Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. März 2010
Aktenzeichen: 30 W (pat) 20/08

(BPatG: Beschluss v. 25.03.2010, Az.: 30 W (pat) 20/08)

Tenor

1 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die Beschwerdegegnerin war -am 13. Juli 1995 angemeldet -am 28. Juli 2005 die Marke Nr. 395 28 772 für die Waren

"Aktive und passive Baueinheiten für stationäre Funkund Fernsehempfangsanlagen, insbesondere Satellitenempfangsanlagen; Radiound Televisionseinrichtungen sowie Zubehör dafür; elektrische und nichtelektrische Kontroll-, Meßund Signalapparate und nachrichtentechnische Geräte; elektrisches und mechanisches Zubehör für Antennenanlagen; Meß-, Kontrollund Prüfgeräte für Antennenanlagen; elektrische Anschlüsse und Verbindungen; elektrische Apparate und Schaltgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Schalttafeln und Verteiler; elektrische und elektronische Rechenund Datenverarbeitungsanlagen; Sendestationen und Sender; Geräte für Drahtoder drahtlose Übertragungsund Empfangstechnik, Verstärkungsapparate; Gehäuse für die genannten Waren"

als Farbmarke -farbig in Signalblau (RAL 5005) und Silber (RAL 9006) konturlos eingetragen worden mit folgender Beschreibung:

"Es wird Schutz begehrt für die Farbkombination blau/silber bei Gehäusen der im Warenverzeichnis genannten Waren, wobei das Gehäuse silber gemäß RAL 9006 ist und an dem Gehäuse stirnseitig blaue Gehäusedeckel gemäß RAL 5005 vorhanden sind." Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 18. August 2006 gestützt auf § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 und § 8 MarkenG, hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts am 3. Januar 2008"Es wird Schutz begehrt für die Farbkombination blau/silber bei Gehäusen der im Warenverzeichnis genannten Waren, wobei das Gehäuse silber gemäß RAL 9006 ist und an dem Gehäuse stirnseitig blaue Gehäusedeckel gemäß RAL 5005 vorhanden sind." Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 18. August 2006 gestützt auf § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 und § 8 MarkenG, hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts am 3. Januar 2008






BPatG:
Beschluss v. 25.03.2010
Az: 30 W (pat) 20/08


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