Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 1. April 2009
Aktenzeichen: 18 U 134/08

(OLG Köln: Beschluss v. 01.04.2009, Az.: 18 U 134/08)

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 38), 40), 69), 70) und 73) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.07.2008 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungen tragen die Kläger zu 38), 40), 69), 70) und 73) sowie die Streithelferin zu je einem Sechstel.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 590.00,00 € (Beschluss vom 12.11.2008).

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 05.02.2009 Bezug genommen werden. Die hierzu erfolgten Stellungnahmen geben lediglich noch zu folgenden Anmerkungen Anlass:

1. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin zu 40) nicht, dass sich aus § 327a AktG eine Verpflichtung des Hauptaktionärs oder der Gesellschaft zum Nachweis des ausreichenden Aktienbesitzes in der Hauptversammlung ergebe. Diese Norm stellt lediglich darauf ab, dass ein Aktienbesitz von 95 % Voraussetzung für das Übernahmerecht ist. Dies ist eine materiellrechtliche Voraussetzung. Der Nachweis muss im Streitfall im Rechtsstreit geführt werden und nicht in der Hauptversammlung. Ein solcher Nachweis in der Hauptversammlung mag zwar zur Vermeidung von Streitigkeiten sinnvoll sein, gesetzlich geboten ist er deshalb aber noch nicht.

2. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 05.02.2009 umfassend dargelegt, warum er die Voraussetzungen des § 28 WpHG nicht als gegeben angesehen hat. Die Stellungnahmen der Kläger hierzu enthalten keine neuen Gesichtspunkte und führen auch nach Überprüfung des früher eingenommenen Rechtsstandpunktes nicht zu einer anderen Beurteilung.

Allerdings ist der Klägerin zu 38) einzuräumen, dass denkgesetzlich die Möglichkeit besteht, dass die Übernahme der Anteile von General RE-CKAG Reinsurance and Investment S. a. r. l. und GRD durch GRC in zwei Akten zwischen dem 31.12.2001 (Überschreiten der 5%-Schwelle) und dem 07.01.2002 (Tag der Meldung) erfolgt ist. Diese Möglichkeit ist jedoch ohne jede praktische Relevanz und rechtfertigt deshalb keine andere Entscheidung. Es geht bei den inhaltlichen Anforderungen an die Meldungen gemäß § 21 WpHG nicht darum, möglichst hohe Hürden für ihre Erfüllung aufzustellen, um sie so möglichst fehleranfällig zu machen. Die inhaltlichen Anforderungen bestehen vielmehr, weil - und soweit - diese Angaben für den Kapitalmarkt von Bedeutung sein können. Abgesehen davon, dass nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Aktienbestände der beiden Gesellschaften zu unterschiedlichen Zeitpunkten von GRC übernommen worden sind, ist es ersichtlich bedeutungslos, an welchem Tag dies zwischen dem 31.12.2001 und dem 07.01.2002 erfolgt ist. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass in diesen Zeitraum irgendein Ereignis gefallen ist, für das die Höhe der Beteiligung der GRC im Mindesten von Bedeutung wäre.

3. Der Senat teilt die Auffassung der Kläger, dass die Meldelage am Tag der Beschlussfassung in der Hauptversammlung unzutreffend oder zumindest irreführend war, aus den dargelegten Gründen nicht. Der Umstand, dass die Kläger die Auffassung des Senats für falsch halten, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ergeben sich allein aus § 543 Abs. 2 ZPO; sie sind nicht erfüllt. Die Entscheidung des Senats beruht ausgehend vom Gesetz auf den Besonderheiten des Einzelfalles. Verallgemeinerungsfähige Rechtssätze, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung erlangen könnten, werden nicht aufgestellt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 01.04.2009
Az: 18 U 134/08


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