Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 7. November 2005
Aktenzeichen: 8 O 106/05
(LG Arnsberg: Urteil v. 07.11.2005, Az.: 8 O 106/05)
Tenor
hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg durch
als Vorsitzenden mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 14. September 2005
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in Arnsberg eine Toyota-Vertretung und befasst sich mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen. Die Firma C in O ist ebenfalls im Kfz-Handel tätig. Ihr Inhaber ist -gerichtsbekannt- der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin. Beide Firmen haben jeweils einen Faxanschluss und in der Vergangenheit wiederholt vor der Kammer andere Kfz-Händler wegen nach § 3, 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG unlauterer Faxwerbung auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil sie die mit den jeweiligen Faxzusendungen verbundene Belastung ihrer Faxgeräte nicht wünschten. Beide Firmen verweisen auf ihre gemeinsamen Webseite darauf, "bitte keine Werbung per Fax oder Email an uns".
Die Beklagte, die ebenfalls mit Kraftfahrzeugen handelt, sandte der Firma C am 10.03.2005 ein an die Klägerin gerichtetes Fax. Darin hieß es, dass die Klägerin bestimmte Toyota-Kraftfahrzeuge zu kaufen suche und dass sie an Neu- und Gebrauchtfahrzeugen bestimmter weiterer Marken interessiert sei. Die Firma C gab das Fax an die Klägerin weiter. Die rügte die Faxzusendung mit Anwaltsschreiben vom 11.04.2005 an die Beklagte unter Hinweis auf ihr fehlendes Einverständnis mit der Faxzusendung als Verstoß gegen das Werbefaxverbot nach § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG. Die Klägerin forderte die Beklagte gleichzeitig -vergeblich- zur Abgabe einer entsprechenden strafbewerten Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin meint, sie habe wegen der Zusendung des Faxes gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch wegen unlauteren Wettbewerbs durch die Zusendung eines nicht gewünschten Faxes. Sie macht dazu unter anderem geltend, die Beklagte müsse sich die Weitergabe des Faxes durch die Firma C an die Klägerin als übliche Reaktion bei Fehlsendungen zurechnen lassen. Darüber hinaus habe die Beklagte die Klägerin anfaxen wollen und durch die Weiterleitung des Faxes dieses Ziel auch erreicht. Im Übrigen bediene sich die Beklagte unabhängig von der Weitergabe des Faxes allein schon durch dessen Zusendung ohne Einverständnis des jeweiligen Faxempfängers unlauterer Werbemethoden und verschaffe sich so einen Wettbewerbsvorteil vor rechtstreuen Mitbewerbern.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per Telefax Werbung zu versenden, und zwar jeder Art, gleichgültig, ob es sich um An- oder Verkaufsgesuche handelt, und zwar bei Meidung eines gem. § 890 I 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht gelten, sie habe das fragliche Fax nur an die Firma C gesandt. Dessen Weiterleitung durch jene an die Klägerin habe sie, die Beklagte, nicht zu vertreten. Zur Wahrnehmung eventueller Rechte der Firma C wegen der Faxzusendung sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen sei das Fax keine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG. Die Beklagte habe sich mit der Kaufanfrage am Markt entsprechend dem auch von der Klägerin verfolgten Geschäftszweck beteiligt und mit dem Fax nur Ankauf- und keine Absatzwerbung betrieben. Schließlich gehe es der Klägerin "bei Licht betrachtet" nur darum, mit einem "konstruierten Wettbewerbsverstoß" Mitbewerber zu schädigen und für "ein auskömmliches Honoraraufkommen ihres Prozessbevollmächtigten" zu sorgen.
Gründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Das Gericht ist -insoweit wie die Beklagte- der Auffassung, dass in der Zusendung des Faxes an die Firma C noch kein Wettbewerbsverstoß liegt, der die Klägerin zur Abwehr berechtigt, weil sie das Fax nicht dadurch erhalten hat, dass es an ihren Faxanschluss/ ihr Faxgerät gegangen ist, sondern dadurch, dass die Firma C das an diese gegangene Fax an die Klägerin weiter gegeben hat. Ein Verstoß gegen § 7 Nr. 3 UWG zu Lasten der Klägerin scheidet danach schon deshalb aus, weil ihr Faxgerät durch die Faxzusendung der Beklagten nicht belastet worden ist. Das Empfängerfaxgerät / dessen Betreiber vor der Belästigung durch die ungewollte Faxwerbung zu schützen, ist aber gerade Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Die danach nur verbleibende Belastung der Klägerin damit, dass die Firma C ihr das bei jener eingegangene Fax übergeben hat, ist nur mit der Belastung vergleichbar, die mit der Zusendung eines Werbebriefes verbunden ist. Das kann nach § 7 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn es erkennbar gegen den Willen des Empfängers, hier der Klägerin als der beabsichtigten Empfängerin, geschieht. Eine solche entgegenstehende Willensäußerung vermag das Gericht im vorliegendem Zusammenhang noch nicht in der Bitte der Klägerin auf ihrer und der Firma C gemeinsamer Webseite zu sehen, "keine Werbung per Fax oder Email an uns". Die Bitte betrifft ersichtlich nur den Normalfall, dass heißt die Zusendung und den Zugang von Faxen oder Emails an bzw. über entsprechende Empfangsgeräte. Darüber hinaus erscheint es dem Gericht unter den hier gegebenen Umständen auch nicht vertretbar, die Weitergabe des Faxes durch die Firma C an die Klägerin der Beklagten zuzurechnen. Bei der aus der gemeinsamen Webseite der Klägerin und der Firma C und ihren bisherigen Klagen vor der Kammer offenbaren grundsätzlichen Abneigung beider Firmen gegen Fax- und Emailwerbung einerseits und der engen tatsächlichen Verbindungen zwischen beiden Firmen andererseits musste die Firma C, wenn sie es nicht ohnehin wußte, nach Eingang des Faxes nachhaltige Bedenken in der Richtung haben, dass die Klägerin es überhaupt nicht haben wollte. Von daher hat die Firma C gerade keinen Anlass das Fax wie sonst bei Fehlläufern üblich ohne Rückfrage an den angegebenen Adressaten, die Klägerin, weiter zu geben. Bei einer Rückfrage bei der Klägerin, wenn die überhaupt nötig war, wäre es aber gerade nicht zu der Weitergabe des Faxes gekommen, sondern von der Klägerin klargemacht worden, dass sie das Fax gar nicht wollte.
Schließlich trägt auch der Hinweis der Klägerin ihr Klagebegehren nicht, die Beklagte habe sich mit der Faxwerbung in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuer Mitbewerberin verschafft. Dafür, dass die Beklagte die fragliche Faxwerbung auch an andere Mitbewerber ohne deren Einwilligung gesandt hat, fehlen Vortrag und Anhalt. Die Zusendung des fraglichen Faxes an die Firma Autohaus C ergibt insoweit auch nichts erhebliches, weil das Fax offensichtlich nicht an die Firma C gerichtet war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ff. ZPO.
LG Arnsberg:
Urteil v. 07.11.2005
Az: 8 O 106/05
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