Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. September 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 715/02
(BPatG: Beschluss v. 01.09.2005, Az.: 10 W (pat) 715/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Musterregister - vom 4. Juli 2002 aufgehoben. Dem Geschmacksmusterinhaber wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr gewährt.
Gründe
I Die am 20. Mai 1996 eingereichte Geschmacksmusteranmeldung "Spielgerät mit versetzten Spielkörperbahnen" wurde im November 1996 in das Musterregister eingetragen.
Mit Bescheid vom 20. August 2001 gab das Patentamt dem Geschmacksmusterinhaber Nachricht gemäß § 9 Abs 3 Satz 3 GeschmMG, dass der Schutz für die Geschmacksmustereintragung am 20. Mai 2001 ende, wenn die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer um weitere fünf Jahre einschließlich Zuschlag, insgesamt 165,- DM, nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Nachricht entrichtet werde; die Nachricht wurde am 24. August 2001 zugestellt. Die Zahlung erfolgte am 11. Januar 2002.
Auf den Hinweis des Patentamts im März 2002 auf die verspätete Zahlung hat der Geschmacksmusterinhaber am 15. April 2002 Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und folgendes vorgetragen. Die Sekretärin des Patentanwalts B... habe am 18. Dezember 2001, vormittags gegen 10 Uhr, den Überweisungsauftrag in einem an die Postbank F... adressierten Briefumschlag in den Brief- kasten des Hauptpostamts B... eingeworfen, der stündlich geleert werde. Er habe mit dem Eingang des Überweisungsauftrags bei der Postbank am nächsten Tag rechnen können, da die Organisation des Beförderungsdienstes der Post so ausgerichtet sei, dass Briefsendungen unter Berücksichtigung der Einlieferungsschlusszeiten am ersten Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger zugestellt werden. Zudem sei zum einen die Einlieferung vormittags erfolgt, zum anderen verkehrten mehrere direkte Züge werktäglich von B... nach F.... Desweiteren habe er nach seinen Erfahrungen davon ausgehen können, dass die Postbank am Tag nach Erhalt des Überweisungsauftrags diesen ausführe und somit die Zahlung rechtzeitig erfolge. Dass die Zahlung erst am 11. Januar 2002 beim Patentamt eingegangen sei, könne nur auf einer versehentlich langen Verweildauer des Überweisungsauftrags beim Hauptpostamt B... beruhen. Dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin G... bei- gefügt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Musterregister - hat durch Beschluss vom 4. Juli 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der vorgetragene Sachverhalt sei nicht geeignet, ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuräumen. Zwar sei der den Überweisungsauftrag enthaltende Brief 6 Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist am 24. Dezember 2001 zur Post gegeben worden, auch dürfe eine Partei eine Frist grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages ausnutzen. Jedoch sei in einem solchen Fall erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen, was nicht geschehen sei. Der Verfahrensbevollmächtigte habe nicht von einer Zahlungsmethode Gebrauch gemacht, die einen zeitnahen Zahlungseingang sichergestellt bzw sofortige Zahlungswirkung gehabt hätte. Auch bei unterstelltem Eingang des Überweisungsauftrags bei der Postbank in F... am 19. Dezember 2001 sei für die Ausführung des Überweisungsauftrags lediglich ein Zeitraum von 5 Kalendertagen verblieben, in welchen zudem ein Wochenende gefallen sei, mithin nur 3 Werktage. Bei Banküberweisungen sei aber mit einer durchschnittlichen Überweisungsdauer von über einer Woche zu rechnen (unter Hinweis auf BPatGE 18, 154). Überdies sei zu berücksichtigen, dass Postlaufzeiten im Vorfeld und während der Weihnachtsfeiertage bekanntermaßen länger als gewöhnlich sein könnten. Zudem habe es sich beim Fristende um Heiligabend gehandelt und sich dieser Tag direkt an das Wochenende angeschlossen, so dass auch mit einer überdurchschnittlichen Dauer für die Ausführung des Überweisungsauftrags durch die Bank zu rechnen gewesen sei. In Anbetracht der gewählten Zahlungsmethode habe nicht mehr mit einem fristgemäßen Zahlungseingang gerechnet werden können. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten sei dem Geschmacksmusterinhaber zuzurechnen.
Hiergegen wendet sich der Geschmacksmusterinhaber mit der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Vorschrift des § 676a Abs 2 Nr 2 BGB, wonach inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken sind. Da der Postbank vier Werktage - das Fristende, Montag 24. Dezember 2001 sei ein Werktag gewesen - zur Verfügung gestanden hätten, sei die verspätete Zahlung weder dem Verfahrensbevollmächtigten noch dem Geschmacksmusterinhaber anzulasten.
Der Geschmacksmusterinhaber beantragt, 1. den Beschluss vom 4. Juli 2002 aufzuheben, 2. dem Antrag vom 15. April 2002 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit Zuschlag stattzugeben.
II Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Geschmacksmusterinhaber ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1. Der Geschmacksmusterinhaber hat eine Frist iSv § 123 Abs 1 PatG, § 10 Abs 6 GeschmMG aF versäumt, nämlich die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr, die nach dem hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2001 geltenden Gebührenrecht zum Ablauf der Schutzdauer fällig gewesen ist, § 9 Abs 3 Satz 1 GeschmMG aF, hier also zum Ablauf des 20. Mai 2001. Da eine Zahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist, hätte der Geschmacksmusterinhaber die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag noch innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Gebührennachricht am 24. August 2001 zahlen können, § 9 Abs 3 Satz 3 GeschmMG aF, also bis zum 24. Dezember 2001. Die Zahlung ging erst am 11. Januar 2002 beim Patentamt ein. Da bei Überweisungen als Einzahlungstag der Tag gilt, an dem der Betrag dem Konto des Patentamts gutgeschrieben wird (§ 3 Nr 4 PatGebZV aF, der mit der heute geltenden Regelung in § 2 Nr 2 PatKostZV übereinstimmt), ist die Zahlung verspätet gewesen.
2. Der wegen Versäumung der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
a. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 123 Abs 2 PatG sind eingehalten. Der Antrag ist, ausgehend davon, dass das Hindernis mit Erhalt des patentamtlichen Bescheids vom 13. März 2002 weggefallen ist - für einen früheren Wegfall besteht kein Anhalt -, am 15. April 2002 fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Er enthält auch die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Die Glaubhaftmachung ist zugleich mit der Antragstellung erfolgt.
b. Der Geschmacksmusterinhaber hat in glaubhafter Weise dargetan, dass er die viermonatige Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt hat; es liegt kein dem Geschmacksmusterinhaber zurechenbares Verschulden (§ 85 Abs 2 ZPO) seines Verfahrensbevollmächtigten Patentanwalt B... vor.
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag, an dessen Richtigkeit kein Anhalt zum Zweifel besteht, ist die Zahlung dadurch erfolgt, dass die Sekretärin des Verfahrensbevollmächtigten 6 Tage vor Fristablauf, am Dienstag, den 18. Dezember 2001, einen Brief mit einem an die Postbank F... gerichteten Überweisungsauftrag, vormittags in den Briefkasten des Hauptpostamts B... geworfen hat. Bei mittels Überweisungen getätigten Zahlungen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Überweisende, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, die normale Laufzeit in Rechnung stellen muss, mit der erfahrungsgemäß zu rechnen ist; auf sie darf er vertrauen (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 123 Rdn 138 mwN). Da hier der Überweisungsauftrag nicht persönlich am Bankschalter abgegeben, sondern mit der Post übermittelt wurde, geht es nicht nur um die normale Banklaufzeit einer Überweisung, sondern auch um die normale Postlaufzeit, auf die man vertrauen durfte. Unter Berücksichtigung dessen ist der Verfahrensbevollmächtigte seiner Sorgfaltspflicht noch hinreichend nachgekommen.
Im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung im Grundsatz darauf vertraut werden darf, dass ein rechtzeitig eingeworfener Brief am nächsten Tag seinen Empfänger erreicht (vgl Schulte, aaO, § 123 Rdn 125; zur Postlaufzeit von 1 Tag zB BGH NJW 2003, 3712; BGH VII ZB 2/00 vom 5. Juli 2001, veröffentlicht in juris; BGH NJW 1999, 2118; OLG Karlsruhe 4 U 138/99 vom 24. Februar 2000, veröffentlicht in juris; BPatGE 23, 88), durfte hier der Verfahrensbevollmächtigte ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, dass sein am Vormittag des 18. Dezember 2001 am Hauptpostamt eingeworfener Brief am darauffolgenden Tag bei der Postbank F... eingehen werde. Dass dieser Termin kurz vor Weih- nachten lag, steht dem nicht entgegen. Im Verantwortungsbereich des Bürgers liegt es lediglich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann; Differenzierungen danach, ob die Verzögerung der Briefbeförderung auf eine zeitweise besonders starke Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post, etwa vor Feiertagen, oder auf einer verminderten Dienstleistung der Post, etwa an Wochenenden, beruht, sind unzulässig (vgl BVerfG NJW-RR 2000, 726).
Ausgehend hiervon durfte der Verfahrensbevollmächtigte weiter darauf vertrauen, dass eine am Mittwoch, den 19. Dezember 2001 in Auftrag gegebene Überweisung bis zum Montag, 24. Dezember 2001 erledigt sein würde, denn immerhin standen, ohne Samstag und Sonntag, vier Werktage, ohne Berücksichtigung von Heiligabend, immerhin noch drei Werktage zur Verfügung. Die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 1975, BPatGE 18, 154, wonach es keine ungewöhnliche Besonderheit darstellt, dass bei einer Überweisung bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers mehr als eine Woche vergeht, ist angesichts der heute üblichen EDV-gestützten Bearbeitung nicht mehr als gültiger Maßstab anzusehen. Es sind vielmehr die heute üblichen, von der elektronischen Abwicklung geprägten Banklaufzeiten heranzuziehen, wie sie zum Beispiel in § 676a BGB gesetzlich geregelt sind; gemäß § 676a Abs 2 Nr 2 BGB muss die Bank inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen, wozu nur Werktage ausgenommen Sonnabende zählen, auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten bewirken. Die dort genannten Fristen können allerdings nur einen groben Rahmen bieten. Denn diese sind, wie schon aus dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt ("längstens"), immer nur Höchstfristen (vgl Palandt, BGB, 64. Aufl, § 676a Rdn 16; Münchener Kommentar zum BGB, Bd 4, 4. Aufl, § 676a Rdn 22, 25). Der Überweisende darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Überweisung unverzüglich bearbeitet wird, er muss sich nicht auf die längst mögliche Ausführungsfrist einstellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob hier die Überweisung so rechtzeitig war, dass die in § 676a Abs 2 Nr 2 BGB geregelten Ausführungsfristen tatsächlich gewahrt sind, was im Hinblick darauf, ob Heiligabend als Bankgeschäftstag anzusehen ist, sowie darauf, dass bei Überweisungen unter Beteiligung verschiedener Banken zusätzlich die Frist des § 676g Abs 1 BGB zu berücksichtigen wäre, zweifelhaft sein könnte. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang erheblich, dass die Vorschrift des § 676a BGB für die vorliegende Überweisung im Dezember 2001 gemäß Art 228 Abs 2 EGBGB, wonach die §§ 675a bis 676g BGB nicht für inländische Überweisungen gelten, mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde, zeitlich noch keine Geltung hatte. Im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Geschmacksmusterinhabers grundsätzlich auf eine unverzügliche Bearbeitung seiner Überweisung vertrauen durfte, vermag der Umstand, dass der Bank drei bzw vier Werktage zur Ausführung der Überweisung verblieben, keinen Sorgfaltsverstoß zu begründen. Die besondere Situation vermehrten Geschäftsanfalls vor Weihnachten kann man dem Überweisenden im übrigen ebenso wenig zurechnen wie bei der Postlaufzeit.
Schülke Rauch Püschel Be
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Beschluss v. 01.09.2005
Az: 10 W (pat) 715/02
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