Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 8. September 2014
Aktenzeichen: 2-06 O 318/14
(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 08.09.2014, Az.: 2-06 O 318/14)
Tenor
1.) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000.- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken
Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst "Uber Pop" der technischen Applikation "Uber" anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.
2.) Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
3.) Der Streitwert wird auf 10.000,-- festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen sowie den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 5 PBefG.
LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 08.09.2014
Az: 2-06 O 318/14
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