Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 19. November 2009
Aktenzeichen: 9 S 2931/08
(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 19.11.2009, Az.: 9 S 2931/08)
Beamte auf Zeit, die den Beruf des Rechtsanwalts nur als Nebentätigkeit ausüben, können von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg befreit werden. Ist keine Befreiung erfolgt, findet die Pauschalveranlagung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages nach § 13 Abs. 1 RAVwS Anwendung, weil dem Mitglied sonst eine zwangsweise Überversorgung aufgebürdet wird.
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2008 - 4 K 701/08 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft den Umfang der Beitragspflicht zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für einen Beamten auf Zeit, der den Beruf des Rechtsanwalts als Nebentätigkeit ausübt. Der Kläger wendet sich dagegen, dass das beklagte Versorgungswerk bei der Einkommensberechnung auch die Beamtenbezüge aus seinem Hauptamt in Ansatz gebracht hat.
Der am xx.xx.1961 geborene Kläger ist am 26.07.2005 durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg als Rechtsanwalt zugelassen worden und seitdem Mitglied des beklagten Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Für die Jahre 2005 und 2006 wurde seine Zahlungspflicht antragsgemäß auf den Mindestbeitrag festgesetzt. Mit Schreiben vom 16.09.2007 beantragte der Kläger, auch für das Jahr 2007 nur in Höhe des Mindestbeitrags veranlagt zu werden. Seit dem 01.03.2006 sei er als Beamter auf Zeit (sechs Jahre) zum Professor der Besoldungsgruppe W2 an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ernannt. Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt könne er daher nur noch im Umfang der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung von bis zu acht Stunden pro Woche wahrnehmen. Tatsächlich habe er angesichts der Belastungen des Hauptamts aus seiner Anwaltstätigkeit Einnahmen von weniger als 500,-- EUR monatlich erzielt.
Mit Schreiben vom 28.11.2007 teilte der Beklagte mit, der Vorstand habe in seiner Sitzung vom 27.11.2007 entschieden, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nach § 11 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - RAVwS - seien vielmehr alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Veranlagung für das Jahr 2007 wurde danach zunächst auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.044,75 EUR festgesetzt (Bescheid vom 30.11.2007), nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 auf Basis eines angenommenen Monatseinkommens von 500,50 EUR auf 99,60 EUR geändert (Bescheid vom 14.12.2007) und letztlich nach Einreichung der Bezügemitteilung seiner Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis auf Basis eines zugrunde gelegten Monatseinkommens von 4.632,34 EUR auf 921,84 EUR bestimmt (Bescheid vom 22.01.2008). Auch der Versorgungsbeitrag für das Jahr 2008 wurde mit Beitragsbescheid vom 22.01.2008 auf 921,84 EUR monatlich festgesetzt.
Den hiergegen am 25.01.2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 zurück. Mit Bescheid vom 14.04.2008 wurde der Versorgungsbeitrag für das Jahr 2008 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Monatseinkommens von 5.195,51 EUR auf 1.033,91 EUR neu festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2008 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.
Mit der bereits am 15.04.2008 erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Aufhebung der Bescheide, soweit für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 99,60 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 212,67 EUR festgesetzt worden war. Durch Urteil vom 25.09.2008 hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Beitragsbescheide auf, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt worden ist; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, auf die Situation des Klägers finde § 13 Abs. 1 RAVwS analoge Anwendung, der für den Fall der parallelen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen pauschalierten Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags vorsehe.
Gegen das ihm am 02.10.2008 zugestellte Urteil hat das beklagte Versorgungswerk am 29.10.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 28.11.2008 begründet.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2008 - 4 K 701/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für die vom Verwaltungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 RAVwS bestehe vorliegend kein Raum. Dies ergebe sich zunächst bereits daraus, dass eine vergleichbare Interessenlage der in § 13 Abs. 1 RAVwS geregelten Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beamten nicht bestehe. Die Beamtenversorgung unterscheide sich grundsätzlich von der beitragsgestützten gesetzlichen Rentenversicherung, da sie beitragsfrei ausgestaltet sei. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass die Beamten nicht zu einem eigenen Beitrag für ihre Altersversorgung herangezogen werden dürften. Dies gelte auch im Falle der Nachversicherung, weil auch hier nicht die vom ehemaligen Beamten bezahlten Beiträge, sondern nur vom früheren Dienstherrn in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufgebrachten Beiträge geleistet würden. Darüber hinaus bestehe auch keine Regelungslücke. Vielmehr habe sich der Satzungsgeber bewusst und in Kenntnis der abweichenden Regelungen in der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und im Regelungssystem der Architektenversorgung gegen eine entsprechende Sonderregelung für Beamte entschieden. Um der besonderen Situation von Beamten Rechnung zu tragen, sei in § 6 RAVwS die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts finde diese Regelung nicht nur Anwendung für die Beamten auf Lebenszeit, aufgrund der Beschlussfassung des Vorstands werde vielmehr auch Beamten auf Probe eine Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 2 RAVwS bewilligt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Am 23.12.2008 hat er überdies Anschlussberufung erhoben und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2008 - 4 K 701/08 - zu ändern und die Bescheide des Beklagten aufzuheben, soweit die monatlichen Beiträge für das Kalenderjahr 2007 den Betrag von 99,60 EUR und für das Kalenderjahr 2008 den Betrag von 212,67 EUR übersteigen.
Auch er hält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Regelung aus § 13 Abs. 1 RAVwS angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem von der Regelung erfassten angestellten Rechtsanwalt und dem im konkreten Falle vorliegenden Beamten für unzutreffend. Für die sich aus § 13 Abs. 1 RAVwS ergebende pauschale Beitragspflicht bestehe im Falle des Beamten auch kein Bedürfnis, weil die Beamtenbesoldung von den aus Anwaltstätigkeit erzielten Einkünften unproblematisch abgrenzbar sei. Schließlich sei im Falle der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als bloße Nebentätigkeit die in § 13 Abs. 1 RAVwS vorgesehene Pauschalveranlagung auch mit dem Grundsatz der Beitragsgestaltung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren. Eine analoge Anwendung der in § 6 RAVwS vorgesehene Befreiungsmöglichkeit auf Zeitbeamte müsse ebenfalls ausscheiden. Im konkreten Fall folge dies bereits daraus, dass nach Ablauf der auf sechs Jahre befristeten Einstellung die in § 5 Abs. 2 RAVwS vorgesehene Altersgrenze durch den Kläger überschritten sei und die Befreiung damit de facto zu einem endgültigen Ausschluss führe. Diese Rechtsfolge sei mit der in § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO eingeräumten Möglichkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Wege der Nebentätigkeit indes nicht zu vereinbaren. Maßgeblich für die Bestimmung der Beitragspflicht des Klägers sei daher gemäß § 11 Abs. 2 RAVwS das nachgewiesene Einkommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne hierbei jedoch die Beamtenbesoldung nicht berücksichtigt werden. Der Kläger verfüge in seiner Eigenschaft als Beamter über eine eigenständige Vollversorgung für den Fall der Invalidität und des Alters. Für eine zusätzliche Zweitversorgung durch den Beklagten bestehe daher kein Bedürfnis. Dies gelte auch für den Fall, dass eine Verlängerung der auf sechs Jahre befristeten Einstellung nicht erfolge. Denn dann werde der Kläger nachversichert, sodass eine Versorgungslücke nicht entstehen könne. Gerade diese Nachversicherungsverpflichtung zeige, dass eine Vollveranlagung mit den Beamtenbezügen systemwidrig sei: im Falle der Nachversicherung erhalte der Beklagte dann Beiträge für ein Einkommen, das bereits zuvor voll der Beitragspflicht unterworfen worden sei. Die Rechtsauffassung des Beklagten führe daher im Falle der Nachversicherung zu einer doppelten Veranlagung der Beamtenbezüge.
Hinsichtlich des eigenständigen Berufungsantrags des Klägers beantragt der Beklagte,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers seien auch Einnahmen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beitragspflichtig im Sinne des § 11 Abs. 2 RAVwS. Dementsprechend werde das beitragspflichtige Arbeitseinkommen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 RAVwS durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids nachgewiesen. Im Übrigen sei die Argumentation des Klägers widersprüchlich, denn handele es sich bei den Beamtenbezügen nicht um Arbeitseinkommen, so könne es im Falle der Nachversicherung auch nicht vom Beklagten entgegengenommen werden. Der Kläger müsse sich entscheiden, ob er von der in § 6 RAVwS eingeräumten Befreiungsmöglichkeit Gebrauch mache oder nicht. Wenn er sich jedoch für eine Mitgliedschaft entscheide, unterliege er auch der Beitragspflicht. Dass die Befreiungsmöglichkeit nicht nur für Lebenszeitbeamte Anwendung finde, folge bereits daraus, dass die Zulassung zum Rechtsanwalt nach einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen werde. In diesem Falle ende jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, sodass für diesen Personenkreis die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 RAVwS nicht zur Anwendung komme. Dass der Kläger nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht mehr Mitglied des Versorgungswerks werden könne, lasse die in § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO eingeräumte Möglichkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unberührt. Rechtsfolge sei lediglich, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk werden könne.
Mit Wirkung vom 01.09.2009 (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 RAVwS in der Fassung vom 24.04.2009, Die Justiz S. 214) ist § 13 RAVwS geändert worden und bezieht nun ausdrücklich auch Beamte in die pauschale Veranlagung ein. Die Vorschrift lautet in ihrer Neufassung: Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte oder Richter sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages. Am 10.11.2009 ist der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.
Gründe
Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren 2007 und 2008 einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu leisten hat, ist nicht zu beanstanden. Er ist als Mitglied des beklagten Versorgungswerks mangels Befreiung der Beitragspflicht unterworfen (1.), die grundsätzlich auch Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen umfasst (2.). Für Zeitbeamte kann indes die Vorschrift des § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 02.12. 2005 (Die Justiz 2006, 156) - RAVwS - zur Anwendung gebracht werden, die zu einer pauschalen Veranlagung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbetrags führt (3.).
1. Der Kläger ist durch Übergabe der Zulassungsurkunde am 26.07.2005 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg und damit zugleich kraft Gesetzes auch Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg geworden (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 10.12.1984, GBl. S. 671 - RAVG -), was ihn gemäß § 8 RAVG i.V.m. § 15 RAVwS zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Allerdings hätte der Kläger die Möglichkeit besessen, sich von der Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk befreien zu lassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet die Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS auf die Situation des Klägers Anwendung.
Richtig ist indes, dass die Vorschrift für den Kläger nicht unmittelbar gilt. Denn er hat durch sein Beamtenverhältnis auf Zeit nicht den im Tatbestand vorausgesetzten Anspruch auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben. Anspruch auf Beamtenversorgung erhält ein Beamter auf Zeit vielmehr nur, wenn er die hierfür gesetzlich angeordnete Wartezeit erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nach Ablauf der Zeitbeamtenzeit nicht erfüllt, so wird der Beamte ohne versorgungsrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstherrn entlassen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Für den Fall eines zum Professor auf Zeit an eine Hochschule des Bundes Berufenen - wie den Kläger - ist diese Rechtsfolge in § 132 Abs. 1 Satz 4 BBG auch unmittelbar angeordnet.
Dem ohne Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus dem Beamtenverhältnis Entlassenen steht jedoch ein Anspruch auf Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGV VI zu (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2006 - 4 S 1524/05 -), der gemäß § 186 Abs. 1 SGB VI auch im berufsständischen Versorgungswerk erfolgen kann. Entgegen der Befürchtung des Klägers besteht diese Möglichkeit auch dann, wenn der ehemalige Beamte nach Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses die in § 5 Abs. 2 RAVG und § 5 Abs. 2 RAVwS festgelegte Altersgrenze überschritten hat. Denn § 17 Abs. 2 RAVwS ordnet für die Möglichkeit der Nachversicherung im beklagten Versorgungswerk an, dass die maßgebliche Altersgrenze der Vollendung des 45. Lebensjahres zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung nicht überschritten sein darf. Der Nachversicherung und damit wohl auch Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Versorgungswerk hätte deshalb wohl nicht entgegengestanden, dass er im Zeitpunkt des Ablaufs seines Zeitbeamtenverhältnisses die Altersgrenze überschritten hat.
Sinn und Zweck der Befreiungsvorschriften erlauben es, den Befreiungstatbestand des § 6 Nr. 2 RAVwS analog auf die Situation eines Beamten auf Zeit zu erstrecken, der - wie der Kläger als zum Beamten auf Zeit berufener Professor - einen Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht erwirbt.
Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz von dem Grundgedanken ausgeht, dass nur solchen Personen eine Befreiung gewährt werden kann, für die anderweitig eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Absicherung gewährleistet ist (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). § 5 Abs. 3 lit. b RAVG räumt demgemäß eine Befreiungsmöglichkeit bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung ein. Diesem Modell folgt ersichtlich auch die Satzung des Beklagten mit der Ausgestaltung der einzelnen Befreiungstatbestände in § 6 RAVwS. Danach wird von der Mitgliedschaft befreit, wer entsprechende Beiträge in eine Versorgungseinrichtung einer anderen Berufsgruppe oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat entrichtet, wer als Altanwalt seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung behalten hat oder wer aufgrund eines öffentlichen Dienstverhältnisses oder Mandates abgesichert ist.
Diesen Fallgruppen entspricht die Situation des Beamten auf Zeit in einer Weise, die eine analoge Erstreckung der Norm auf ihn gebietet. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass auch hier die Entstehung einer Versicherungslücke ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). Denn wenn das Beamtenverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit endet, ohne dass ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben wurde, steht dem ehemaligen Beamten ein gesetzlich gesicherter Anspruch auf Nachversicherung zu, so dass in jedem Falle eine gleichwertige und auf Gesetz beruhende Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. b RAVG gegeben ist (vgl. zur Berücksichtigung anderweitiger Vorsorge im System der Satzung auch § 12 Abs. 1 RAVwS).
Insbesondere aber tritt mit einer Verlängerung des Zeitverhältnisses oder der Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit - wie vorliegend geschehen - die unmittelbar von § 6 Nr. 2 RAVwS geregelte Situation ein. Zwar ist das Zeitbeamtenverhältnis auf eine derartige Statusänderung grundsätzlich nicht unmittelbar angelegt, atypisch ist eine entsprechende Verlängerung oder Entfristung aber sicher nicht. Dies gilt in besonderer Weise für den hier vorliegenden Fall des Hochschulprofessors. Denn gemäß § 132 Abs. 1 BBG erfolgt die Einstellung hier stets nur im Status des Zeitbeamten und kann frühestens nach drei Jahren in ein Lebenszeitverhältnis umgewandelt werden. Diese Betätigung an einer Hochschule dürfte auch einen typischen Fall des Zeitbeamten mit rechtsanwaltlicher Nebenbeschäftigung darstellen. Denn in anderen Fällen eines Zeitbeamtenverhältnisses wird regelmäßig eine Interessenkollision zu befürchten sein, so dass die weitere Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht gestattet werden kann. Für das nachträglich zum Lebenszeitbeamten ernannte Mitglied führt die Nichtanwendung der Befreiungsmöglichkeit aus § 6 Nr. 2 RAVwS aber zu unangemessenen Nachteilen. Denn eine Rückerstattung geleisteter Beiträge findet gemäß § 18 RAVwS vor Ablauf von 60 Monaten nur in Höhe von 60 %, ohne Zinsen und ohne Nachversicherungsbeiträge statt.
Insgesamt erscheint die Erstreckung der Befreiungsmöglichkeit auf den Zeitbeamten daher sachgerecht. Dementsprechend wird eine Befreiung für Beamte und Richter auf Probe oder auf Zeit vom Beklagten nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch praktiziert. Systembrüche durch eine Anwendung auf Lebenszeitbeamte sind - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht zu befürchten. Denn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO im Falle der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu widerrufen. Damit endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, so dass für eine Befreiung kein Raum verbleibt.
Einen entsprechenden Befreiungsantrag hat der Kläger indes nicht gestellt.
2. Die Veranlagung erfolgt daher grundsätzlich nach Maßgabe des § 11 RAVwS. Entgegen der Auffassung des Klägers sind dabei für die individuelle Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 2 RAVwS auch Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Anders als im Landesrecht anderer Bundesländer (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2005 - 6 A 11903/04 -, NJW 2005, 1298) hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg die Frage, ob in der berufsständischen Versorgung zur Beitragsbemessung nur Einnahmen aus Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen zählen oder auch anderweitige berufsfremde Einnahmen einbezogen werden können, nicht selbst geregelt. § 8 Abs. 1 RAVG bestimmt für den streitgegenständlichen Bereich der Rechtsanwaltsversorgung lediglich, dass der Regelpflichtbeitrag einkommensbezogen und unter Berücksichtigung von Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzulegen ist. Die Ausgestaltung der Beitragspflicht selbst - einschließlich der Wahl der Beitragsbemessungsgrundlage - hat der Landesgesetzgeber dabei bewusst der Satzungsautonomie der Vertreterversammlung des Versorgungswerks überlassen (vgl. LT-Drs. 9/495, S. 19). Diese hat sich in der Satzung des Beklagten für eine der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Vollversorgung entschieden, der strukturell eine Einbeziehung sämtlicher Arbeitseinkünfte entspricht (vgl. dazu - sowie zur sozialen Zweckbestimmung dieses Systems - grundlegend bereits Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193).
Zu Recht hat der Beklagte insoweit auch auf die Regelungen über den Nachweis der beitragsrelevanten Einnahmen in § 11 Abs. 2 Satz 2 RAVwS verwiesen. Denn diese Vorschrift sieht für den Nachweis von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen den Einkommensteuerbescheid bzw. eine Entgeltbescheinigung vor, aus denen sich die Berufsbezogenheit der Tätigkeit nicht entnehmen lässt. Die Annahme des Klägers entspricht daher auch nicht der in der Satzung vorgesehenen Nachweiskonzeption.
Hinreichende Argumente dafür, dass Beamtenbezüge bereits aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 RAVwS ausscheiden müssten, zeigt der Kläger nicht auf. Die Auffassung wäre auch schwerlich mit der Tatsache zu vereinbaren, dass diese Besoldung im Falle der Nachversicherung vom beklagten Versorgungswerk gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 RAVwS als Beiträge gemäß § 11 entgegen zu nehmen sind; sie kann auch nicht mit der Systematik des Sozialversicherungsrechts in Einklang gebracht werden. Eine entsprechende Sichtweise ist auch nicht erforderlich, weil der Sondersituation von Beamten durch die dargestellte Möglichkeit der Befreiung sowie durch die pauschale Veranlagung (dazu sogleich unter 3.) hinreichend Rechnung getragen ist.
3. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, dass die Sondervorschrift des § 13 Abs. 1 RAVwS auf die Konstellation des Zeitbeamten analoge Anwendung findet und die Beitragsbemessung nach § 11 RAVwS damit verdrängt.
Gemäß § 13 Abs. 1 RAVwS haben Mitglieder, die zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages zu leisten. Vom Wortlaut her erfasst die Vorschrift den Beamten nicht, da dieser gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegt. Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen jedoch eine analoge Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Zeitbeamte, die in der Satzung an keiner Stelle erwähnt und damit offenkundig nicht bedacht worden sind.
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Beamte auf Zeit, der mangels Erfüllung der hierfür vorgesehenen Wartefrist einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht erwirbt, mit der Nachversicherungspflicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI rückwirkend der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen wird. Der ehemalige Zeitbeamte unterfällt automatisch der rückwirkenden Pflichtversicherung, sofern nicht eine Verlängerung seiner Dienstzeit oder ein Statuswechsel in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt. Im Falle des bestimmungsgemäßen Ablaufs seines befristeten Dienstverhältnisses liegt daher die von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelte Konstellation nachträglich in unmittelbarer Weise vor. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht im Zeitpunkt der Bezügeauszahlung entrichtet werden, sondern rückwirkend nach Ablauf des Zeitverhältnisses. Diese Abweichung ist hinsichtlich des Regelungszwecks der Vorschrift indes nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Aber auch wenn es zu nachfolgenden Statusänderungen kommt, die beamtenrechtliche Versorgungsansprüche nach sich ziehen, ist eine Vollveranlagung im Versorgungswerk des Beklagten nicht angezeigt. Denn in dieser Situation wird eine Vollversorgung bereits durch die beamtenrechtliche Alimentierung gewährleistet, so dass dem Sinn nach die von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelte Konstellation vorliegt. Demgemäß sieht auch die gesetzliche Vorgabe in § 8 Abs. 3 RAVG die Ermäßigungsmöglichkeit für anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte Pflichtmitglieder vor.
Dieser Struktur entsprechend beruht auch die volle Berücksichtigung des Einkommens von Zeit- oder Nebenbeschäftigungen eines Rechtsanwalts auf der Annahme, dass diese typischerweise nicht auf andere Weise in ein Alterssicherungssystem einbezogen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). Diese Prämisse trifft für Betätigungen in einem Beamtenverhältnis indes nicht zu. Hier wird vielmehr entweder ein eigenständiger Ruhegehaltanspruch nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen oder ein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einem berufsständischen Versorgungswerk erworben. Beschäftigungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses führen daher stets und zwingend zur Absicherung in einem staatlichen Altersvorsorgesystem. Ebenso wie im Falle der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher eine pauschalierte Inanspruchnahme, wie von § 13 Abs. 1 RAVwS für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, zur Zwecksicherung ausreichend.
Insbesondere aber wird durch die Heranziehung mit nur 3/10 des Regelpflichtbeitrages auch eine zwangsweise Überversorgung vermieden, die angesichts der wirtschaftlichen Belastung im Falle der Zwangsmitgliedschaft kaum zumutbar erscheint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl 2000, 1064). Denn eine Ablehnung der Anwendung des reduzierten Beitragssatzes aus § 13 Abs. 1 RAVwS würde dazu führen, dass der Zeitbeamte, trotz gegebenenfalls nur geringfügiger rechtsanwaltlicher Betätigung, seine kompletten Beamtenbezüge im Versorgungswerk des Beklagten veranlagen lassen müsste. Zu Recht hat der Kläger insoweit darauf verwiesen, dass seine Nettoeinkünfte dann insgesamt niedriger ausfallen würden, als wenn er auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit insgesamt verzichtete. Auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder hat das beklagte Versorgungswerk insoweit aber Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1996 - 1 B 29/96 -, NJW-RR 1997, 312).
Diese Schieflage wird noch dadurch verstärkt, dass ein entsprechendes Mitglied von der Zahlungsverpflichtung nur sehr eingeschränkt profitieren kann und die Belastung daher nicht durch Sachgründe gedeckt erscheint (vgl. zum Verbot einer überflüssigen Überversorgung auch Senatsurteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 -). Im Falle der bestimmungsgemäßen Beendigung des Zeitverhältnisses und der daraus folgenden Nachversicherung ergibt sich dies daraus, dass eine adäquate Absicherung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung bereits durch die nachträglich erbrachten Beitragsleistungen des Dienstherrn erfolgt. Die zusätzlich vorangegangene Veranlagung bewirkt daher eine zwangsweise Überversicherung in Höhe von insgesamt 13/10 des Regelpflichtbeitrages, weil nur der diesen Betrag übersteigende Anteil gemäß § 17 Abs. 4 RAVwS zurückerstattet wird. Dem Mitglied wird daher im Falle des bestimmungsgemäßen Ablaufs des Zeitverhältnisses eine Überversorgung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags aufgezwungen, ohne dass ihm insoweit die sonst bestehende Wahlmöglichkeit verbleibt (vgl. § 14 RAVwS).
Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Zeitbeamtenverhältnis verlängert oder in ein Lebensverhältnis umgewandelt wird, weil die Rentenansprüche gegen den Beklagten dann auf die erworbene Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach Maßgabe des § 55 BeamtVG angerechnet werden. Auch in dieser Konstellation des Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht ist aber eine vorsorgende Koordinierung erforderlich, um nicht gerechtfertigte Überversorgungen und überflüssige Doppelabsicherungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256).
Soweit der Beklagte vorträgt, die Lage der Beamten sei derjenigen der in § 13 Abs. 1 RAVwS geregelten Pflichtversicherten nicht vergleichbar, weil die Beamtenversorgung beitragsfrei finanziert sei und daher nicht auf Eigenleistungen der Beamten beruhe, wird die Struktur der beamtenrechtlichen Altersalimentation verkannt. Denn auch der Beamte wird wirtschaftlich betrachtet zur Finanzierung seiner Alterversorgung herangezogen. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass der Dienstherr, statt Beiträge einzubehalten, entsprechend geringere Bezüge auszahlt (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 [298]). Der ökonomische Gegenwert der geleisteten Dienste setzt sich daher aus einem Anteil ausbezahlter Bezüge und einem Anteil erdienter Versorgungsanwartschaften zusammen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73 [115]). Die spätere Versorgung wird durch eine Schmälerung der an den Beamten ausbezahlten Bezüge und damit letztlich durch diesen finanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26/07 -, NVwZ-RR 2009, 487), so dass - trotz der Unterschiedlichkeit der strukturellen Konzeption - im Ergebnis ein für die Einordnung unter § 13 Abs. 1 RAVwS maßgeblicher Unterschied nicht besteht. Im Übrigen hat der Beklagte zwischenzeitlich - wenngleich nur mit Wirkung ab 01.09.2009 und damit noch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 RAVwS in der Fassung vom 24.04.2009, Die Justiz S. 214) - selbst die Ausdehnung der Regelung auf Beamte in § 13 Abs. 1 RAVwS n.F. beschlossen und damit offenbar auch selbst an dieser Argumentation nicht mehr festgehalten.
Ob die fehlende Einbeziehung der Beamten in den Regelungsbereich des § 13 Abs. 1 RAVwS auf eine bewusste Entscheidung des Satzungsgebers zurückgeht, wie der Beklage - indes ohne Vorlage positiver Anhaltspunkte - behauptet, kann im Ergebnis offen bleiben. Angesichts der dargelegten Interessenlage ist eine Einbeziehung des Beamten auf Zeit in den Regelungsbereich des § 13 Abs. 1 RAVwS jedenfalls geboten, um den zwangsweisen Aufbau einer wirtschaftlich unzumutbaren und für den Betroffenen nur eingeschränkt nutzbaren Überversorgung zu verhindern.
Die Beitragspflicht des Kläger beträgt damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, 3/10 des Regelpflichtbeitrages. Ausgehend von einem Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.023,75 EUR für das Jahr 2007 (Beitragssatz von 19,5 % aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.250,-- EUR) ergeben sich damit 307,13 EUR/Monat. Für die - auch ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässige - Klage hinsichtlich des Jahres 2008 sind 3/10 des Regelpflichtbeitrages von 1.054,70 EUR (19,9 % aus 5.300,-- EUR) in Ansatz zu bringen, so dass der Kläger monatlich 316,41 EUR zu zahlen hat.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und basiert auf dem Verhältnis des wirtschaftlichen Werts der erfolglosen Anträge im zweitinstanzlichen Verfahren.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.721,76 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG). Dies entspricht der Differenz zwischen der vom Beklagten festgesetzten und der vom Kläger zugestandenen Beitragspflicht für die Jahre 2007 (921,84 - 99,60 = 822,24 x 12 ergibt 9.866,88) und 2008 (1033,91 - 212,67 = 821,24 x 12 ergibt 9.854,88).
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 19.11.2009
Az: 9 S 2931/08
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