und der Rücknahmeanteil nicht decken, ergibt sich daraus, dass es sich bei der Klägerin einerseits um einen Hersteller mit relativ geringem Marktanteil handelt, dass aber andererseits nach den gesetzlichen Vorschriften immer nur ein voller Behälter abgeholt werden kann. Im Übrigen wird der Soll-Output (als Durchschnittsgewicht der jeweiligen Sammelgruppe) auf die Verpflichtung des jeweils zur Abholung verpflichteten Herstellers vorläufig angerechnet. Jeder Hersteller ist gesetzlich verpflichtet, das tatsächlich festgestellte Gewicht der jeweiligen Abholung als Ist-Output der Beklagten zurückzumelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG). In Höhe der Differenz zwischen Soll-Output und Ist-Output wird die verbliebene Verpflichtung des jeweiligen Herstellers dann korrigiert (vgl. insoweit auch die im Internet veröffentlichte €Hintergrundinformation€ der Beklagten).
Die Berechnungsweise der Beklagten ist nach Überzeugung des Senats allgemein und im konkreten Fall auch ausreichend transparent und nachvollziehbar. Sie ist ebenso wie die Festlegung der Gerätearten im Internet veröffentlicht worden (vgl. www.stiftung-ear.de, Veröffentlichung der Berechnungsweise der Abholkoordination und Übersicht €Gerätearten€ sowie €Regelbuch€). Damit wurde und wird auch den gesetzlichen Vorgaben genügt (§ 14 Abs. 6 Satz 2 ElektroG).
Eine Bekanntgabe der konkreten Berechnung(en) ist weder allgemein noch im besonderen Fall vorgesehen und durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ElektroG verwehrt. Danach muss die Gemeinsame Stelle durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Dies ist mit Satzung der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register geschehen (vgl. § 2 Nrn. 2.2 Buchst. i und 2.7).
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Vertragsunterlagen, Geschäftsbücher, Konditionen, Kundenlisten, Bezugsquellen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205/250 = NVwZ 2006, 1041). Sie sind durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG vom 14.3.2006 a.a.O.) und durch Art. 14 GG, soweit sie bereits zu einem Vermögenswert geworden sind (BVerfG vom 1.10.1987 BVerfGE 77, 1/46 f.). Einfach gesetzlicher Schutz erfolgt unter anderem durch § 203 StGB, § 1 Abs. 2 Nr. 3, §§ 27 ff. BDSG und § 17 UWG, hier auch durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ElektroG. Dieser Schutz erstreckt sich auf alle bei der Beklagten registrierten Hersteller, somit auch auf die Klägerin. Dafür, dass bei jener vorhandene Daten anderer Hersteller für die Überprüfung der Berechnungsweise zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes erforderlich gewesen wären, waren konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich gewesen.
Die von der Klägerin angesprochenen, von der Beklagten vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen des Fraunhofer Institutes Produktionstechnik und Automatisierung Stuttgart vom 7. Dezember 2007 und der Hochschule Pforzheim vom 2. August 2007 vermögen die von der Beklagten veröffentlichte, schriftsätzlich weiter dargelegte und am Beispiel der Klägerin konkret erläuterte Berechnungsweise nicht zu erschüttern.
Die Arbeit des Fraunhofer Institutes €Prüfung der Abholverpflichtung für historische Altgeräte auf Plausibilität€ beschäftigt sich zum einen ausschließlich mit der Sammelgruppe zwei, zum anderen verwertet sie Daten und Zahlenangaben, deren Herkunft und Authentizität im Dunkeln liegen (€Abschätzungen€) oder mangels konkret nachprüfbarer Angaben nicht gesichert sind. Sie führt zu keinen konkreten Ergebnissen, sondern endet mit Vermutungen und €Erklärungsversuchen€, auf Grund deren nicht nachvollziehbar €Handlungsempfehlungen€ gegeben werden, und lässt wissenschaftliche Substanz vermissen.
Die Expertise €Analyse der Berechnungsweise der Abholpflicht für historische Altgeräte€ der Hochschule Pforzheim geht, wie die Beklagte nachgewiesen hat, von unzutreffenden Voraussetzungen aus und bewertet im Ansatz die Abholverpflichtungen der Hersteller auf Grund ihrer Rücknahmeverpflichtung unzutreffend, indem sie die Über- bzw. Untererfüllung der Hersteller falsch ansetzt (s. dort Tabelle 2 und Tabelle 1 S. 6/7 und die beispielhaft verdeutlichte Berechnungsweise der Beklagten €Anlage B2€ zu ihrem Schriftsatz vom 10.3.2008). Wie bereits oben dargelegt, berücksichtigt die Beklagte die Differenz zwischen Ist-Output und Soll-Output (Durchschnittsgewicht der Sammelgruppe) und schreibt den Herstellern das gut, was über ihre Abholpflicht hinausgeht. Das hat die Beklagte nachvollziehbar und überzeugend am konkreten Beispiel der Klägerin verdeutlicht. Dass diese €Korrekturen€ der Abholverpflichtungen der Hersteller teils nur verzögert erfolgen können, liegt daran, dass die Ist-Output-Meldungen der Hersteller (gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG) monatelang ausstehen. Auf diesem Umstand macht die Beklagte mit ihrer Veröffentlichung im Internet, Datum 30. Oktober 2007, aufmerksam.
Aus der Tatsache, dass sich etliche Hersteller am Markt beteiligten und noch beteiligen, ohne sich (umfassend) registrieren zu lassen, kann auch nicht auf ein Vollzugsdefizit geschlossen werden, das die registrierten Hersteller rechtlich und tatsächlich ungleich mit einer drastisch erhöhten Entsorgungslast und den damit verbundenen Kosten belastet, dadurch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt und die Verfassungswidrigkeit des Elektrogesetzes hinsichtlich der Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen und der damit verbundenen Kostenaufwendungen (vgl. § 10 Abs. 1 ElektroG) nach sich ziehen würde (zu Fragen des strukturellen Vollzugsdefizits siehe BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94 = NJW 2004, 1022). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Der Hersteller, der sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, begeht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 23 Abs. 2 ElektroG).
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG). Deren Anteil am Vollzug des Gesetzes beschränkt sich insoweit darauf, €Trittbrettfahrer€, also Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, dennoch Geräte in Verkehr bringen, und Hersteller, die zwar mit bestimmten Gerätearten und Marken registriert sind, gleichwohl aber Geräte einer nicht registrierten Geräteart in Verkehr bringen, zu erfassen und dem Umweltbundesamt mitzuteilen. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschieht das wöchentlich, mit Anschrift, Geräteart und weiteren Einzelheiten. Bisher hat die Beklagte 13.000 Vorgänge nach Geräteart und Marke registriert und 2.300 Gerätearten erfasst und gemeldet, die sich keinem Registrierungsvorgang unterzogen haben. Bei insgesamt 15.300 in Verkehr gebrachten Gerätearten entsprechen 2.300 davon nicht registrierte einem zahlenmäßigen Anteil von 15 %. Daraus kann jedoch nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass die bislang registrierten Hersteller einen Anteil von 15 % der gesamten Entsorgungskosten der zurückgegebenen und abzuholenden Elektroaltgeräte zusätzlich zu tragen haben. Wie hoch der Anteil der nicht registrierten Geräte an einer Geräteart und damit der Abholverpflichtung nach dem Generationenmodell und dem Umlagemodell (vgl. § 14 Abs. 5 ElektroG) zu Grunde zu legen ist, lässt sich mangels konkreter weiterer Zahlen und konkreter Anhaltspunkte zu relevanten Zeiträumen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG) nicht bemessen. Es ist Sache der zuständigen Behörden, derartige Vorgänge zu ahnden (vgl. § 23 ElektroG, § 35 GewO, § 4 Nr. 11 UWG). Registrierte Hersteller können zudem gerichtlich gegen als wettbewerbswidrig angesehene Verstöße gegen die Registrierungspflicht vorgehen (vgl. Ahlhaus/Waggershauser, AbfallR 2007, 194/197 m.w.N.). Die Beklagte kann nur das Elektrogesetz vollziehen, soweit ihr Vollzugsaufgaben übertragen wurden (vgl. § 17 Abs. 1 ElektroG). Als gemeinsame Stelle erstellt sie jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller, leitet dieses dem Umweltbundesamt zu und meldet dem Umweltbundesamt jährlich weitere Daten, unter anderem die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, sowie die Menge von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholter Altgeräte (vgl. § 14 Abs. 7 ElektroG). Erst wenn für einen längeren Zeitraum (etwa fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, vgl. § 1 Abs. 2 und § 25 ElektroG) verlässliche Daten vorliegen, können weitere Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob und inwieweit der Gesetzgeber mittelbar verhaltenssteuernd auf die Wirtschaft gestaltend Einfluss zu nehmen hat (vgl. BVerfG vom 13.3.2007 a.a.O.).€
Diese von der Kammer geteilte Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zeigt mithin ebenfalls die Erfolglosigkeit der vorliegenden Klagen auf. Folglich besteht für die Kammer auch kein Anlass, die Berufung zuzulassen.
Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 800,00 EUR je angegriffener Abhol- und Bereitstellungsanordnung. Der gleiche Streitwert erscheint auch bezüglich der ebenfalls angegriffenen €Verwarnungen€ der Beklagten angemessen.
Beschluss
Der Streitwert wird vor Verbindung der Verfahren auf je 800,00 EUR für die angegriffene Abhol- und Bereitstellungsanordnung sowie die gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Verwarnungen, nach Verbindung auf insgesamt 3.200,00 EUR festgesetzt.
VG Ansbach:
Urteil v. 24.09.2008
Az: AN 11 K 07.01785, AN 11 K 07.01784, AN 11 K 07.01635, AN 11
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5052fa4f641a/VG-Ansbach_Urteil_vom_24-September-2008_Az_AN-11-K-0701785-AN-11-K-0701784-AN-11-K-0701635-AN-11-