Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. März 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 100/99

(BPatG: Beschluss v. 31.03.2000, Az.: 33 W (pat) 100/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung Free-Flightfür die Dienstleistungen

"Veranstaltung von Messen und Ausstellungen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Kombination der allgemein geläufigen englischen Wörter "Free-Flight" in Anlehnung an die vergleichbaren bekannten Ausdrücke Free Jazz, Free Climbing oder Free Lance sprachüblich gebildet und ohne weiteres im Sinne von "freies Fliegen oder (kostenloser) Freiflug" verständlich sei. Auch wenn es sich hier um zwei mögliche Bedeutungen handele, weise die Bezeichnung "Free-Flight" jedenfalls in Verbindung mit Messen und Ausstellungen auf dem Gebiet des Gleitschirm- und Drachenfluges eindeutig auf das Thema der Veranstaltung hin, nämlich die Vermittlung des Gefühls der Freiheit beim Fliegen, wobei dies zur Versinnbildlichung dieser Thematik auch Freiflüge, dh kostenlose Flüge miteinschließe. Als eine den Gegenstand der Dienstleistungen in werbeüblich griffiger Weise beschreibende Aussage entbehre die angemeldete Bezeichnung nicht nur jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart, sondern sei auch zugunsten der Mitbewerber freizuhalten.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Zur Begründung führt er aus, daß das Verständnis der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von "kostenloser Flug " in Verbindung mit Dienstleistungen, die auf die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen auf dem Gebiet des Drachen- und Gleitschirmflugs gerichtet seien, absolut fernliege. Vielmehr werde "FREE-FLIGHT" von den wenigen Verkehrskreisen, die sich überhaupt Gedanken über die mögliche Bedeutung dieser Wortkombination machten, allenfalls im Sinne der Ungebundenheit und Freiheit beim Fliegen verstanden, sei es ohne Bindung an technische Einrichtungen wie Ruder, Cockpit, Motor udgl oder als Schwerelosigkeit, grenzenlose Freiheit, Freiheit von Sorgen. Damit sei der mögliche Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung aber so wenig faßbar und vieldeutig, daß sie zu einer konkreten Beschreibung der Thematik einer Messe nicht geeignet sei. Das gelte um so mehr, als für den Verkehr kein Anlaß bestehe, mit einer Messe ein Freiheitsgefühl zu verbinden. "Free Flight" sei lexikalisch allenfalls als ein mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht in einem sachlichen Bezug stehender technischer Fachbegriff aus dem Bereich der Raketentechnik und der Luftschwebekissen nachweisbar. Für Messen und Ausstellungen, auf denen Produkte des Gleitschirm- und Drachenfliegens präsentiert würden, sei "Free-Flight" dagegen eine bisher unbekannte Bezeichnung, die von den Mitbewerbern weder benötigt werde noch jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Dies werde auch durch eine Auskunft des Deutschen Hängegleiterverbandes e.V. bestätigt, wonach es sich bei "Free-Flight" nicht um ein im Inland oder in Europa gebräuchliches Synonym für das Gleitschirm- und Drachenfliegen handele.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke steht auch nach Ansicht des Senats zumindest das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Bezeichnung "Free-Flight" besteht aus zwei allgemein bekannten Wörtern der englischen Alltagssprache, die in ihrer Kombination sowohl "freier Flug" als auch "Freiflug" (= kostenloser Flug)" bedeuten. Entgegen der Ansicht der Markenstelle hat der Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen "Veranstaltung von Messen und Ausstellungen" allerdings kaum Anlaß, "Free-Flight" im Sinne von "Freiflug" zu verstehen, denn kostenlose Flüge bilden keinen üblichen Bestandteil des Rahmenprogramms von Messeveranstaltungen. Soweit anläßlich von Messen oder Ausstellungen vereinzelt Freiflüge oder die kostenlose Teilnahme an Ballonflügen zu Werbe- oder Sponsoringzwecken angeboten oder verlost werden mögen, handelt es sich um Ausnahmefälle, an die der Verkehr in der Regel nicht denkt, wenn er der Bezeichnung "Free-Flight" für sich allein im Zusammenhang mit einer Messeveranstaltung begegnet.

In Verbindung mit einer Messe oder Ausstellung faßt der Verkehr "Free-Flight" vielmehr ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf eine Veranstaltung auf, die das freie Fliegen ohne Motor zum Thema hat, bei dem es keine Bindung an feste Start- und Landeplätze und sonstige für den Motorflug geltende Regeln gibt. Unter das freie Fliegen fällt in erster Linie die bekannte Sportart des Gleitschirm- und Drachenfliegens. Im Englischen gibt es für den Begriff "Gleitschirmfliegen" zwar den Fachausdruck "paragliding" bzw "hanggliding" (vgl Langenscheidts Großes Schulwörterbuch, 5. Aufl., 1991, S 840). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Verkehr, der sich überhaupt für Messen im Bereich des Flugwesens interessiert, "Free-Flight" als einen beschreibenden Ausdruck ansieht, der das Wesen des Gleitschirmflugs treffend und anschaulich charakterisiert. Dementsprechend lautet im Französischen der gängige Fachausdruck für Gleitschirmflug "vol libre" (= freier Flug), worauf der Senat bereits in seiner Zwischenverfügung hingewiesen hat (vgl Weis/Mattutat, Großwörterbuch Deutsch-Französisch, 1988, S 143). Die Ausdrucksweise "Free-Flight" liegt ferner auf einer Linie mit den vergleichbaren bekannten Ausdrücken Free Jazz (= auf freier Improvisation beruhender Jazz), Free climbing (= Klettern ohne Hilfsmittel) und Freestyle (= Schwimmen in freigewähltem Stil), in denen das Wort "free" ebenfalls in der Bedeutung einer Betätigung ohne Bindung an bestimmte Regeln oder Hilfsmittel verwendet wird (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1993, Bd 3, S 1153).

Soweit der Anmelder geltend macht, die Bezeichnung "freeflight" habe in der englischen Fachsprache der Technik die Bedeutung von "schubloser Flug einer Rakete" und werde ferner im Rahmen der Fachausdrücke "freeflight angle" (Brennschlußanlagewinkel), freeflight dropping (Freifallversuch), freeflight trajectory (Freiflugbahn), freeflight wind tunnel (Freiflugwindkanal) verwendet (vgl Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, A-I, 2. Aufl, 1990, S 797), handelt es sich um aeronautische Fachbegriffe, die regelmäßig nur den auf den betreffenden Spezialgebieten (zB Flugzeugkonstruktion, Flugsimulation) tätigen Technikern geläufig sind, nicht jedoch Verkehrskreisen, die das Gleitschirm- und Drachenfliegen als Hobby betreiben. Die Existenz dieser Fachausdrücke steht der Wertung von "Free-Flight" als Hinweis auf eine Messe für Gleitschirm- und Drachenflieger daher nicht entgegen.

Auch die vom Anmelder vorgelegte Auskunft des Deutschen Hängegleiterverbands e.V. (Beauftragter des Bundesministeriums für Verkehr), wonach die Bezeichnung "Free-Flight" weder im Inland noch in Europa als Synonym für das Gleitschirm- und Drachenfliegen verwendet werde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch wenn es sich bei "Free-Flight" nicht um ein englischsprachiges Synonym für den Fachausdruck "paragliding" handeln mag, schließt dies nicht aus, daß der angesprochene inländische Verkehr in dieser Bezeichnung eine auf ebenso einfache wie naheliegende Weise zum Ausdruck gebrachte Beschreibung des freien und ungebundenen Fliegens ohne Motor sieht. Er hat daher keinen Anlaß, diese Wortkombination als Phantasiebegriff zu werten, der lediglich die verschwommene Assoziation von unbegrenzter Freiheit über den Wolken, subjektiver Unbeschwertheit und Leichtigkeit eines Vogels beim Fliegen hervorruft. Für ihn stellt sich "Free-Flight" vielmehr in der Regel als Sachbegriff dar, der ausschließlich auf den Gegenstand der Messe oder Ausstellung hinweist und daher nicht geeignet ist, die Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen.

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Beschluss v. 31.03.2000
Az: 33 W (pat) 100/99


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