Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 33/02

(BPatG: Beschluss v. 16.07.2002, Az.: 33 W (pat) 33/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2001 aufgehoben.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortbildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür die Dienstleistungen

"Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen, insbesondere an Einzelhandelsunternehmen"

durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 10. Dezember 2001 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, wie auf Grund einer Internetrecherche nachweisbar werde die Bezeichnung "Lindaupark" bereits für ein in Lindau am Bodensee existierendes Einkaufs- und Veranstaltungszentrum verwendet. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen bringe die Anmeldemarke daher nur zum Ausdruck, daß sich diese auf den Lindaupark bezögen, also die Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen im Lindaupark beträfen. Es sei somit nicht mehr von Bedeutung, ob der Name ursprünglich eigenartig und phantasievoll gewesen sei. Die graphische Gestaltung vermöge die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der Anmelder sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Er trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei in keiner Weise geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben; sie sei phantasievoll und unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung "Lindaupark" habe er selbst für das konkrete, von ihm erbaute Einkaufszentrum geprägt. Zusammen mit H... und C... F... führe er das Unternehmen F... GmbH, die 82 Märkte im Allgäu und in Oberschwaben betreibe. Zu diesen Märkten gehöre der "Lindaupark" in Lindau mit einer Verkaufsfläche von 12.000 qm. Die Kennzeichnung "Lindaupark" sei auch nicht freihaltungsbedürftig, da ausschließlich er als Anmelder bzw das von ihm geführte Unternehmen Gewerbeflächen im Lindaupark vermieteten und verpachteten. Auch die Tatsache, daß im Internet unter dem Begriff "Lindaupark" nur Informationen zu dem Markt des Anmelders aufgeführt würden, belege die tatsächliche Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke "Lindaupark" - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen noch für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

Das Markenwort "Lindaupark" setzt sich ohne weiteres ersichtlich und verständlich aus dem bekannten Namen der Stadt Lindau (am Bodensee) sowie dem geläufigen Begriff "Park" zusammen. Zwar heißt auch noch ein kleiner Ort in Sachsen-Anhalt "Lindau" (an der Gr. Nuthe), dies ist jedoch hier nicht entscheidungserheblich.

Wie die Ermittlungen der Markenstelle und des Senats ergeben haben, stellt die Bezeichnung "Lindaupark" in ihrer Gesamtheit offenbar keine geographische Herkunftsangabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, insbesondere auch nicht den Namen eines Ortsteils, sondern wird lediglich für ein 12.000 qm Verkaufsfläche umfassendes Einkaufzentrum in der Stadt Lindau (am Bodensee) verwendet, das der Anmelder und weitere Familienangehörige über die F... GmbH betreiben.

Bei der angemeldeten Bezeichnung "Lindaupark" handelt es sich aber auch nicht um eine glatt beschreibende Angabe über die Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen "Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen" iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Grundsätzlich ist zwar eine Wortzusammensetzung, die aus einer Ortsangabe sowie einem die Nutzungsweise angebenden Gattungsbegriff besteht, durchaus geeignet, verkehrswesentliche Eigenschaften der für die Vermietung oder Verpachtung vorgesehenen Gewerbeflächen unmittelbar zu benennen (vgl zB Beschluß des Senats vom 3. April 2001 - 33 W (pat) 219/00 - Technologiepark-Bremen).

Unter die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen aber nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Babydry). Bei Wortmarken muß ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung oder ihre wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl EuGH aaO Ez 40 - Babydry).

Demgemäß erscheint die Bezeichnung "Lindaupark" begrifflich unvollständig und überdies nicht völlig sprachüblich gebildet. Denn der Begriff "Park" bezeichnet an sich nur eine "größere (einer natürlichen Landschaft ähnliche) Anlage mit (alten) Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen (und Blumenrabatten)" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1122). Andere Bedeutungen des Begriffes "Park" im Sinne eines größeren Gewerbegebietes, Verkaufsareals oä bedürfen normalerweise eines konkretisierenden Bestimmungswortes, wie beispielsweise die geläufigen Begriffe "Industriepark", "Technologiepark", "Technopark", "Gewerbepark", "Einkaufspark", "Wagenpark", "Fuhrpark", "Maschinenpark" zeigen. Außerdem wirkt die Verschmelzung des Ortsnamens "Lindau" mit einem Gattungsbegriff zu einer neuen Worteinheit nicht mehr sprachüblich, sondern bereits etwas eigenartig. Üblicherweise spräche man nämlich von einem "Gewerbepark Lindau" oder "Lindauer Einkaufspark".

Demnach kann der angemeldeten Marke "Lindaupark" auch die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht. Im übrigen vermag die graphische Gestaltung der Anmeldemarke zu ihrer Unterscheidungskraft beizutragen.

Winkler Kätkerv. Zglinitzki Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)33-02.3.gif






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Beschluss v. 16.07.2002
Az: 33 W (pat) 33/02


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