Landgericht Münster:
Beschluss vom 2. Juni 2009
Aktenzeichen: 025 O 126/08
(LG Münster: Beschluss v. 02.06.2009, Az.: 025 O 126/08)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war lediglich noch unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Die erforderliche Abwägung führt hier dazu, dass die Kosten der Beklagten aufzuerlegen waren.
Die Klägerin ist klagebefugt. Soweit die Beklagte eine rechtsmissbräuchliche gezielte Verfolgung durch die Klägerin behauptet, steht dies nicht im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe zu dem im Ausgangsverfahren ergangenem Urteil verwiesen.
In dem hier vorliegenden abgetrennten Verfahrensteil, der die Werbung der Klägerin für einen sog. Softlaser betrifft, stand nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine Beweisaufnahme zu den von den Beklagten beworbenen Wirkungsaussagen aus. Für den Fall, dass wegen der beiderseitigen Erledigungserklärung eine notwendige Beweisaufnahme nicht mehr durchgeführt werden muss, ist in der Regel eine Kostenentscheidung dahingehend zu treffen, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Erledigung ihren Grund darin hat, dass seitens der Beklagten eine strafbewährte Unterwerfungserklärung gegeben worden ist, da allein mit der Unterwerfungserklärung sich der Gegner nicht immer in die Rolle des Unterliegenden begibt. Etwas anderes ergibt sich aus Billigkeitserwägungen jedoch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB jedoch dann, wenn nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass der Beweggrund für die Unterwerfungserklärung die Vermeidung einer Beweisaufnahme war. (Vgl. OLG Koblenz NJW - RR 1989, 38; Kammergericht WRP 1980, 148, Ahrens-Bornkamm, Kapitel 33 Randnummer 28 am Ende.)
Als sonstiger Grund ist vorliegend lediglich ersichtlich, dass sie, wie die Beklagte angegeben hat, wegen nunmehr veränderter Werbung kein Interesse mehr an der Durchführung des Rechtsstreits hat. Eine derartige Änderung ihrer Werbeaussage hätte die Beklagte jedoch schon bei der erfolgten Abmahnung andienen, und sich für die Aussage Katalog Sommer 2007 verbunden mit einer Aufbrauchfrist unterwerfen können. In dem die Beklagte erst jetzt, nach Einzahlung des Vorschusses für das Gutachten durch die Klägerin ihre Werbeaussage ändert und sich unterwirft, wird deshalb deutlich, dass ausschließlich die Vermeidung der Beweisaufnahme zur Feststellung der Wirkungsweise des Laserlifts Beweggrund für die Unterwerfungserklärung war.
Darüberhinaus dürfte die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten auch dadurch begründet sein, dass nach einer insoweit zulässigen antizipierten Beweiswürdigung die Verurteilung der Beklagten in hohem Maße wahrscheinlich wäre. Insoweit ist zu beachten, dass für den Bereich der Kosmetikwerbung nach § 27 LFGB eine Irreführung schon dann vorliegt, wenn einem kosmetischen Mittel Wirkung beigelegt werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Zu der allgemeinen Wirkung von Lasergeräten hat die Klägerin hierzu umfangreiche wissenschaftliche Darlegungen vorgelegt.
Die Beklagte hat ihrerseits hierzu jedoch ausschließlich auf wissenschaftliche Abhandlungen abgestellt, die im Zusammenhang mit einem gleichzeitig einzusetzenden Gel/Serum besondere Wirkungsweisen festgestellt haben wollen. Auf diese Wirkung in Kombination mit dem Gel/Serum kommt es jedoch nicht an. Die beanstandete Werbeaussage im Katalog lässt sich nicht dahin verstehen, dass die behaupteten Wirkungen in Zusammenhang mit dem Einsatz eines Gels/Serums eintreten. Der gesamte Werbetext enthält keinerlei Hinweise darauf, dass ein Gel/Serum bei der Anwendung des Laserlifts verwendet werden muss, geschweige denn, dass die behauptete Wirkung von der gleichzeitigen Benutzung des Gels/Serums abhängig ist. Allein aus der Abbildung eines Töpfchens mit der Aufschrift "Salon Laserlift Treatment Serum" wird nicht erkennbar, dass im Lieferumfang, der im Übrigen (Stirnband, Batterien) näher konkretisiert ist, ein derartiges Mittel überhaupt enthalten und dass es für den Einsatz und die behaupteten Wirkungserfolge erforderlich ist.
Es ist deshalb naheliegend, dass bei Durchführung einer entsprechenden Beweisaufnahme eine Wirkung des Laserlifts - ohne gleichzeitigen Einsatz des Gels/Serums - zumindest dazu geführt hätte, dass eine wissenschaftlich hinreichend abgesicherte Werbeaussage, wie sie hier beanstandet wird, nicht festgestellt werden kann.
LG Münster:
Beschluss v. 02.06.2009
Az: 025 O 126/08
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