Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 10. Januar 2013
Aktenzeichen: 315 O 540/12

(LG Hamburg: Beschluss v. 10.01.2013, Az.: 315 O 540/12)

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

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II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 100.000,00 zu tragen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist nach § 32 ZPO zuständig, da die beanstandete Aussage über den ... Internetauftritt der Antragsgegnerin in Deutschland abgerufen werden kann und auch zum hiesigen Abruf bestimmt ist.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 8, 5 S. 1, S. 2 Nr. 1, 3 UWG. Die beanstandete Äußerung ist irreführend, da der durch sie geweckte Eindruck nicht den Tatsachen entspricht.

Die Aussage erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass Internetradio-Betreiber kraft einer Lizenz der S... und der technischen Infrastruktur der Antragsgegner Internetradio in Deutschland ausstrahlen können, ohne das Vergütungspflichten unter anderem gegenüber der Antragstellerin und den von ihr vertretenen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern entstehen.

Tatsächlich entsteht für die Internetradio-Betreiber in Deutschland jedoch eine solche Vergütungspflicht aus §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 86 UrhG. Die Frage, ob bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Ansprüche aus Leistungsschutzrechten bestehen, richtet sich gem. Art. 8 VO 864/07 nach dem Recht des Landes, für das Rechtsschutz begehrt wird (Schutzland). Das Recht des Schutzlandes bestimmt auch, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen (BGH GRUR 2003, 328, 329). Da hier Verletzungshandlungen in Deutschland geltend gemacht werden, ist deutsches Recht anwendbar. Machen deutsche Internetradio-Betreiber - wie in der angegriffenen Aussage beworben - ihr Programm über die technische Infrastruktur der Antragsgegner per LiveStream via Internet in Deutschland abrufbar, greifen sie (auch) in die in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller ein, auch wenn sich der Server der Antragsgegner in K... befindet. Für die Frage des Verletzungsortes ist der beabsichtigte Abrufort entscheidend (vgl. EuGH, Urteil vom 1810.2012 zum Az. C-173/11). Dieser liegt im hier vorliegenden Fall in Deutschland.

Für eine derartige öffentliche Wiedergabe steht dem ausübenden Künstler oder Tonträgerhersteller bzw. bei Abtretung der Rechte den jeweiligen Verwertungsgesellschaften, u.a. der Antragstellerin, sodann ein Vergütungsanspruch gegen den Sendenden (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 UrhG, § 86 UrhG), hier also gegen die deutschen Internetradio-Betreiber zu. Diese bestimmen mittels der von den Antragsgegnern zur Verfügung gestellten Software autonom darüber, wann welche Inhalte gesendet werden.






LG Hamburg:
Beschluss v. 10.01.2013
Az: 315 O 540/12


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