Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. März 2003
Aktenzeichen: NotZ 33/02

(BGH: Beschluss v. 31.03.2003, Az.: NotZ 33/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und zugleich bei dem Landgericht G. zugelassen. Am 22. Januar 1985 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts C. mit dem Amtssitz in R. bestellt.

Mit Verfügung vom 10. September 2000 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß er seine endgültige Amtsenthebung in Aussicht genommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 8 1. und 2. Variante BNotO). Der von dem Antragsteller hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) blieb erfolglos. Der Senat bestätigte mit Beschluß vom 18. März 2002 (NotZ 21/01) die Zurückweisung des Antrags durch das Oberlandesgericht.

Mit Verfügung vom 24. April 2002 enthob der Antragsgegner aus den am 10. September 2000 mitgeteilten Gründen den Antragsteller endgültig seines Amtes als Notar. Dagegen hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; er beantragt festzustellen, daß die Verfügung des Antragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, hilfsweise, diese Verfügung aufzuheben.

Während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht wurde der von der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B. am 21. Februar 2000 verfügte Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig; der verfahrensabschließende Beschluß des Bundesgerichtshofs erging am 24. Juni 2002 (AnwZ<B> 70/00).

Den unverändert auf Nichtigkeitsfeststellung, hilfsweise auf Aufhebung der Amtsenthebungsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Entscheidung wird vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Antrag festzustellen, daß die Amtsenthebungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, ist unzulässig.

Die Bundesnotarordnung sieht in § 111 BNotO -im Gegensatz zu § 43 VwGO -einen Feststellungsantrag nicht vor. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß in diesem Verfahren Feststellungsanträge grundsätzlich nicht zulässig sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1979 -NotZ 4/79 -DNotZ 1980, 181, 184, vom 13. Juli 1992 -NotZ 9/91 -BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 3, vom 14. Dezember 1992 -NotZ 10/92 -BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4, vom 9. Januar 1995 -NotZ 32/93 -BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 5 und vom 25. November 1996 -NotZ 2/96 -BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 6). Eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen würde (Senat BGHZ 67, 343, 346 und BGH aaO). So liegt der Streitfall indes nicht. Die Amtsenthebung ist ein nach der Bundesnotarordnung ergangener Verwaltungsakt; sie kann mit dem Ziel der Aufhebung durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO angefochten werden.

2. Der -somit statthafte -Hilfsantrag, die Amtsenthebungsverfügung vom 24. April 2002 aufzuheben, ist unzulässig, weil der Antragsteller hierdurch nicht "in seinen Rechten beeinträchtigt" wird, wie § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO es voraussetzt. Die Amtsenthebung beschwert den Antragsteller nicht mehr (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 -NotZ 4/86 -BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Satz 2 Verschwiegenheitspflicht 1); denn sie hat sich dadurch erledigt, daß der Antragsteller das Amt des Notars inzwischen von Gesetzes wegen verloren hat.

§ 47 Nr. 3 BNotO bestimmt -soweit hier maßgeblich -, daß im Fall des Rechtsanwalts und Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) das Amt des Notars durch den bestandskräftigen Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt erlischt. Diese Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein; denn der Rechtsanwalt und Notar ist nur für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht zum Notar bestellt (vgl. Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. 2000 § 47 Rn. 5; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. 2003 § 47 Rn. 6; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO 2000 § 47 Rn. 11). Der Antragsteller verlor die für das Erlöschen des Notaramtes entscheidende Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht am 24. Juni 2002. Er war zuletzt -aufgrund Urkunde der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B. vom 8. April 2002 -unter gleichzeitiger Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und bei dem Landgericht G. simultan als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht B. zugelassen. Diese lokale Zulassung erlosch nach § 34 Nr. 2 BRAO, und zwar für alle (Simultan-)Zulassungen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. 2000 § 34 Rn. 1; vgl. auch BGHZ 98, 325, 327), zugleich mit dem -am 24. Juni 2002 bestandskräftig und damit wirksam gewordenen (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO) -Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Hatte sich aber die Amtsenthebung durch den anderweitigen Verlust des Notaramtes erledigt, ging der auf Aufhebung der verfügten Amtsenthebung gerichtete Hilfsantrag ins Leere.

Rinne Tropf Galke Doye Ebner






BGH:
Beschluss v. 31.03.2003
Az: NotZ 33/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5112248c45de/BGH_Beschluss_vom_31-Maerz-2003_Az_NotZ-33-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share