Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. November 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 249/01
(BPatG: Beschluss v. 11.11.2002, Az.: 30 W (pat) 249/01)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter 398 46 898 die Bezeichnung WhiteK für die Waren und Dienstleistungen
"Elektronische und physikalische Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektronische Rechner, Mikroprozessoren, Mikro-Computer, einschließlich Teile solcher Geräte und Peripheriegeräte, nämlich Speicher-, Datensicht-, Video-, Drucker-, Eingabe-/Ausgabe-Geräte; elektronische Bauelemente (soweit in Klasse 9 enthalten), bestückte und bestückbare Leiterplatten, Steuer-, Kontroll-, Stromversorgungs- und Speicherschaltungen;
physikalischtechnische Beratung und Entwicklung von elektronischen Schaltungen; Erstellen, Implementieren, Warten, Anpassen und Pflegen von Programmen für die Datenverarbeitung."
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, für die Waren
"Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer"
eingetragenen Gemeinschaftsmarke EU 96 248 LABELLO.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß des Prüfers den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, trotz der zumindest engen Warenähnlichkeit könne eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden. Dies gelte sowohl bei deutscher als auch bei einer englischen Aussprache der sich gegenüberstehenden Zeichen. Auf die Endung "TEC" im Widerspruchszeichen komme es zudem nicht an, da diese markenrechtlich verbraucht sei.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, der angesprochene Verkehr werde die im Bereich Computer sehr geläufigen Markenbestandteile "tec" und "tek" trotz der Großschreibung des Schlußkonsonanten im angegriffenen Zeichen als Ganzes wahrnehmen. Die sich gegenüberstehenden Zeichen würden daher von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise identisch oder nahezu identisch ausgesprochen. Die Widersprechende beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat keinen förmlichen Antrag gestellt, sie nimmt im übrigen auf die Begründung des Deutschen Patent- und Markenamts im angefochtenen Beschluß Bezug.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Nach der maßgeblichen Registerlage können die beiderseitigen Marken auch zur Kennzeichnung gleicher Waren verwendet werden.
Der Senat hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. Soweit die Widersprechende im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eine erhöhte Kennzeichnungskraft geltend gemacht hat, dringt sich hiermit nicht durch, da der hierzu angeführte Marktanteil von 4,3 % für eine derartige Annahme nicht ausreicht.
Den in Anbetracht der möglichen Warenidentität erforderlichen besonders deutlichen Zeichenabstand hält die angegriffene Marke ein.
Bei der Beurteilung der hier allein in Betracht kommenden klanglichen Verwechslungsgefahr sind nicht alle abstrakt vorstellbaren Aussprachemöglichkeiten, sondern nur die dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Modalitäten bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 103 mwNachw). Bei fremdsprachigen Markenwörtern muß zusätzlich sowohl mit einer sprachregelgemäßen als auch mit einer der Schreibweise entsprechenden "deutschen" Aussprache gerechnet werden (Althammer/Ströbele aaO Rdn 104 mwNachw).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht vor. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist nicht im relevanten Umfang damit zu rechnen, daß der Schlußkonsonant "K" in der angegriffenen Marke bei einer Aussprache in den Wortzusammenhang einbezogen wird. Vielmehr ist insoweit von einer Aussprache als Einzelbuchstabe auszugehen. Für diese Annahme spricht zunächst dessen Großschreibung. Eine derartige Großschreibung im Wortzusammenhang wird üblicherweise dazu verwendet, den so gekennzeichneten Teil der Bezeichnung anstelle eines Wortabstandes vom Zeichenrest abzugrenzen.
Zudem handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden bei der Buchstabenfolge "tek" - anders als bei "tec" (Senat, PAVIS PROMA, Knoll, 30 W (pat) 273/93 - BLUE TEC/TEC; PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 52/00 - TECH DATA/TECDATA) - nicht um eine gängige Abkürzung für "Technik" "technical" bzw "technology" mit der Folge, daß eine separate Aussprache des Schlußkonsonanten "K" fernliegen würde. Eine derartige Annahme rechtfertigen auch nicht die von der Widersprechenden vorgelegten Rechercheergebnisse. Soweit dort eine Schreibweise iSv "TeK" belegt ist, läßt sich ein Bezug zum Begriff "Technik" allenfalls bei der Fundstelle "M-TeK" (für Motorengetriebetechnik) herstellen, wobei es sich jedoch ersichtlich um eine markenmäßige Verwendung handelt.
Demgemäß ist auf seiten der angegriffenen Marke eine klangliche "Abspaltung" des Schlußkonsonanten nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl bei einer deutschen Aussprache der Bezeichnung als auch in vermehrtem Maße bei einem englischen Bedeutungsverständnis. In diesem Fall wird der Zeichenteil "White" für "weiß" als Einheit angesehen und somit auch als ein Wort ausgesprochen werden. Jedoch auch bei einer deutschen Aussprache sind die klanglichen Abweichungen ausreichend deutlich. So unterscheiden sich die Zeichen im ersten Konsonanten und - sowohl bei einer deutschen als auch bei einer englischen Aussprache - in der Ergänzung des Schlußkonsonanten "K" durch den bei einer separaten Aussprache hinzugesetzten Vokal.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann Voit Schramm Fa
BPatG:
Beschluss v. 11.11.2002
Az: 30 W (pat) 249/01
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