Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 12. Oktober 2009
Aktenzeichen: 21 U 45/09

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 12.10.2009, Az.: 21 U 45/09)

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 16.04.2009verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 3 O 65/09) wirdzurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.

Gründe

Die von dem Verfügungskläger eingelegte Berufung ist zwarzulässig, hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Da der vorliegendeRechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und dieFortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nichterfordert, war die Berufung durch einstimmigen Beschlussunverzüglich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Auf den gerichtlichen Hinweis vom 01.09.2009 wird insoweit Bezuggenommen.

Auch aus dem Vorbringen des Verfügungsklägers in denSchriftsätzen vom 10.09.2009 und 05.10.2009 ergibt sich keineandere Beurteilung, da auch auf der Grundlage der dortvorgetragenen Tatsachen ein Verfügungsgrund nach den in demHinweisbeschluss dargelegten Kriterien nicht gegeben ist.

Die Eintragung vom 25.10.2006 war zutreffend, auch wenn dieForderung verjährt war, da sich der Verfügungskläger unstreitig zudiesem Zeitpunkt nicht auf Verjährung berufen hat. Ein Anspruch aufLöschung besteht daher nach der von dem Verfügungskläger zitiertenVorschrift des § 35 Abs. 2 Ziffer 4 BDSG erst am Ende des viertenKalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung.

Aus den Eintragungen vom 31.03.2006, 30.06.2006 und 25.10.2006ergibt sich entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers keinGesamtsaldo von 12.512,00 €; alle Eintragungen betreffendasselbe Konto bei der € Bank AG und schreiben lediglich denSaldo fort, der per 25.10.2006 mit dem Gesamtsaldo 4.232 €abschließt, so dass der mit Schriftsatz vom 05.10.2009 erstmalshilfsweise geltend gemachte Klageanspruch bereits erfüllt ist.

Der Verfügungskläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten dererfolglos gebliebenen Berufung zu tragen.

Streitwert in der Berufungsinstanz: 1.800 €.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 12.10.2009
Az: 21 U 45/09


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